Gesamte Rechtsvorschrift TEG 2012

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

TEG 2012
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Stand der Gesetzesgebung: 24.12.2021
Gesetz vom 16. November 2011 über die Regelung des Elektrizitätswesens in Tirol (Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 – TEG 2012)

StF: LGBl. Nr. 134/2011 - Landtagsmaterialien: 618/11

§ 1 TEG 2012


(1) Dieses Gesetz gilt für

a)

die Erzeugung, die Umwandlung, die Speicherung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung mit Elektrizität und

b)

die Organisation der Elektrizitätswirtschaft, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit für die Erzeugung, die Umwandlung, die Speicherung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung mit Elektrizität Anlagen verwendet werden, die

a)

in untrennbarem Zusammenhang mit Anlagen stehen, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den eisenbahn-, luftfahrts-, schifffahrts- oder fernmelderechtlichen Vorschriften bedürfen,

b)

Bestandteile militärischer Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Munitionslager, Meldeanlagen, Übungsstätten und dergleichen, sind oder

c)

mobiler Art sind und nur kurzfristig den Elektrizitätsbedarf decken sollen, wie bei der Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen und bei Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen, im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie bei Versammlungen, Wahlkundgebungen, Veranstaltungen und dergleichen.

(3) Der 2. Teil dieses Gesetzes gilt nicht, soweit für die Erzeugung, die Umwandlung, die Speicherung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung mit Elektrizität Anlagen verwendet werden, die in untrennbarem Zusammenhang mit Anlagen stehen, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den abfallwirtschafts-, gewerbe-, luftreinhalte-, mineralrohstoff- oder wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen. Die §§ 5 und 15 bis 20 gelten jedoch sinngemäß.

(4) Der 2. Teil dieses Gesetzes gilt weiters nicht, soweit für die Erzeugung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung mit Elektrizität Anlagen verwendet werden, die

a)

eine Engpassleistung von höchstens 25 kW erzeugen oder

b)

dem Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 11/1970, oder dem Starkstromwegegesetz 1968 unterliegen.

(5) Ziel dieses Gesetzes ist es,

a)

eine effiziente Energiegewinnung nach dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten,

b)

der Tiroler Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen,

c)

eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft nach dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes nach der Richtlinie 2019/944/EU zu schaffen,

d)

durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten,

e)

die Weiterentwicklung der Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen samt den zugehörigen Speichertechnologien zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz aus erneuerbaren Energiequellen zu gewährleisten,

f)

das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen,

g)

einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt sind und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen,

h)

die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Stromerzeugungsanlagen zu schützen,

i)

die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie effizient einzusetzen und

j)

das Potential der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien nach der Anlage II zum ElWOG 2010 als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen.

§ 2 TEG 2012 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen


(1) Den Netzbetreibern werden folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

a)

die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes,

b)

der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht),

c)

die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.

(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

a)

die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse und

b)

die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

(3) Die Netzbetreiber und Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen nach Abs. 1 bzw. 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

§ 3 TEG 2012 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen


Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.

§ 4 TEG 2012


(1) Agentur ist die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach der Verordnung (EU) 2019/942.

(1a) Aggregierung ist eine von einer natürlichen oder juristischen Person ausgeübte Tätigkeit, bei der mehrere Kundenlasten oder erzeugte Elektrizität zum Kauf, Verkauf oder zur Versteigerung auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt werden bzw. wird.

(2) Anschlussleistung ist die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung.

(2a) Ausfallsreserve ist jener Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient.

(3) Ausgleichsenergie ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann.

(4) Betriebsstätte ist ein räumlich zusammenhängendes Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird.

(5) Bilanzgruppe ist die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb der ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt.

(6) Bilanzgruppenkoordinator ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt.

(7) Bilanzgruppenverantwortlicher ist eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt.

(7a) Bürgerenergiegemeinschaft ist eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern nach § 16b Abs. 3 ElWOG 2010 kontrolliert wird.

(7b) Demonstrationsprojekt ist ein Vorhaben, das eine in der Union völlig neue Technologie beinhaltet, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt.

(8) Direktleitung ist entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zweck der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihrem Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen.

(8a) Hauptleitung ist die Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen.

(9) Einspeiser ist ein Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der (das) elektrische Energie in ein Netz abgibt.

(10) Elektrische Leitungsanlagen sind jene elektrischen Anlagen, die der Fortleitung von Elektrizität dienen; hierzu zählen auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

(11) Elektrizitätsunternehmen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher.

(11a) Energiespeicherung im Elektrizitätsnetz ist die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger.

(11b) Energiespeicheranlage im Elektrizitätsnetz ist eine Anlage, in der Energiespeicherung erfolgt.

(12) Horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen ist ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von Elektrizität oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt.

(13) Vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen ist ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von Elektrizität oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt.

(14) Verbundenes Elektrizitätsunternehmen ist (sind)

a)

ein verbundenes Unternehmen im Sinn des § 228 Abs. 3 UGB,

b)

ein assoziiertes Unternehmen im Sinn des § 263 Abs. 1 UGB oder

c)

zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind.

(14a) Endgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann.

(14b) Temporäre Stilllegungen sind vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt.

(14c) Temporäre saisonale Stilllegungen sind temporäre Stilllegungen nach Abs. 14b, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres nach § 23a ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraumes steht dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu.“

(14d) Engpassmanagement bezeichnet die Gesamtheit von kurz-, mittel- oder langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen.

(15) Endverbraucher ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft.

(15a) Energieeffizienz an erster Stelle ist die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich, und gleichzeitig die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen.

(16) Energieeffizienz-/Nachfragesteuerung ist ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen, wie unterbrechbaren Lieferverträgen, Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen.

(16a) Energieeffizienz ist das Verhältnis zwischen dem Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz.

(17) Engpassleistung ist die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte höchstmögliche Dauerleistung der gesamten Stromerzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen, beurteilt als funktionale, bauliche und technische Einheit.

(18) Entnehmer ist ein Endverbraucher oder ein Netzbetreiber, der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt.

(19) ENTSO (Strom) ist der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom nach Art. 29 der Verordnung (EU) 943/2019.

(20) Erneuerbare Energiequelle ist eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne [Solarthermie und Photovoltaik], aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas); aerothermische Energie ist jene Energie, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist, geothermischer Energie jene, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist, und hydrothermische Energie jene, die in Form von Wärme in Oberflächengewässern gespeichert ist.

(20a) Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahbereich nach § 16c Abs. 2 ElWOG 2010 angesiedelt sein.

(21) Erzeuger ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt.

(22) Erzeugung ist die Produktion von Elektrizität.

(23) Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung) ist die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK.

