§ 32 BaFG Amtsrevision

BaFG - Barrierefreiheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice sind unverzüglich auch dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuzustellen. Dieser bzw. diese kann gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

In Kraft seit 28.06.2025 bis 31.12.9999
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