§ 34 BaFG Barrierefreiheit im öffentlichen Auftragswesen und in anderen Bundesgesetzen

BaFG - Barrierefreiheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Barrierefreiheit gemäß Bundesvergabegesetz 2018, Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 und anderen Bundesgesetzen
  1. (1)Absatz eins,Für die unter dieses Bundesgesetz fallenden Produkte und Dienstleistungen stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anlage 1 verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne der §§ 107 Abs. 1 und 275 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, sowie § 60 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, dar.Für die unter dieses Bundesgesetz fallenden Produkte und Dienstleistungen stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anlage 1 verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne der Paragraphen 107, Absatz eins und 275 Absatz eins, des Bundesvergabegesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, sowie Paragraph 60, Absatz eins, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, dar.
  2. (2)Absatz 2,Für Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten oder Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, können die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anlage 1 5. Abschnitt zur Beurteilung der in anderen Bundesgesetzen vorgeschriebenen Barrierefreiheit hinsichtlich dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktionen herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3,Werden harmonisierte Normen und technische Spezifikationen oder Teile davon, die gemäß Art. 15 Abs. 2 bzw. Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen wurden und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, herangezogen, gelten die verpflichtenden Zugänglichkeitserfordernisse gemäß Abs. 1 oder die in Abs. 2 angeführte, in anderen Bundesgesetzen vorgeschriebene Barrierefreiheit als erfüllt.Werden harmonisierte Normen und technische Spezifikationen oder Teile davon, die gemäß Artikel 15, Absatz 2, bzw. Artikel 15, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen wurden und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, herangezogen, gelten die verpflichtenden Zugänglichkeitserfordernisse gemäß Absatz eins, oder die in Absatz 2, angeführte, in anderen Bundesgesetzen vorgeschriebene Barrierefreiheit als erfüllt.
In Kraft seit 28.06.2025 bis 31.12.9999
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