Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden:
1.Ziffer einsHardwaresysteme und für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme für Universalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen;
2.Ziffer 2folgende Selbstbedienungsterminals:
a)Litera aZahlungsterminals;
b)Litera bfolgende Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind:
aa)Sub-Litera, a, aGeldautomaten,
bb)Sub-Litera, b, bFahrkartenautomaten,
cc)Sub-Litera, c, cCheck-in-Automaten,
dd)Sub-Litera, d, dinteraktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind;
3.Ziffer 3Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für elektronische Kommunikationsdienste verwendet werden;
4.Ziffer 4Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden;
5.Ziffer 5E-Book-Lesegeräte.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher und Verbraucherinnen nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:
1.Ziffer einselektronische Kommunikationsdienste mit Ausnahme von Notrufen und Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation;
2.Ziffer 2Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen;
3.Ziffer 3folgende Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur lit. e gilt:folgende Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur Litera e, gilt:
c)Litera celektronische Tickets und elektronische Ticketdienste;
d)Litera ddie Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, wobei dies in Bezug auf Informationsbildschirme auf interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Europäischen Union beschränkt ist;
e)Litera einteraktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenverkehrsdiensten verwendet werden;
4.Ziffer 4Bankdienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen;
5.Ziffer 5E-Books und hiefür bestimmte Software;
6.Ziffer 6Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die folgenden Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
1.Ziffer einsaufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
2.Ziffer 2Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
3.Ziffer 3Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;
4.Ziffer 4Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert oder entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;
5.Ziffer 5Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten und dadurch ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
(4)Absatz 4,§ 42d des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, und die Verordnung (EU) 2017/1563 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen, ABl. Nr. L 242 vom 20.09.2017 S. 1, bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.Paragraph 42 d, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, und die Verordnung (EU) 2017/1563 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen, Amtsblatt Nummer L 242 vom 20.09.2017 Seite 1, bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.
In Kraft seit 28.06.2025 bis 31.12.9999
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