Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Wirtschaftsakteur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen Verlangen jegliche andere Wirtschaftsakteure zu nennen,
1.Ziffer einsvon denen er ein Produkt bezogen hat;
2.Ziffer 2an die er ein Produkt abgegeben hat.
(2)Absatz 2,Der Wirtschaftsakteur muss die in Abs. 1 genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.Der Wirtschaftsakteur muss die in Absatz eins, genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.
In Kraft seit 28.06.2025 bis 31.12.9999
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