§ 13 BaFG Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

BaFG - Barrierefreiheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller und hat die Pflichten eines Herstellers gemäß § 9 zu erfüllen, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann. Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller und hat die Pflichten eines Herstellers gemäß Paragraph 9, zu erfüllen, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann.

In Kraft seit 28.06.2025 bis 31.12.9999
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