§ 3 BaFG Begriffsbestimmungen

BaFG - Barrierefreiheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.Ziffer eins„Menschen mit Behinderungen“ Menschen, die langfristige körperliche, psychische, intellektuelle oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können; als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten;
  2. 2.Ziffer 2„Produkt“ einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Ware, der bzw. die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen;
  3. 3.Ziffer 3„Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne der Definition von Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36;„Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne der Definition von Artikel 4, Ziffer eins, der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006 Seite 36;
  4. 4.Ziffer 4„Dienstleistungserbringer“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung auf dem Unionsmarkt erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung für Verbraucher und Verbraucherinnen in der Europäischen Union zu erbringen;
  5. 5.Ziffer 5„audiovisuelle Mediendienste“ Dienste im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 S. 69;„audiovisuelle Mediendienste“ Dienste im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel eins, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), Amtsblatt Nummer L 95 vom 15.04.2010 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018 aus 1808,, Amtsblatt Nummer L 303 vom 28.11.2018 Seite 69;
  6. 6.Ziffer 6„Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen“ über elektronische Kommunikationsnetze übermittelte Dienste, die genutzt werden, um audiovisuelle Mediendienste zu ermitteln, auszuwählen, Informationen darüber zu erhalten und diese Dienste anzusehen, sowie alle bereitgestellten Funktionen – wie beispielsweise Untertitel für gehörlose und schwerhörige Menschen, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung –, die auf die Umsetzung von Maßnahmen zurückgehen, die getroffen werden, um diese Dienste gemäß Art. 7 der Richtlinie 2010/13/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808 zugänglich zu machen; und umfasst auch elektronische Programmführer (Electronic Programme Guides – EPGs);„Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen“ über elektronische Kommunikationsnetze übermittelte Dienste, die genutzt werden, um audiovisuelle Mediendienste zu ermitteln, auszuwählen, Informationen darüber zu erhalten und diese Dienste anzusehen, sowie alle bereitgestellten Funktionen – wie beispielsweise Untertitel für gehörlose und schwerhörige Menschen, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung –, die auf die Umsetzung von Maßnahmen zurückgehen, die getroffen werden, um diese Dienste gemäß Artikel 7, der Richtlinie 2010/13/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018 aus 1808, zugänglich zu machen; und umfasst auch elektronische Programmführer (Electronic Programme Guides – EPGs);
  7. 7.Ziffer 7„Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden“ Geräte, deren Hauptzweck es ist, Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten zu bieten;
  8. 8.Ziffer 8„elektronische Kommunikationsdienste“ einen elektronischen Kommunikationsdienst im Sinne des Art. 2 Z 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018 S. 36;„elektronische Kommunikationsdienste“ einen elektronischen Kommunikationsdienst im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Amtsblatt Nummer L 321 vom 17.12.2018 Seite 36;
  9. 9.Ziffer 9„Gesamtgesprächsdienst“ einen Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Art. 2 Z 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972;„Gesamtgesprächsdienst“ einen Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikel 2, Ziffer 35, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972,;
  10. 10.Ziffer 10„Text in Echtzeit“ eine Form der textbasierten Kommunikation in Punkt-zu-Punkt-Situationen oder bei Mehrpunktkonferenzen, wobei der eingegebene Text so versendet wird, dass die Kommunikation von Nutzern und Nutzerinnen Zeichen für Zeichen als kontinuierlich wahrgenommen wird;
  11. 11.Ziffer 11„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Gebrauch oder zum Verbrauch auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
  12. 12.Ziffer 12„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
  13. 13.Ziffer 13„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
  14. 14.Ziffer 14„Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
  15. 15.Ziffer 15„Importeur“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
  16. 16.Ziffer 16„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;
  17. 17.Ziffer 17„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, Bevollmächtigten, Importeur, Händler oder Dienstleistungserbringer;
  18. 18.Ziffer 18„Verbraucher“ und „Verbraucherin“ jede natürliche Person, die das unter dieses Bundesgesetz fallende Produkt oder die unter dieses Bundesgesetz fallende Dienstleistung zu Zwecken kauft bzw. empfängt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
  19. 19.Ziffer 19„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen € erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen € beläuft;
  20. 20.Ziffer 20„kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen € erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen € beläuft, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen;
  21. 21.Ziffer 21„harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne des Art. 2 Z 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1;„harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, Amtsblatt Nummer L 316 vom 14.11.2012 Seite 12, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1;
