Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis zu 80 000 € zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsentgegen § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 erster Satz ein Produkt in Verkehr bringt;entgegen Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 3, erster Satz ein Produkt in Verkehr bringt;
2.Ziffer 2entgegen § 12 Abs. 3 erster Satz ein Produkt auf dem Markt bereitstellt;entgegen Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz ein Produkt auf dem Markt bereitstellt;
3.Ziffer 3entgegen § 14 Abs. 1 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt.entgegen Paragraph 14, Absatz eins, eine Dienstleistung anbietet oder erbringt.
Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß § 3 Z 19 oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß § 3 Z 20 begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 € zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsentgegen § 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt oder durchführen lässt, die EU-Konformitätserklärung nicht ausstellt oder die technische Dokumentation nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt;entgegen Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage 2 das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt oder durchführen lässt, die EU-Konformitätserklärung nicht ausstellt oder die technische Dokumentation nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt;
2.Ziffer 2entgegen § 14 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 die notwendigen Informationen über Dienstleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt;entgegen Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage 3 die notwendigen Informationen über Dienstleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt;
3.Ziffer 3entgegen § 9 Abs. 5 keine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder kein Kennzeichen zur Identifikation angibt;entgegen Paragraph 9, Absatz 5, keine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder kein Kennzeichen zur Identifikation angibt;
4.Ziffer 4entgegen § 9 Abs. 6 oder § 11 Abs. 4 die Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht;entgegen Paragraph 9, Absatz 6, oder Paragraph 11, Absatz 4, die Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht;
5.Ziffer 5entgegen § 9 Abs. 7 oder § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind;entgegen Paragraph 9, Absatz 7, oder Paragraph 11, Absatz 5, nicht sicherstellt, dass die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind;
6.Ziffer 6entgegen § 11 Abs. 2 ein Produkt in Verkehr bringt oder entgegen § 12 Abs. 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt;entgegen Paragraph 11, Absatz 2, ein Produkt in Verkehr bringt oder entgegen Paragraph 12, Absatz 2, ein Produkt auf dem Markt bereitstellt;
7.Ziffer 7entgegen § 9 Abs. 8, § 11 Abs. 8 oder § 14 Abs. 4 die erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht ergreift oder entgegen § 12 Abs. 5 die Ergreifung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht sicherstellt;entgegen Paragraph 9, Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz 8, oder Paragraph 14, Absatz 4, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht ergreift oder entgegen Paragraph 12, Absatz 5, die Ergreifung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht sicherstellt;
8.Ziffer 8entgegen § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 5 der Verordnung (EG) 765/2008 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt;entgegen Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 30, Absatz 5, der Verordnung (EG) 765 aus 2008, eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt;
9.Ziffer 9entgegen § 9 Abs. 2, § 20 Abs. 2 oder § 20 Abs. 3 ein Produkt mit einer CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise versieht.entgegen Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 2, oder Paragraph 20, Absatz 3, ein Produkt mit einer CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise versieht.
Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß § 3 Z 19 oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß § 3 Z 20 begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € zu bestrafen.Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis zu 16 000 € zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsentgegen § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 2 Z 1 die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nicht für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt;entgegen Paragraph 9, Absatz 3, oder Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nicht für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt;
2.Ziffer 2entgegen § 11 Abs. 7 die Kopie der EU-Konformitätserklärung nicht für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt oder die technische Dokumentation nicht vorlegen kann;entgegen Paragraph 11, Absatz 7, die Kopie der EU-Konformitätserklärung nicht für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt oder die technische Dokumentation nicht vorlegen kann;
3.Ziffer 3entgegen § 14 Abs. 2 die Informationen nicht bereitstellt oder nicht für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufbewahrt;entgegen Paragraph 14, Absatz 2, die Informationen nicht bereitstellt oder nicht für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufbewahrt;
4.Ziffer 4entgegen § 9 Abs. 8, § 11 Abs. 8, § 12 Abs. 5 oder § 14 Abs. 4 das Sozialministeriumservice nicht informiert;entgegen Paragraph 9, Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz 8,, Paragraph 12, Absatz 5, oder Paragraph 14, Absatz 4, das Sozialministeriumservice nicht informiert;
5.Ziffer 5entgegen § 9 Abs. 9, § 10 Abs. 2 Z 2 und 3, § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6 oder § 14 Abs. 5 dem Sozialministeriumservice nicht alle Informationen und Unterlagen aushändigt oder mit der Behörde nicht kooperiert;entgegen Paragraph 9, Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 11, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz 6, oder Paragraph 14, Absatz 5, dem Sozialministeriumservice nicht alle Informationen und Unterlagen aushändigt oder mit der Behörde nicht kooperiert;
6.Ziffer 6entgegen § 11 Abs. 3 zweiter Satz oder § 12 Abs. 3 zweiter Satz das Sozialministeriumservice oder die entsprechenden Wirtschaftsakteure nicht informiert;entgegen Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz oder Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz das Sozialministeriumservice oder die entsprechenden Wirtschaftsakteure nicht informiert;
7.Ziffer 7entgegen § 15 Abs. 1 die Informationen nicht erstellt oder nicht bereitstellt oder entgegen § 15 Abs. 2 die Informationen nicht für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufbewahrt;entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Informationen nicht erstellt oder nicht bereitstellt oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, die Informationen nicht für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufbewahrt;
8.Ziffer 8entgegen § 16 zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht beiträgt;entgegen Paragraph 16, zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht beiträgt;
9.Ziffer 9entgegen § 17 Abs. 3 letzter Satz oder § 18 Abs. 3 letzter Satz dem Sozialministeriumservice keine Kopie der Beurteilung vorlegt;entgegen Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz oder Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz dem Sozialministeriumservice keine Kopie der Beurteilung vorlegt;
10.Ziffer 10entgegen § 17 Abs. 4 oder § 18 Abs. 4 das Sozialministeriumservice nicht informiert;entgegen Paragraph 17, Absatz 4, oder Paragraph 18, Absatz 4, das Sozialministeriumservice nicht informiert;
11.Ziffer 11entgegen § 17 Abs. 5 oder § 18 Abs. 5 dem Sozialministeriumservice die maßgeblichen Fakten nicht übermittelt;entgegen Paragraph 17, Absatz 5, oder Paragraph 18, Absatz 5, dem Sozialministeriumservice die maßgeblichen Fakten nicht übermittelt;
12.Ziffer 12entgegen § 18 Abs. 6 die Beurteilung nicht erneut ausführt;entgegen Paragraph 18, Absatz 6, die Beurteilung nicht erneut ausführt;
13.Ziffer 13entgegen § 24 Abs. 2 dem Sozialministeriumservice die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.entgegen Paragraph 24, Absatz 2, dem Sozialministeriumservice die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.
Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß § 3 Z 19 oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß § 3 Z 20 begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 € zu bestrafen.Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 € zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Bei der Bemessung der Geldstrafen ist der Umfang des Verstoßes, insbesondere die Zahl der betroffenen Produkte bzw. Dienstleistungen, sowie die Zahl der betroffenen Personen und der Umstand, ob es sich um einen wiederholten Verstoß handelt, zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Die nach diesem Bundesgesetz durch das Sozialministeriumservice verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu. Sie fließen dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen für die Förderung von Teilhabeprojekten gemäß § 33 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zu.Die nach diesem Bundesgesetz durch das Sozialministeriumservice verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu. Sie fließen dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen für die Förderung von Teilhabeprojekten gemäß Paragraph 33, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zu.
(6)Absatz 6,Abs. 1 bis 3 sind bei Vergabeverfahren gemäß Bundesvergabegesetz 2018 sowie gemäß Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 nicht anzuwenden.Absatz eins bis 3 sind bei Vergabeverfahren gemäß Bundesvergabegesetz 2018 sowie gemäß Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 nicht anzuwenden.
In Kraft seit 28.06.2025 bis 31.12.9999
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