(24) Erzeugungsanlage ist ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark.

(24a) Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen sind Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugen.

(24b) Teilnehmender Berechtigter ist eine juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist.

(24c) Kleinsterzeugungsanlagen sind eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt.

(25) Dezentrale Erzeugungsanlage ist eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungsverteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist, oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient.

(25a) Erhebliche Modernisierung ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.

(26) Fahrplan ist jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird.

(27) Gesamtwirkungsgrad ist die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde.

(28) Haushaltskunden sind Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein.

(29) Hilfsdienste sind alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind.

(30) Kennzeichnungspflichtiges Werbematerial ist jedes an Endverbraucher gerichtete Werbematerial, das auf den Verkauf von elektrischer Energie ausgerichtet ist; hierunter fallen:

a)

Werbemittel für den Produktenverkauf für Einzelkunden, wie etwa Produktenbroschüren,

b)

sonstige standardisierte Produkt-Printmedien, die für den Verkauf ausgerichtet sind,

c)

online bezogene Produktwerbung.

(31) Kleinunternehmen sind Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100.000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.

(32) Kontrolle sind Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch

a)

Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens oder

b)

Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.

(33) Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess.

(34) Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ist die KWK, die den in der Anlage IV zum ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht.

(35) In KWK erzeugter Strom ist Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der nach der in der Anlage III zum ElWOG 2010 festgelegten Methode berechnet wird.

(36) Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl) ist das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb.

(37) KWK-Block ist ein Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann.

(38) KWK-Kleinanlage ist ein KWK-Block mit einer installierten Kapazität von unter 1 MW.

(39) KWK-Kleinstanlage ist eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW.

(40) Kraftwerk ist eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen; ein Kraftwerk kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und es umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen.

(41) Kraftwerkspark ist eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt.

(42) Kunden sind Endverbraucher, Stromhändler und Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen.

(43) Lastprofil ist eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers.

(44) Lieferant ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft.

(45) Marktregeln sind die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten.

(46) Marktteilnehmer sind Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Stromhändler, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und Regelzonenführer.

(46a) Nachweis ist eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012.

(46b) Herkunftsnachweis ist eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise nach § 10 ÖSG 2012 und § 83 EAG.

(47) Netzanschluss ist die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem.

(48) Netzbenutzer ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder daraus entnimmt.

(49) Netzbereich ist jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten.

(50) Netzbetreiber ist ein Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz.

(51) Netzebene ist ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes.

(51a) Netzreserve ist die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist.

(51b) Netzreservevertrag ist ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve nach Abs. 51a zum Inhalt hat.

(51c) Saisonaler Netzreservevertrag ist ein Netzreservevertrag nach Abs. 51b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum nach Abs. 14c, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten.

(52) Netzzugang ist die Nutzung eines Netzsystems.

(53) Netzzugangsberechtigter ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt; dazu zählen insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(54) Netzzugangsvertrag ist die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, die den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt.

(55) Netzzutritt ist die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses.

(56) Notstromaggregate sind Stromerzeugungsanlagen, die ausschließlich der Deckung des Elektrizitätsbedarfs bei Störung der öffentlichen Elektrizitätsversorgung dienen.

(57) Nutzwärme ist die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme.

(58) Primärregelung ist eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss.

(59) Regelzone ist die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird.

(60) Regelzonenführer ist derjenige, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, erfüllt werden kann.

(60a) Repowering ist die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung von Effizienz oder Kapazität der Anlage.

(61) Reservestrom ist der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist.

(62) Sekundärregelung ist die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach einer Störung des Gleichgewichts zwischen der erzeugten und der verbrauchten Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Regeleinrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen.

(63) Sicherheit ist sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit.

(64) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen oder Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen; bei Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU (Abs. 67) sind im Einzelfall die Kriterien des Anhangs III dieser Richtlinie besonders zu berücksichtigen.

(65) Standardisiertes Lastprofil ist ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil.

(66) Stromerzeugungsanlage ist eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen, wie Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen und dergleichen, soweit sie nicht unter das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 fallen.

(67) Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU ist eine Stromerzeugungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW.

(68) Stromhändler ist ein Lieferant, der Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft.

(69) Systembetreiber ist ein Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können.

(70) Übertragung ist der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zweck der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung.

(71) Übertragungsnetz ist ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient.

(72) Übertragungsnetzbetreiber ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen; Übertragungsnetzbetreiber sind die Austrian Power Grid AG, die TINETZ-Tiroler Netze GmbH und die Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH bzw. deren Rechtsnachfolger.

(73) Umweltverschmutzung im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen kann.

(74) Verbindungsleitungen sind Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen.

(75) Verbundnetz ist eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind.

(76) Versorger ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt.

(77) Versorgung ist der Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden.

(78) Verteilernetzbetreiber ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen.

(79) Verteilung ist der Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungsverteilernetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung.

(80) Wesentliche Änderung einer Anlage ist eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit, des Zwecks oder des Betriebes einer Anlage zur Erzeugung, Übertragung oder Verteilung von Elektrizität, die geeignet ist, die Erfordernisse nach § 5 zu berühren; der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Anlagen gelten nicht als wesentliche Änderungen; als wesentliche Änderung gilt jedenfalls die Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU um 50 MW.

(81) Wirkungsgrad ist der auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechnete Wirkungsgrad.

(82) Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung sind die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll.

(83) Wirtschaftlich vertretbarer Bedarf ist der Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde.

(84) Zählpunkt ist die Einspeise- bzw. die Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig.

(84a) Zeitreihe bezeichnet den zeitlichen Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode.

(85) Zusatzstrom ist der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.

§ 5 TEG 2012


(1) Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen sind unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie

a)

dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen sowie den Erfordernissen einer effizienten Energiegewinnung entsprechen,

b)

durch ihren Bestand und Betrieb

1.

weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen, sonstigen dinglichen Rechten oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten in Form von Wald- und Weidenutzungsrechten, besonderen Felddienstbarkeiten oder Teilwaldrechten gefährden, wobei die Möglichkeit einer bloßen Verminderung des Verkehrswertes nicht als Gefährdung gilt, und

2.

Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder mechanische Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken,

c)

die Natur, das Landschaftsbild und das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigen,

d)

das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird,

e)

keine nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb des Verteilernetzes haben (bestmögliche Verbundwirtschaft),

f)

zur Verminderung von Emissionen sowie zum Erreichen des in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2018/2001/EU genannten Unionsziels, bis 2030 mindestens 32 % des Bruttoendenergieverbrauchs der Union durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken, beitragen,

g)

Laststeuerung, Energiespeicherung, Optimierung des Betriebes oder Repowering bestehender Anlagen als Alternative zu neuen Stromerzeugungsanlagen nach technischer und wirtschaftlicher Möglichkeit ausschöpfen und

h)

die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht gefährden.