  22. 22.Ziffer 22„technische Spezifikation“ eine technische Spezifikation im Sinne des Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, die ein Mittel zur Erfüllung der für ein Produkt oder eine Dienstleistung geltenden Barrierefreiheitsanforderungen darstellt;„technische Spezifikation“ eine technische Spezifikation im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012,, die ein Mittel zur Erfüllung der für ein Produkt oder eine Dienstleistung geltenden Barrierefreiheitsanforderungen darstellt;
  23. 23.Ziffer 23„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;
  24. 24.Ziffer 24„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bzw. der Endnutzerin bereits bereitgestellten Produkts abzielt;
  25. 25.Ziffer 25„Bankdienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen“ die Bereitstellung der folgenden Bank- und Finanzdienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen:
    1. a)Litera aKreditverträge im Sinne der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2167, ABl. Nr. L 438 vom 08.12.2021 S. 1, oder der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34;Kreditverträge im Sinne der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, Amtsblatt Nummer L 133 vom 22.05.2008 Seite 66, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2167, Amtsblatt Nummer L 438 vom 08.12.2021 Seite 1, oder der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 60 vom 28.02.2014 Seite 34;
    2. b)Litera bDienste gemäß Anhang I Abschnitt A Abs. 1, 2, 4 und 5 und Abschnitt B Abs. 1, 2, 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14;Dienste gemäß Anhang römisch eins Abschnitt A Absatz eins, 2, 4 und 5 und Abschnitt B Absatz eins, 2, 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, Amtsblatt Nummer L 68 vom 26.02.2021 Seite 14;
    3. c)Litera cZahlungsdienste im Sinne des Art. 4 Z 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 126 vom 23.05.2018 S. 10;Zahlungsdienste im Sinne des Artikel 4, Ziffer 3, der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, Amtsblatt Nummer L 337 vom 23.12.2015 Seite 35, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 126 vom 23.05.2018 Seite 10;
    4. d)Litera dmit einem Zahlungskonto verbundene Dienste im Sinne des Art. 2 Z 6 der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. 257 vom 28.08.2014 S. 214;mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste im Sinne des Artikel 2, Ziffer 6, der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. 257 vom 28.08.2014 S. 214;
    5. e)Litera eE-Geld im Sinne des Art. 2 Z 2 der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2366, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35;E-Geld im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, Amtsblatt Nummer L 267 vom 10.10.2009 Seite 7, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2366, Amtsblatt Nummer L 337 vom 23.12.2015 Seite 35;
  26. 26.Ziffer 26„Zahlungsterminal“ ein Gerät, dessen Hauptzweck es ist, Zahlungen mithilfe von Zahlungsinstrumenten im Sinne des Art. 4 Z 14 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an einer physischen Verkaufsstelle vorzunehmen, nicht jedoch in einer virtuellen Umgebung;„Zahlungsterminal“ ein Gerät, dessen Hauptzweck es ist, Zahlungen mithilfe von Zahlungsinstrumenten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 14, der Richtlinie (EU) 2015/2366 an einer physischen Verkaufsstelle vorzunehmen, nicht jedoch in einer virtuellen Umgebung;
  27. 27.Ziffer 27„Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ Ferndienstleistungen, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers oder einer Verbraucherin im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über Websites und über auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen erbracht werden;
  28. 28.Ziffer 28„Personenbeförderungsdienste im Luftverkehr“ gewerbliche Passagierflugdienste gemäß Art. 2 lit. l der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 26 vom 26.01.2013 S. 34, wenn von einem Flughafen, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, abgeflogen, auf einem solchen angekommen oder ein solcher im Transit benutzt wird; einschließlich Flüge ab einem in einem Drittland gelegenen Flughafen zu einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Flughafen, wenn diese Dienste von einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union betrieben werden;„Personenbeförderungsdienste im Luftverkehr“ gewerbliche Passagierflugdienste gemäß Artikel 2, Litera l, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006, über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, Amtsblatt Nummer L 204 vom 26.07.2006 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 26 vom 26.01.2013 Seite 34, wenn von einem Flughafen, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, abgeflogen, auf einem solchen angekommen oder ein solcher im Transit benutzt wird; einschließlich Flüge ab einem in einem Drittland gelegenen Flughafen zu einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Flughafen, wenn diese Dienste von einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union betrieben werden;
  29. 29.Ziffer 29„Personenbeförderungsdienste im Busverkehr“ Dienstleistungen, die Gegenstand von Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 1, sind;„Personenbeförderungsdienste im Busverkehr“ Dienstleistungen, die Gegenstand von Artikel 2, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011, über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 55 vom 28.02.2011 Seite 1, sind;
