§ 18 BaFG Unverhältnismäßige Belastungen

BaFG - Barrierefreiheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 gelten nur insoweit, als deren Einhaltung zu keiner unverhältnismäßigen Belastung der betreffenden Wirtschaftsakteure führt.Die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, gelten nur insoweit, als deren Einhaltung zu keiner unverhältnismäßigen Belastung der betreffenden Wirtschaftsakteure führt.
  2. (2)Absatz 2,Der Wirtschaftsakteur hat eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 aufgrund der in Anlage 4 angeführten einschlägigen Kriterien zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.Der Wirtschaftsakteur hat eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, aufgrund der in Anlage 4 angeführten einschlägigen Kriterien zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.
  3. (3)Absatz 3,Der Wirtschaftsakteur hat die Beurteilung gemäß Abs. 2 zu dokumentieren. Der Wirtschaftsakteur hat alle einschlägigen Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung aufzubewahren. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat er eine Kopie der Beurteilung vorzulegen.Der Wirtschaftsakteur hat die Beurteilung gemäß Absatz 2, zu dokumentieren. Der Wirtschaftsakteur hat alle einschlägigen Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung aufzubewahren. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat er eine Kopie der Beurteilung vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Abs. 1 beruft, hat er Informationen zu diesem Zweck an das Sozialministeriumservice und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt in Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistung erbracht wird, zu übermitteln.Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Absatz eins, beruft, hat er Informationen zu diesem Zweck an das Sozialministeriumservice und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt in Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistung erbracht wird, zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 3 und Abs. 4 gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice haben Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und sich auf Abs. 1 berufen, der Behörde jedoch die für die Beurteilung nach Abs. 2 maßgeblichen Fakten zu übermitteln.Absatz 3 und Absatz 4, gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice haben Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und sich auf Absatz eins, berufen, der Behörde jedoch die für die Beurteilung nach Absatz 2, maßgeblichen Fakten zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6,Ein Dienstleistungserbringer, der sich auf Abs. 1 beruft, hat die Beurteilung gemäß Abs. 2 für jede Dienstleistungskategorie oder -art in folgenden Fällen erneut auszuführen:Ein Dienstleistungserbringer, der sich auf Absatz eins, beruft, hat die Beurteilung gemäß Absatz 2, für jede Dienstleistungskategorie oder -art in folgenden Fällen erneut auszuführen:
    1. 1.Ziffer einswenn die angebotene Dienstleistung verändert wird;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Dienstleistungserbringer vom Sozialministeriumservice dazu aufgefordert wird;
    3. 3.Ziffer 3mindestens alle fünf Jahre.
  7. (7)Absatz 7,Wenn der Wirtschaftsakteur zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit fremde – öffentliche oder private – Mittel erhalten hat, ist er nicht dazu berechtigt, sich auf Abs. 1 zu berufen.Wenn der Wirtschaftsakteur zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit fremde – öffentliche oder private – Mittel erhalten hat, ist er nicht dazu berechtigt, sich auf Absatz eins, zu berufen.
In Kraft seit 28.06.2025 bis 31.12.9999
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