(2) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass auf Grund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.

§ 6 TEG 2012


(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung (Errichtungsbewilligung) von

a)

Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW, sofern diese nicht nach Abs. 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen oder nach § 7 anzeigepflichtig sind,

b)

Freileitungen mit einer Spannung von mehr als 1 kV, sonstige elektrische Leitungsanlagen mit einer Spannung von mehr als 45 kV, zu Eigenanlagen gehörige Leitungsanlagen, Leitungsprovisorien zur Behebung von Störungen, zur Ausführung von Reparaturen an bewilligten Anlagen für die Dauer von längstens sechs Monaten, sofern Zwangsrechte nach §§ 26, 27 und 28 in Anspruch genommen werden,

c)

Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und

d)

Energiespeicheranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 MWh.

(2) Die Landesregierung kann für Stromerzeugungsanlagen, die nicht der Richtlinie 2010/75/EU unterliegen, durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderung festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Anlagen den Erfordernissen nach § 5 Abs. 1 entsprechen.

(3) Steht eine Stromerzeugungsanlage nicht mehr in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer Anlage, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den abfallwirtschaftsrechtlichen, gewerberechtlichen, luftreinhalterechtlichen, mineralrohstoffrechtlichen, eisenbahnrechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen, fernmelderechtlichen oder wasserrechtlichen Vorschriften bedarf, so hat dies der Betreiber der Anlage der Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Bewilligung oder Genehmigung nach den angeführten Vorschriften als Bewilligung nach diesem Gesetz.

§ 7 TEG 2012


(1) Die beabsichtigte Errichtung und jede beabsichtigte wesentliche Änderung von

a)

Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW bis höchstens 250 kW,

b)

Anlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 6 Abs. 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,

c)

mobilen Anlagen, sofern sie nicht nach § 1 Abs. 2 lit. c vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und

d)

Notstromaggregaten

ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 lit. a oder b, 3 oder 4 lit. a nicht mehr vorliegen.

§ 8 TEG 2012


(1) Um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind das von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten erstellte Projekt (Vorhaben) und alle sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:

a)

eine technische Beschreibung des Vorhabens, aus der der Name des Verfassers, der Zweck, der Umfang, die Engpassleistung, die eingesetzten Primärenergieträger und sonstigen Betriebsmittel, Maßnahmen zur Energieeffizienz, die Betriebsweise, die Einsatzzeiten, die Antriebsart, die Maschinenleistung, das Jahresarbeitsvermögen, die Standortwahl, die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut, die Stromart und alle geplanten Maschinen und Einrichtungen hervorgehen, insbesondere auch Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, die Deckung des Bruttoenergieverbrauches durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen, sowie Angaben über den Beitrag von Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen,

b)

die erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Zeichnungen, insbesondere ein Lageplan, aus dem die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke hervorgehen, ein Übersichtskartenplan, Bau- und Betriebsbeschreibungen, Zeichnungen, Systemdarstellungen (Übersichtsschaltplan),

c)

Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen im Sinn des § 5 und die zu ihrer Vermeidung oder Verminderung vorgesehenen Maßnahmen,

d)

der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, es sei denn, dass für das Vorhaben eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist,

e)

ein Verzeichnis der an das Grundstück nach lit. d angrenzenden Grundstücke unter Angabe der Grundstücksnummern, Einlagezahlen, Katastralgemeinde(n), der Namen der jeweiligen Eigentümer und deren Adressen,

f)

die Namen und Adressen der an den Grundstücken nach lit. d und e dinglich Berechtigten, mit Ausnahme von Pfandgläubigern, und jener Personen, denen daran öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. b Z 1 zustehen,

g)

eine sicherheitstechnische Analyse und Angaben über die zur Vermeidung von Störfällen oder zur Verminderung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen und

h)

Angaben über das Zusammenwirken mit bestehenden Elektrizitätsunternehmen.

(2a) Bei thermischen Stromerzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen und dem Ansuchen als zusätzliche Unterlage anzuschließen. Dabei sind zu bewerten:

a)

im Fall der Planung einer neuen Anlage die Kosten und Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb als hocheffiziente KWK-Anlage,

b)

im Fall der erheblichen Modernisierung einer Anlage die Kosten und der Nutzen einer Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage

Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln.

(3) Bei Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU sind dem Ansuchen weiters Unterlagen anzuschließen über

a)

die Brennstoffwärmeleistung,

b)

den Zustand des Anlagengeländes,

c)

die Quellen der Emissionen aus der Stromerzeugungsanlage,

d)

die Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Stromerzeugungsanlage,

e)

die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt,

f)

Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen,

g)

Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen,

h)

die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht und

i)

eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden Angaben.

(4) Lassen die in den Abs. 2 und 3 angeführten Unterlagen eine Beurteilung des Vorhabens nicht zu, so kann die Behörde die Vorlage weiterer hiefür erforderlicher Unterlagen verlangen. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner Unterlagen nach Abs. 2 und 3 verlangen, wenn dies zur Beurteilung öffentlicher Interessen durch Sachverständige oder öffentliche Dienststellen erforderlich ist. Die Behörde kann von der Vorlage einzelner Unterlagen nach den Abs. 2 und 3 absehen, soweit sie für die Beurteilung des Vorhabens voraussichtlich nicht von Bedeutung sind.

(5) Bei einem Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die wesentliche Änderung einer Anlage können sich die Unterlagen nach den Abs. 2 und 3 auf die betroffenen Teile beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind.

§ 9 TEG 2012 Vorprüfungsverfahren


(1) Die Behörde hat vor der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 10 Abs. 2

a)

den Antragsteller erforderlichenfalls aufzufordern, die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend zu ergänzen, und

b)

das Vorhaben im Hinblick auf die Erfordernisse nach § 5 vorläufig zu prüfen (Vorprüfungsverfahren).

(2) Im Vorprüfungsverfahren hat nur der Antragsteller Parteistellung.

(3) Die Behörde hat einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen sämtlicher entscheidungswesentlicher Unterlagen abzuweisen, wenn sich bereits im Vorprüfungsverfahren ergibt, dass das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 auch im Fall, dass die Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt wird, nicht entsprechen wird. Liegen keine derartigen Gründe vor, so hat die Behörde unverzüglich die mündliche Verhandlung anzuberaumen.

§ 9a TEG 2012


(1) Zur Beratung und Unterstützung von Antragstellern zur Erlangung der erforderlichen Bewilligung für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird im Amt der Tiroler Landesregierung eine Anlaufstelle im Sinn des Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichtet. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen nach diesem Gesetz sowie hinsichtlich der dafür sonst noch erforderlichen zusätzlichen Bewilligungen oder Genehmigungen, die nach anderen Gesetzen vorgesehen sind.