  30. 30.Ziffer 30„Personenbeförderungsdienste im Schienenverkehr“ alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Schienenverkehr gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 1;„Personenbeförderungsdienste im Schienenverkehr“ alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Schienenverkehr gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, Amtsblatt Nummer L 172 vom 17.05.2021 Seite 1;
  31. 31.Ziffer 31„Personenbeförderungsdienste im Schiffsverkehr“ alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Schiffsverkehr gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 2 der genannten Verordnung genannten Dienstleistungen;„Personenbeförderungsdienste im Schiffsverkehr“ alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Schiffsverkehr gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010, über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 1, mit Ausnahme der in Artikel 2, Absatz 2, der genannten Verordnung genannten Dienstleistungen;
  32. 32.Ziffer 32„Stadt- und Vorortverkehrsdienste“ Verkehrsdienste mit den Verkehrsmitteln Eisenbahn, Bus, U-Bahn, Straßenbahn und Oberleitungsomnibus, deren Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines – gegebenenfalls auch grenzüberschreitenden – Ballungsraumes sowie die Verkehrsbedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken;
  33. 33.Ziffer 33„Regionalverkehrsdienste“ Verkehrsdienste mit den Verkehrsmitteln Eisenbahn, Bus, U-Bahn, Straßenbahn und Oberleitungsomnibus, deren Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer – gegebenenfalls auch grenzüberschreitenden – Region abzudecken;
  34. 34.Ziffer 34„assistive Technologien“ jedes Element, Gerät oder Produktsystem, einschließlich Software, das genutzt wird, um die funktionellen Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen, aufrechtzuerhalten, zu ersetzen oder zu verbessern, oder das der Linderung und dem Ausgleich von Behinderungen, Beeinträchtigungen der Aktivität oder Beeinträchtigungen der Teilhabe dient;
  35. 35.Ziffer 35„Betriebssystem“ die Software, die unter anderem die Schnittstelle zur peripheren Hardware steuert, Aufgaben plant, Speicherplatz zuweist und dem Verbraucher oder der Verbraucherin eine Standardschnittstelle anzeigt, wenn kein Anwenderprogramm läuft, einschließlich einer grafischen Nutzerschnittstelle, unabhängig davon, ob diese Software integraler Bestandteil der Hardware für Universalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen ist oder als externe Software zur Ausführung auf der Hardware für Universalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen bestimmt ist; ausgeschlossen sind Lader eines Betriebssystems, ein BIOS oder eine andere Firmware, die beim Hochfahren oder beim Installieren des Betriebssystems erforderlich ist;
  36. 36.Ziffer 36„Hardwaresystem für Universalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen“ die Kombination von Hardware, die einen vollständigen Computer bildet und durch ihren Mehrzweckcharakter und ihre Fähigkeit gekennzeichnet ist, mit der geeigneten Software die vom Verbraucher oder von der Verbraucherin geforderten üblichen Computeraufgaben durchzuführen, und dazu bestimmt ist, von Verbrauchern und Verbraucherinnen bedient zu werden; einschließlich Personal Computer, insbesondere Desktops, Notebooks, Smartphones und Tablets;
  37. 37.Ziffer 37„interaktiver Leistungsumfang“ die Funktionalität zur Unterstützung der Interaktion zwischen Mensch und Gerät, um die Verarbeitung und Übertragung von Daten, Sprache oder Video oder einer beliebigen Kombination daraus zu ermöglichen;
  38. 38.Ziffer 38„E-Book und hiefür bestimmte Software“
    1. a)Litera aeinen Dienst, der in der Bereitstellung digitaler Dateien besteht, die eine elektronische Fassung eines Buches übermitteln und Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung ermöglichen, und
    2. b)Litera bdie Software, einschließlich auf Mobilgeräten angebotener Dienstleistungen einschließlich mobiler Anwendungen, die speziell auf Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung der betreffenden digitalen Dateien ausgelegt ist, und ausgenommen Software bei E-Book-Lesegeräten gemäß § 3 Z 39;die Software, einschließlich auf Mobilgeräten angebotener Dienstleistungen einschließlich mobiler Anwendungen, die speziell auf Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung der betreffenden digitalen Dateien ausgelegt ist, und ausgenommen Software bei E-Book-Lesegeräten gemäß Paragraph 3, Ziffer 39,;
  39. 39.Ziffer 39„E-Book-Lesegerät“ ein spezielles Gerät, einschließlich Hardware und Software, das für Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung von E-Book-Dateien verwendet wird;
  40. 40.Ziffer 40„elektronische Tickets“ Systeme, in denen eine Fahrberechtigung in Form eines Fahrscheins für einfache oder mehrfache Fahrten, eines Abos oder eines Fahrguthabens nicht als Ticket auf Papier gedruckt wird, sondern elektronisch auf einem physischen Fahrausweis oder einem anderen Gerät gespeichert wird;
  41. 41.Ziffer 41„elektronische Ticketdienste“ Systeme, in denen Fahrausweise mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang unter anderem online erworben und dem Käufer oder der Käuferin in elektronischer Form geliefert werden, damit sie in Papierform ausgedruckt oder mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang während der Fahrt angezeigt werden können.
In Kraft seit 28.06.2025 bis 31.12.9999
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