(1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, außer Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühe... mehr lesen...
(1) Die Sozialhilfe umfasst:1.Hilfe bei stationärer Pflege2.Hilfe in besonderen Lebenslagen3.Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen4.Förderungen5.Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen)(2) Die Hilfe erfolgt, so weit nichts anderes bestimmt ist,-durch Geld- bzw. Sachleistungen und-durch am... mehr lesen...
(1) Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben während der gesamten Funktionsperiode entsprechend dem Verhältniswahlrecht, nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren, nach den bei der letzten Gemeindera... mehr lesen...
(1) Nach der Wahl des Bürgermeisters findet die Wahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) statt. Dazu übernimmt der Bürgermeister den Vorsitz.(2) Nach dem Beschluß (§ 24 Abs. 1) über die Anzahl der zu wählenden Vizebürgermeister und die Anzahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadt... mehr lesen...
LGBl. 1000-1LGBl. 1000-2 (DFB)LGBl. 1000-3LGBl. 1000-4LGBl. 1000-5LGBl. 1000-6 (DFB)LGBl. 1000-7LGBl. 1000-8LGBl. 1000-9LGBl. 1000-10LGBl. 1000-11LGBl. 1000-12LGBl. 1000-13LGBl. 1000-14LGBl. 1000-15LGBl. 1000-16LGBl. 1000-17LGBl. 1000-18LGBl. 1000-19LGBl. 1000-20LGBl. 1000-21LGBl. 1000-22LGBl. 10... mehr lesen...
(1) Die Zahl der Ausschussmitglieder ist auf die einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren aufzuteilen.(2) Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben w... mehr lesen...
(1) Nach der Wahl des Bürgermeisters findet die Wahl der Mitglieder des Stadtsenates (Stadträte) statt. Dazu übernimmt der Bürgermeister den Vorsitz.(2) Die Zahl der Stadtsenatsmitglieder ist auf die einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 199... mehr lesen...
LGBl. 1026-1LGBl. 1026-2LGBl. 1026-3LGBl. 1026-4LGBl. 1026-5LGBl. 1026-6LGBl. 1026-7LGBl. 1026-8LGBl. 1026-9LGBl. 1026-10LGBl. 1026-11LGBl. Nr. 75/2015LGBl. Nr. 55/2017LGBl. Nr. 12/2018LGBl. Nr. 23/2018LGBl. Nr. 18/2019LGBl. Nr. 34/2020LGBl. Nr. 107/2020LGBl. Nr. 3/2021InhaltsverzeichnisI. Haupts... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Benützungsgebührengesetz, LGBl.Nr. 46/1955, außer Kraft.(2) Nach den Bestimmungen des NÖ Benützungsgebührengesetzes rechtskräftig erteilte Benützungsbewilligungen, aus denen sich das Recht zu einem im § 1 umschriebe... mehr lesen...
LGBl. 3700-1LGBl. 3700-2LGBl. 3700-3LGBl. 3700-4LGBl. 3700-5 (DFB)LGBl. 3700-6LGBl. 3700-7LGBl. 3700-8LGBl. Nr. 17/2015LGBl. Nr. 2/2021 mehr lesen...