(2) Die Anlaufstelle erstellt ein Verfahrenshandbuch. Das Verfahrenshandbuch hat alle nötigen Informationen für Antragsteller im Bereich der Produktion von Energie aus erneuerbarer Energie zur Verfügung zu stellen. Das Verfahrenshandbuch ist bei Bedarf zu aktualisieren und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Im Verfahrenshandbuch ist auf kleinere Projekte durch entsprechende Informationen besonders Bedacht zu nehmen. Im Verfahrenshandbuch ist auf die Einrichtung und das Informationsangebot der Anlaufstelle hinzuweisen.

(3) Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Land Tirol kann sich zur Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der Anlaufstelle eines privaten Rechtsträges bedienen, der in der wirtschaftlichen oder technischen Beratung und Unterstützung von Projektwerbern, insbesondere in Energiefragen, tätig ist. In diesem Fall hat das Land Tirol mit dem betreffenden Rechtsträger einen Vertrag abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über den Inhalt und Umfang seiner Tätigkeit, die Kontrolle und Aufsicht durch das Land Tirol sowie die Gebarung und das zu leistende Entgelt zu enthalten hat.

(5) Interessenkonflikte, die im Verfahren zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, sind nach Möglichkeit einer gütlichen Einigung zuzuführen. Die Behörde kann aus diesem Anlass das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde übermittelt und von dieser im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im weiteren Genehmigungsverfahren und in der Entscheidung berücksichtigt werden. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen. Auf Antrag des Antragstellers ist das Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens fortzuführen.

§ 10 TEG 2012


(1) Parteien im Verfahren betreffend die Erteilung einer Errichtungsbewilligung sind:

a)

der Antragsteller,

b)

die vom Vorhaben berührte(n) Gemeinde(n) zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches,

c)

die Nachbarn (§ 11),

d)

jener Netzbetreiber, in dessen Netz die in der Stromerzeugungsanlage gewonnene elektrische Energie eingespeist werden soll.

(2) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so sind die Parteien nach Abs. 1 lit. a, b und d sowie die im § 8 Abs. 2 lit. e und f genannten Personen persönlich zu verständigen. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies an der (den) Amtstafel(n) der Gemeinde(n) und auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Bei Stromerzeugungsanlagen, auf die die Richtlinie 2010/75/EU oder die Seveso III-Richtlinie Anwendung findet, ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung überdies durch Verlautbarung in der auflagenstärksten im Bezirk mindestens wöchentlich erscheinenden Zeitung kundzumachen; besteht keine derartige Zeitung, so ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung diesfalls in der auflagenstärksten in Tirol erscheinenden Tageszeitung kundzumachen. Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls durchzuführen, wenn der Antragsteller dies ausdrücklich verlangt.

(3) Die Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat jedenfalls die zuständige Behörde, den Ort, die Zeit und den Gegenstand der Verhandlung zu bezeichnen.

(4) Die dem Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung anzuschließenden Unterlagen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt (in den Gemeindeämtern) zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Auflegung der Unterlagen ist in der Ladung und in der Kundmachung hinzuweisen.

(5) Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, so hat der Verhandlungsleiter zunächst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

§ 11 TEG 2012 Nachbarn


(1) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage in ihren Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b beeinträchtigt werden können. Sie sind berechtigt, die Beeinträchtigung dieser Interessen geltend zu machen.

(2) Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und die nicht in ihrem Eigentum, sonstigen dinglichen Rechten oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten gefährdet sind.

(3) Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(4) Als Nachbarn gelten auch die im Abs. 1 genannten Personen bezüglich grenznaher Grundstücke im Ausland, wenn im betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich einen im Wesentlichen vergleichbaren Nachbarschaftsschutz genießen.

§ 12 TEG 2012 Errichtungsbewilligung


(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 entspricht. Sie ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um diesen Erfordernissen zu entsprechen. Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes, der Auflassung der Anlage sowie gegebenenfalls im Hinblick auf die Hintanhaltung von nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb des Verteilernetzes zu enthalten. Die Emissionen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(3) Dem Antragsteller ist die Errichtungsbewilligung unter Anschluss der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und gegebenenfalls auch nach § 8 Abs. 3 zuzustellen. Der Genehmigungsvermerk hat das Datum und die Geschäftszahl der Errichtungsbewilligung zu enthalten.

(4) Die Errichtungsbewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.

(5) In der Errichtungsbewilligung ist eine angemessene Frist von längstens drei Jahren für die Ausführung des Vorhabens festzusetzen. Diese Frist ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers um längstens zwei Jahre zu verlängern, wenn sich in der Zwischenzeit die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung darüber gehemmt.

(6) Den Nachbarn kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 5 zweiter Satz Parteistellung im Umfang des § 11 Abs. 1 zu.

(7) Wird eine Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt, so kann dem Bewilligungsinhaber eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jener Maßnahmen, die er nach dem Ablauf der Frist oder dem Eintritt der Bedingungen oder zur Einhaltung der Auflagen zu treffen hat, vorgeschrieben werden, sofern dies voraussichtlich erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen.

(8) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden. Erweist sich die Ersatzvornahme aus einem vom Bewilligungsinhaber zu vertretenden Grund als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Rechtsträgers jener Behörde, die die Errichtungsbewilligung erteilt hat, für verfallen zu erklären. Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind.

(9) Die Behörde kann in der Errichtungsbewilligung die Bestellung einer Bauaufsicht anordnen, wenn dies im Hinblick auf die Art oder den Umfang des Vorhabens zur Wahrung der im § 5 genannten Interessen erforderlich ist. Die Bauaufsicht hat die fachgerechte und vorschriftsgemäße Ausführung der Anlage und die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides zu überwachen. Die Bauaufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen und dergleichen zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Die Bauaufsichtsorgane sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Die Kosten der Bauaufsicht hat der Bewilligungsinhaber zu tragen.

(10) Im Zug des Verfahrens getroffene Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten von der Behörde im Bescheid zu beurkunden.

§ 13 TEG 2012 Anzeige der Fertigstellung, Betriebsbewilligung


(1) Die Fertigstellung eines nach § 12 Abs. 2 bewilligten Vorhabens ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Fertigstellungsanzeige ist, sofern die Behörde nicht die Bestellung einer Bauaufsicht nach § 12 Abs. 9 angeordnet hat, eine Bestätigung der projektgemäßen Ausführung und der Erfüllung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen anzuschließen. Diese Bestätigung ist von einer akkreditierten Stelle, einem Ziviltechniker, einem Technischen Büro oder einer anderen fachlich geeigneten Stelle auszustellen.

