§ 24 BaFG Prüfung von grundlegenden Veränderungen, unverhältnismäßigen Belastungen und der Ausnahme von Kleinstunternehmen

BaFG - Barrierefreiheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Hat sich der Wirtschaftsakteur auf § 17 oder § 18 berufen, hat das SozialministeriumserviceHat sich der Wirtschaftsakteur auf Paragraph 17, oder Paragraph 18, berufen, hat das Sozialministeriumservice
    1. 1.Ziffer einszu prüfen, ob der Wirtschaftsakteur die erforderliche Beurteilung durchgeführt hat und seinen Dokumentationspflichten und Informationspflichten nachgekommen ist und diese Beurteilung und ihre Ergebnisse einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien zu überprüfen und
    2. 2.Ziffer 2zu prüfen, ob die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2,Beruft sich ein Wirtschaftsakteur auf die Ausnahme für Kleinstunternehmen gemäß § 6 Abs. 1, hat er auf Verlangen des Sozialministeriumservice alle notwendigen Unterlagen für eine Prüfung der Ausnahme zur Verfügung zu stellen.Beruft sich ein Wirtschaftsakteur auf die Ausnahme für Kleinstunternehmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, hat er auf Verlangen des Sozialministeriumservice alle notwendigen Unterlagen für eine Prüfung der Ausnahme zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 28.06.2025 bis 31.12.9999
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