§ 29 BaFG Marktüberwachungsmaßnahmen bei formaler Nichtkonformität

BaFG - Barrierefreiheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet des § 26 hat das Sozialministeriumservice den Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, falls es einen der folgenden Fälle feststellt:Unbeschadet des Paragraph 26, hat das Sozialministeriumservice den Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, falls es einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. 1.Ziffer einsdie CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung der Vorgaben des § 20 angebracht;die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung der Vorgaben des Paragraph 20, angebracht;
    2. 2.Ziffer 2die EU-Konformitätserklärung gemäß § 19 wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt;die EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 19, wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
    3. 3.Ziffer 3die technische Dokumentation ist nicht verfügbar oder nicht vollständig;
    4. 4.Ziffer 4die Angaben des Herstellers gemäß § 9 Abs. 6 oder die Angaben des Importeurs gemäß § 11 Abs. 4 fehlen, sind falsch oder nicht vollständig;die Angaben des Herstellers gemäß Paragraph 9, Absatz 6, oder die Angaben des Importeurs gemäß Paragraph 11, Absatz 4, fehlen, sind falsch oder nicht vollständig;
    5. 5.Ziffer 5eine andere formale Verpflichtung gemäß § 9 oder § 11 ist nicht erfüllt.eine andere formale Verpflichtung gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 11, ist nicht erfüllt.
  2. (2)Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, so hat das Sozialministeriumservice mit Bescheid alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, so hat das Sozialministeriumservice mit Bescheid alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
  3. (3)Absatz 3,Unbeschadet des § 28 hat das Sozialministeriumservice den Dienstleistungserbringer aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, falls die notwendigen Informationen gemäß Anlage 3 nicht oder nicht vollständig erstellt wurden oder diese Informationen der Allgemeinheit nicht oder nicht barrierefrei bereitgestellt wurden.Unbeschadet des Paragraph 28, hat das Sozialministeriumservice den Dienstleistungserbringer aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, falls die notwendigen Informationen gemäß Anlage 3 nicht oder nicht vollständig erstellt wurden oder diese Informationen der Allgemeinheit nicht oder nicht barrierefrei bereitgestellt wurden.
  4. (4)Absatz 4,Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 3 weiter, so hat das Sozialministeriumservice den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid zu Korrekturmaßnahmen oder anderen geeigneten, verhältnismäßigen Maßnahmen zu verpflichten.Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 3, weiter, so hat das Sozialministeriumservice den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid zu Korrekturmaßnahmen oder anderen geeigneten, verhältnismäßigen Maßnahmen zu verpflichten.
  5. (5)Absatz 5,Vor einer Aufforderung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 oder Bescheiderlassung gemäß Abs. 2 oder Abs. 4 hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.Vor einer Aufforderung gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, oder Bescheiderlassung gemäß Absatz 2, oder Absatz 4, hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.
In Kraft seit 28.06.2025 bis 31.12.9999
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