(2) Die Behörde kann in der Errichtungsbewilligung anordnen, dass die Anlage oder Teile davon erst aufgrund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Auswirkungen der Anlage im Zeitpunkt der Erteilung der Errichtungsbewilligung noch nicht ausreichend beurteilt werden können.

(3) Um die Erteilung der Betriebsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Vor der Entscheidung über das Ansuchen ist ein Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen. Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben der Errichtungsbewilligung entsprechend ausgeführt wurde. Weicht das ausgeführte Vorhaben von der Errichtungsbewilligung ab und stellt diese Abweichung keine wesentliche Änderung dar, so sind die Änderungen in einem mit der Erteilung der Betriebsbewilligung zu bewilligen. Bei sonstigen Abweichungen ist die Betriebsbewilligung zu versagen und gleichzeitig eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Änderung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird die Errichtungsbewilligung versagt, so ist nach § 22 vorzugehen.

(4) Hinsichtlich der Parteistellung im Betriebsbewilligungsverfahren gilt § 10 Abs. 1 sinngemäß. Den Nachbarn kommt Parteistellung allerdings nur zu, soweit das ausgeführte Vorhaben von der Errichtungsbewilligung abweicht und sie durch diese Abweichung in ihren Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b beeinträchtigt werden können.

(5) § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 7 und 8 gilt sinngemäß.

§ 14 TEG 2012 Probebetrieb


(1) Die Behörde kann vor der Erteilung der Betriebsbewilligung einen Probebetrieb bewilligen oder mit Bescheid anordnen, wenn das Vorliegen bestimmter Ergebnisse, Messungen, Proben und dergleichen für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 7 und 8 gilt sinngemäß.

(3) Einer Beschwerde gegen die Bewilligung oder die Anordnung eines Probebetriebes kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(4) Die Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes erlischt spätestens zwei Jahre nach der Erlassung der Entscheidung, mit der dieser bewilligt wird, sofern darin keine kürzere Frist festgesetzt wird.

§ 15 TEG 2012


(1) Die Behörde hat dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid die Bestellung einer natürlichen Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Anlage innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn dies im Hinblick auf die Art, den Zweck, den Umfang oder die Engpassleistung der Anlage zur Wahrung der Interessen nach § 5 erforderlich ist.

(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 lit. a Z 1 und 3 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb der Anlage zu leiten und zu überwachen.

(3) Die fachliche Befähigung ist

a)

durch Zeugnisse über ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis bei einem Erzeuger,

b)

durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt und eine mindestens sechsjährige einschlägige Praxis bei einem Erzeuger oder

c)

durch die Bescheinigung der für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik erforderlichen Befähigung

nachzuweisen.

(4) Die Behörde kann von den Voraussetzungen nach Abs. 3 absehen, wenn und insoweit

a)

nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder

b)

sonst eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

(5) Der Betriebsleiter muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern

a)

die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Staatsvertrag mit dem betreffenden Staat sichergestellt sind oder

b)

es sich um Staatsangehörige von Staaten im Sinn des § 44 Abs. 2 lit. b Z 2 oder c handelt, wobei im Fall der lit. c anstelle der Gleichstellung hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung jene hinsichtlich der Arbeitsbedingungen tritt.

(6) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde die Bestellung eines Betriebsleiters und jeden Wechsel in der Person des Betriebsleiters unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Behörde hat die Bestellung einer Person zum Betriebsleiter innerhalb eines Monats

a)

schriftlich zu genehmigen, wenn der vorgesehene Betriebsleiter die Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 erfüllt, oder

b)

mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn der vorgesehene Betriebsleiter eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 nicht erfüllt.

(7) Die Behörde hat die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 nachträglich weggefallen ist.

(8) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Bestellung widerrufen, so darf die Anlage bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten, weiter betrieben werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters und der Wegfall einer der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 sind der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 16 TEG 2012 Nachträgliche Vorschreibungen


(1) Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Anlage, dass den Erfordernissen nach § 5 trotz Einhaltung der in der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht. § 12 Abs. 2 dritter Satz, 7 und 8 gilt sinngemäß.

(2) In einer Entscheidung nach Abs. 1 kann dem Bewilligungsinhaber, soweit dies verhältnismäßig ist, auch die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen, die aus dem Betrieb der Anlage herrühren, vorgeschrieben werden.

(3) Zugunsten von Personen, die erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung Nachbarn geworden sind, dürfen Auflagen im Sinn des Abs. 1 nur vorgeschrieben werden, soweit sie zur Vermeidung einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit notwendig sind.

(4) Kann den Erfordernissen nach § 5 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Anlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die Änderung der Anlage (Sanierungsprojekt) einzubringen.

(5) Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungsprojektes darf nur erteilt werden, wenn der mit der Änderung der Anlage verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht. Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 17 TEG 2012 Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften, Außerbetriebnahme und Außerbetriebsetzung


(1) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Anlage den Erfordernissen nach § 5 sowie der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung entsprechend zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde die entsprechenden Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde dem Bewilligungsinhaber die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf seine Gefahr und Kosten sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.

(3) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Anlage sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn diese derart mangelhaft ist, dass den Erfordernissen nach § 5 durch Maßnahmen im Sinn der Abs. 1 und 2 nicht oder nicht ausreichend entsprochen werden kann. Die Anlage darf erst nach der Behebung der Mängel wieder in Betrieb genommen werden.

(4) Die Behörde hat dem Bewilligungsinhaber den Weiterbetrieb der Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn die Anlage entgegen dem Abs. 3 betrieben wird. Der Untersagungsbescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.

§ 18 TEG 2012


(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Anlage auf seine Kosten, sofern in der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung keine kürzere Frist festgesetzt wird, längstens alle fünf Jahre wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und allfälligen sonstigen nach diesem Gesetz erlassenen Entscheidungen entspricht.

(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 sind vom Bewilligungsinhaber

a)

akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 AkkG) oder

b)

Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnis,

heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Bewilligungsinhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, die nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Eintragungen sind unter Anführung des Datums und der Art der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Unterlagen sind bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung aufzubewahren.

(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Bewilligungsinhaber unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.

(5) Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so hat der Bewilligungsinhaber die zu ihrer Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu treffen und die Behörde schriftlich davon zu verständigen.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen erlassen. Insbesondere können dabei die nach dem Stand der Technik anzuwendenden Messverfahren, der Umfang der Überprüfung und die Verwendung bestimmter Vordrucke festgelegt werden.

