§ 12 BaFG Pflichten der Händler

BaFG - Barrierefreiheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wenn der Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, hat er die Anforderungen dieses Bundesgesetzes mit gebührender Sorgfalt zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Der Händler darf Produkte nur bereitstellen, wenn er geprüft hat, dass
    1. 1.Ziffer einsdas Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
    2. 2.Ziffer 2dem Produkt die erforderlichen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind,
    3. 3.Ziffer 3der Hersteller die Pflichten gemäß § 9 Abs. 5 und 6 erfüllt hat undder Hersteller die Pflichten gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 6 erfüllt hat und
    4. 4.Ziffer 4der Importeur die Pflichten gemäß § 11 Abs. 4 erfüllt hat.der Importeur die Pflichten gemäß Paragraph 11, Absatz 4, erfüllt hat.
  3. (3)Absatz 3,Ist der Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur und das Sozialministeriumservice zu informieren.
  4. (4)Absatz 4,Solange sich ein Produkt in der Verantwortung des Händlers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht beeinträchtigen.
  5. (5)Absatz 5,Ist der Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt den Vorgaben dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, hat er die Ergreifung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen sicherzustellen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat der Händler unverzüglich das Sozialministeriumservice sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, zu informieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.
  6. (6)Absatz 6,Der Händler hat dem Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat der Händler bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Produkt mit der Behörde zu kooperieren.
In Kraft seit 28.06.2025 bis 31.12.9999
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