Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Zuständigkeit
Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zuständig.
In Kraft seit 28.06.2025 bis 31.12.9999
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