(7) Der Bewilligungsinhaber entspricht seiner Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann, wenn

a)

er die Anlage wenigstens alle fünf Jahre einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der ÖNORM EN ISO 14001 (Ausgabe 15. November 2015), Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (zu beziehen über das Austrian Standards Institute, Heinestraße 38, 1020 Wien) unterzogen hat und

b)

im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung auch die Übereinstimmung der Anlage mit der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und allfälligen sonstigen nach diesem Gesetz erlassenen Entscheidungen festgestellt wurde.

Die Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.

§ 19 TEG 2012 Dingliche Wirkung


Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenbezogenen Entscheidungen nach diesem Teil ergeben, haften an der Anlage. Sie werden durch einen Wechsel des Inhabers der Anlage nicht berührt und betreffen den jeweiligen Inhaber der Anlage. Der vormalige Inhaber der Anlage hat seinem Nachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Nachfolger hat den Übergang unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

§ 20 TEG 2012 Betriebsunterbrechung und Stilllegung der Anlage


(1) Der Bewilligungsinhaber hat, wenn er nicht zugleich Betreiber des Verteilernetzes ist, dem Netzbetreiber eine beabsichtigte Betriebsunterbrechung unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer spätestens zwei Wochen vor der Unterbrechung anzuzeigen. Bei Störfällen, der Einwirkung höherer Gewalt und anderen vergleichbaren Betriebsunterbrechungen ist der Betreiber des Verteilernetzes sofort zu verständigen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat die beabsichtigte Stilllegung der Anlage der Behörde und, wenn er nicht zugleich Betreiber des Verteilernetzes ist, auch dem Netzbetreiber spätestens drei Monate vorher anzuzeigen. In der Anzeige an die Behörde sind auch die beabsichtigten Vorkehrungen nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz darzulegen.

§ 21 TEG 2012 Erlöschen der Bewilligung


(1) Eine Errichtungs- oder Betriebsbewilligung erlischt, wenn

a)

der Bewilligungsinhaber auf diese verzichtet,

b)

das Vorhaben nicht innerhalb der nach § 12 Abs. 5 in der Errichtungsbewilligung festgelegten oder nachträglich verlängerten Frist ausgeführt wird,

c)

die Anlage stillgelegt wird,

d)

der Betrieb der Anlage ohne Vorliegen einer technischen Notwendigkeit durch mehr als drei Jahre unterbrochen worden ist oder

e)

ein Sanierungsprojekt nach § 16 Abs. 4 nicht rechtzeitig eingebracht wird.

(2) Das Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung ist von der Behörde von Amts wegen oder auf Antrag des bisherigen Bewilligungsinhabers oder eines Grundeigentümers, dessen Grundstück durch die Anlage dauernd in Anspruch genommen oder zu dessen Lasten sonst enteignet worden ist, mit Bescheid festzustellen. Im Zug dieses Verfahrens ist dem ehemaligen Bewilligungsinhaber aufzutragen, die errichtete Anlage unverzüglich zu entfernen und alle sonst notwendigen Maßnahmen zu treffen, soweit dies zum Schutz der Interessen nach § 5 erforderlich ist. § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz nicht den Eigentümer des betreffenden Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, so haben diese die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(4) Ist der ehemalige Bewilligungsinhaber nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar, ist er zur Erfüllung einer Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erteilen, wenn er der Errichtung der Anlage zugestimmt oder diese zumindest geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Für seine Rechtsnachfolger gilt dies, wenn sie von der Zustimmung bzw. Duldung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Ersatzansprüche des Eigentümers des Grundstückes an den Bewilligungsinhaber bleiben unberührt.

(5) Hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren gilt § 10 Abs. 1 sinngemäß. Den Nachbarn kommt Parteistellung zur Frage der Erforderlichkeit von Maßnahmen nach Abs. 2 zweiter Satz zum Schutz ihrer Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b zu.

(6) Die Behörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellungsentscheidung auf Antrag eines Enteigneten im Sinn des Abs. 2 erster Satz die Aufhebung der Dienstbarkeit oder die Rückübereignung gegen eine angemessene Rückvergütung auszusprechen. Für das Rückübereignungsverfahren gilt § 73 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß.

§ 22 TEG 2012 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes


(1) Wird ein nach § 6 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungs- oder Betriebsbewilligung errichtet, wesentlich geändert oder in Betrieb genommen, oder wird bei der Ausführung eines solchen Vorhabens von der Errichtungsbewilligung abgewichen und stellt die Abweichung eine wesentliche Änderung des Vorhabens dar, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, die Fortsetzung der Arbeiten oder den weiteren Betrieb mit Bescheid zu untersagen.

(2) Sucht der Verantwortliche nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich um die Errichtungs- oder Betriebsbewilligung an oder wird diese versagt, so hat ihm die Behörde die Beseitigung der Anlage bzw. der daran vorgenommenen Änderungen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

§ 23 TEG 2012 Verlängerung befristet erteilter Bewilligungen


(1) Wurde die Errichtungs- oder Betriebsbewilligung befristet erteilt, so kann frühestens zwei Jahre, spätestens aber sechs Monate vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer, bei der Behörde um die Verlängerung der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung schriftlich angesucht werden.

(2) Die Behörde hat einem Antrag nach Abs. 1 stattzugeben, wenn die Anlage der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und den Erfordernissen nach § 5 entspricht.

(3) Hinsichtlich der Parteistellung gilt § 10 Abs. 1 sinngemäß.

(4) Durch einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nach Abs. 1 wird der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur Beendigung des Verfahrens, einschließlich eines Verfahrens vor dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof, gehemmt.

§ 24 TEG 2012


(1) Eine Anzeige nach § 7 ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Der Anzeige sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:

a)

eine technische Beschreibung des Vorhabens, aus der die Art, der Zweck, der Umfang, die Engpassleistung, die eingesetzten Primärenergieträger und die sonstigen Betriebsmittel, Maßnahmen zur Energieeffizienz, der Gesamtwirkungsgrad, die Betriebsweise, die Einsatzzeiten, die Antriebsart, die Maschinenleistung, das Jahresarbeitsvermögen, die Standortwahl, die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut, die Stromart und alle sonstigen geplanten Maschinen und Einrichtungen hervorgehen, sowie Angaben über die zur Vermeidung von Notfällen oder zur Verminderung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen,

b)

die erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Zeichnungen, insbesondere ein Lageplan, aus dem die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke hervorgehen,

c)

Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. b und c und die zu ihrer Vermeidung oder Verminderung vorgesehenen Maßnahmen,

d)

der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers.

