§ 28 BaFG Marktüberwachungsmaßnahmen bei Dienstleistungen

BaFG - Barrierefreiheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Gelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Dienstleistung die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat es
    1. 1.Ziffer einsden betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich aufzufordern, innerhalb einer vom Sozialministeriumservice festgesetzten, der Art der Nichteinhaltung angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Konformität der Dienstleistung mit diesen Anforderungen herzustellen;
    2. 2.Ziffer 2den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid zu Korrekturmaßnahmen oder anderen geeigneten, verhältnismäßigen Maßnahmen, wie die Information der Öffentlichkeit über die Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen oder die Einstellung des Angebotes oder der Erbringung der Dienstleistung, zu verpflichten.
  2. (2)Absatz 2,Gelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Informationen über die bauliche Umwelt gemäß § 15 Abs. 1 nicht bereitgestellt wurden, hat es den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid aufzufordern, innerhalb einer vom Sozialministeriumservice festgesetzten angemessenen Frist, die Informationen bereitzustellen.Gelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Informationen über die bauliche Umwelt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nicht bereitgestellt wurden, hat es den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid aufzufordern, innerhalb einer vom Sozialministeriumservice festgesetzten angemessenen Frist, die Informationen bereitzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Vor einer Aufforderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Bescheiderlassung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.Vor einer Aufforderung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Bescheiderlassung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.
In Kraft seit 28.06.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 BaFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 BaFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 BaFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 BaFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 BaFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BaFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 BaFG
§ 29 BaFG