(2) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von drei Monaten

a)

der Ausführung des angezeigten Vorhabens schriftlich zuzustimmen, wenn sich ergibt, dass keine der Voraussetzungen nach den folgenden lit. b und c vorliegt,

b)

die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 1 erforderlich ist, oder

c)

die Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass es einer Errichtungsbewilligung bedarf oder einem der Erfordernisse nach § 5 Abs. 1 nicht entspricht.

(3) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 2 lit. b oder c nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist der Ausführung des angezeigten Vorhabens weder zugestimmt noch seine Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Vorhabens vorzeitig zu, so darf es ausgeführt werden.

(5) In den Fällen des Abs. 2 lit. a und b und 4 ist dem Anzeigenden eine mit einem Vermerk, wonach die Ausführung des Vorhabens zulässig ist, versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zu übersenden.

(6) Ergibt sich, dass den Erfordernissen nach § 5 sonst nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde im Fall des Abs. 2 lit. a die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen vorzuschreiben oder im Fall des Abs. 2 lit. b entsprechende andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht. (7) Auflagen nach Abs. 2 lit. b und 6 sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(8) Die §§ 17, 18 und 19 gelten sinngemäß.

§ 25 TEG 2012


(1) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, die Fortsetzung der Arbeiten oder gegebenenfalls den weiteren Betrieb mit Bescheid zu untersagen.

(2) Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich angezeigt oder wird es nach § 24 Abs. 2 lit. c untersagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen die Beseitigung der Anlage bzw. der daran vorgenommenen Änderungen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Wurde mit der Ausführung eines angezeigten Vorhabens ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 24 Abs. 4 begonnen, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, die Fortsetzung der Arbeiten oder gegebenenfalls den weiteren Betrieb bis zum Ablauf der im § 24 Abs. 2 genannten Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Vorhaben in weiterer Folge untersagt, weil es bewilligungspflichtig ist, so hat der Anzeigende innerhalb eines Monats nach der Untersagung um die Errichtungsbewilligung anzusuchen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt § 22 Abs. 2 sinngemäß. Wird das angezeigte Vorhaben dagegen in weiterer Folge untersagt, weil es den Erfordernissen nach § 5 nicht entspricht, so hat die Behörde dem Anzeigenden unmittelbar die Beseitigung der Anlage bzw. der daran vorgenommenen Änderungen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

§ 26 TEG 2012


(1) Soweit eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, hat die Behörde auf Antrag eine vorübergehende Benützung fremder Grundstücke mit schriftlichem Bescheid zu bewilligen, soweit dies zur Vorbereitung eines Antrages um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Anlage nach § 6 erforderlich ist.

(2) Im Antrag sind die Art, der Umfang und der Zweck der Arbeiten sowie die hiervon betroffenen Grundstücke unter Angabe der Namen und Adressen der Eigentümer, der sonst hierüber Verfügungsberechtigten, der dinglich Berechtigten mit Ausnahme von Pfandgläubigern, und jener Personen, denen öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. b Z 1 zustehen, anzuführen. Dem Antrag sind erforderlichenfalls nähere Beschreibungen und Pläne anzuschließen, aus denen der Umfang der Vorarbeiten hervorgeht.

(3) Im Verfahren haben der Antragsteller und die im Abs. 2 genannten Personen Parteistellung. Den im Abs. 2 genannten Personen kommt Parteistellung zur Frage der Erforderlichkeit der Benützung der betroffenen Grundstücke zu.

(4) In der Bewilligung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Planung der Anlage nach § 6 erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen notwendigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Die Bewilligung kann sich auch auf die Durchführung von Vermessungen, die Anbringung von Vermessungszeichen, Geländeaufnahmen, Grundwasseruntersuchungen oder auf die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen erstrecken, soweit dies für die zweckmäßige Durchführung der Vorarbeiten unbedingt erforderlich ist.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist längstens für ein Jahr zu erteilen. Die Frist ist auf Antrag jeweils angemessen, höchstens jedoch um ein Jahr zu verlängern, wenn die Vorarbeiten ohne Verschulden des Bewilligungsinhabers nicht abgeschlossen werden konnten und der Antrag auf Fristverlängerung vor dem Ablauf der Frist eingebracht wurde.

(6) Vorarbeiten sind so durchzuführen, dass die Interessen der im Abs. 2 genannten Personen so gering wie möglich beeinträchtigt werden.

(7) Die beabsichtigte Durchführung der Vorarbeiten ist den im Abs. 2 genannten Personen rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vor ihrer Ausführung, schriftlich mitzuteilen. Die mit der Leitung der Vorarbeiten betraute Person hat sich bei der Ausübung der Bewilligung gegenüber diesen Personen auf deren Verlangen auszuweisen.

(8) Die im Abs. 2 genannten Personen haben die Benützung der Grundstücke zur Durchführung der bewilligten Vorarbeiten zu dulden.

(9) Werden Grundstücke für Vorarbeiten benützt, so haben die im Abs. 2 genannten Personen gegenüber dem Berechtigten Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile. Sofern eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann, hat die Behörde auf deren Antrag die Vergütung in sinngemäßer Anwendung des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes festzusetzen.

§ 27 TEG 2012


(1) Für die Errichtung von bewilligungspflichtigen Anlagen nach § 6 kann enteignet werden.

(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn

a)

für die Errichtung der Anlage nach § 6 ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Sicherung der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, gelegen ist,

b)

zwingende technische Gründe eine dauernde Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung bedingen,

c)

der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,

d)

der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann, insbesondere weil eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, und

e)

ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.

§ 28 TEG 2012 Gegenstand und Umfang der Enteignung, Verfahren


(1) Durch Enteignung können

a)

an Grundstücken das Eigentum sowie Dienstbarkeiten und andere Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigen, eingeräumt werden sowie

b)

Dienstbarkeiten, Reallasten und andere im Privatrecht begründete dingliche und obligatorische Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, eingeschränkt oder entzogen werden.

(2) Eine Enteignung ist nicht zulässig

a)

an Grundstücken des Bundes und des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, und

b)

an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die nach anderen Gesetzen eine Enteignung zulässig ist.

(3) Eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück ist nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch die Einräumung eines anderen Rechtes nach Abs. 1 lit. a verwirklicht werden kann.

(4) Eine Enteignung ist nur in dem zur Verwirklichung ihres Zwecks erforderlichen Umfang zulässig.

(5) Würden bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes Grundstücksreste entstehen, die weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wären, so sind auf Antrag des Enteigneten auch diese Grundstücksreste zu enteignen.

(6) Würde ein Grundstück durch im Weg der Enteignung einzuräumende Rechte derart belastet werden, dass es weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wäre, so ist das Grundstück auf Antrag des Enteigneten durch Einräumung des Eigentums zu enteignen.

(7) Im Übrigen sind für die Enteignung und die Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 29 TEG 2012 Anwendungsbereich, Verfahren


(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU. Soweit darin nichts anderes bestimmt ist, gelten für solche Stromerzeugungsanlagen die Abschnitte 1, 2 und 4.

(2) Kann die Verwirklichung eines Vorhabens für eine Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens haben oder stellt ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen, so hat die Behörde diesen Staat spätestens mit der Kundmachung des Antrages nach Abs. 6 zu informieren. Dabei sind die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen und das Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung darzustellen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilnehmen will.

(3) Will der betreffende Staat am Verfahren teilnehmen, so sind ihm die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 zuzuleiten und es ist ihm eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen, innerhalb der die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben werden können. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Dem betreffenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über das Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung zu übermitteln.

(4) Wird von einem anderen Staat im Sinn des Abs. 2 erster Satz ein Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführt, so hat die Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 4 vorzugehen. Bei ihr eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Staat ehestmöglich zu übermitteln.

(5) Die Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß für andere als die im Abs. 2 erster Satz genannten Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, und im Übrigen nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Darüber hinausgehende staatsvertragliche Regelungen werden nicht berührt.

(6) In Verfahren betreffend die Errichtung oder wesentliche Änderung von Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU ist der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung in zwei in Tirol landesweit verbreiteten Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. In der Kundmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welchen Zeitraumes der Antrag sowie die Projektsunterlagen aufliegen, wobei die Auflegungsfrist mindestens sechs Wochen zu betragen hat, und wann Einsicht in diese Unterlagen genommen werden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb der Auflegungsfrist zum Antrag Stellung nehmen kann und dass die Entscheidung über den Antrag mit Bescheid erfolgt.

(7) In Verfahren betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU sind unbeschadet des § 10 Abs. 1 Parteien

a)

Umweltorganisationen, die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, und

b)

Umweltorganisationen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in Fällen des Abs. 5 auch aus dem betreffenden Staat, wenn das Vorhaben voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt;

dies jeweils unter der Voraussetzung, dass während der Auflegungsfrist schriftlich Einwendungen erhoben wurden. Die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Sie sind von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.

 

§ 30 TEG 2012 Bewilligung von Stromerzeugungsanlagen


(1) Die Entscheidung, mit dem eine Errichtungsbewilligung erteilt wird, hat insbesondere zu enthalten:

a)

die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs II der Richtlinie 2010/75/EU, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; die in der Bewilligung festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen sowie unionsrechtlich festgelegte Emissionsgrenzwerte zu berücksichtigen sind,

b)

Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde),

c)

erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens,

d)

Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (z. B. das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein kann,

e)

bestimmte über den Stand der Technik hinausgehende Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist,

f)

erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.

(2) Im Fall der Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Sanierungsprojekt (§ 16 Abs. 4) können erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen nach Abs. 1 lit. a bewilligt werden, sofern die Umsetzung des Sanierungsprojektes zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt. Das Sanierungsprojekt hat die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 lit. a binnen sechs Monaten sicherzustellen.

(3) Die Behörde hat, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU sowie Bescheide nach § 31 Abs. 2 während eines angemessenen, mindestens sechs Wochen dauernden Zeitraums zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und dies unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 6 kundzumachen.

§ 31 TEG 2012 Anpassungsmaßnahmen


(1) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU hat jeweils innerhalb von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der Stand der Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Er hat der Behörde die getroffenen Anpassungsmaßnahmen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Einhaltung der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen. Die Behörde hat unbeschadet des § 16 Abs. 1 auch vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 1 die entsprechenden Maßnahmen zur Aktualisierung der Bewilligung oder der Bewilligungsauflagen mit Bescheid vorzuschreiben, wenn

a)

sich der Stand der Technik wesentlich geändert hat und ohne unverhältnismäßige Kosten eine erhebliche Verminderung der Emissionen möglich ist,

b)

die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder

c)

die durch die Stromerzeugungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.

(3) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU hat die Behörde jährlich über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung nach § 30 Abs. 1 lit. b zu informieren. Die Behörde hat diese Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind der Behörde sofort anzuzeigen.

§ 32 TEG 2012 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen


(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Stromerzeugungsanlagen, in denen die im Anhang I der Seveso III-Richtlinie genannten gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten mindestens in einer

a)

im Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 (Betriebe der unteren Klasse) oder

b)

im Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 (Betriebe der oberen Klasse)

angegebenen Menge vorhanden sind.

(2) Ziel dieses Unterabschnittes ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu vermeiden und ihre Folgen zu begrenzen.

(3) Die Anforderungen dieses Unterabschnittes müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sein. Sie begründen keine Bewilligungspflicht und keine Parteistellung im Sinn des § 11.

(4) Im Sinn dieses Unterabschnittes ist bzw. sind:

a)

Anlage eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden; sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlagseinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche – auch schwimmende – Konstruktionen, die für die Tätigkeit dieser Anlage erforderlich sind,

b)

Betreiber jede natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb oder eine Anlage betreibt oder kontrolliert oder der die Entscheidungsgewalt über das technische Funktionieren des Betriebs oder der Anlage übertragen worden ist,

c)

Betrieb der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten, vorhanden sind; die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse oder Betriebe der oberen Klasse,

d)

Betrieb der unteren Klasse ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang 1 Teil 1 Spalte 2 oder im Anhang 1 Teil 2 Spalte 2 der Seveso III-Richtlinie genannten Mengen entsprechen oder darüber, jedoch unter den im Anhang 1 Teil 1 Spalte 3 oder Anhang 1 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 1 Anmerkung 4 der Seveso III-Richtlinie anzuwenden ist,

e)

Betrieb der oberen Klasse ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang 1 Teil 1 Spalte 3 oder im Anhang 1 Teil 2 Spalte 3 der Seveso III-Richtlinie genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 1 Anmerkung 4 der Seveso III-Richtlinie anzuwenden ist,

f)

benachbarter Betrieb ein Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert wird (werden),

g)

gefährliche Stoffe Stoffe oder ein Gemisch, der bzw. das unter Anhang 1 Teil 1 der Seveso III-Richtlinie fällt oder in deren Anhang 1 Teil 2 aufgeführt ist, dies auch in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts,

h)

Gemisch ein Gemisch oder eine Lösung, das bzw. die aus zwei oder mehreren Stoffen besteht,

i)

Gefahr das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können,

j)

Inspektion alle Maßnahmen einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen und Berichten und Folgedokumentationen, und alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen durch die Betriebe zu überprüfen und zu fördern,

k)

schwerer Unfall ein Ereignis, insbesondere eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer unter diesen Unterabschnitt fallenden Anlage ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb der Anlage zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind,

l)

Vorhandensein von gefährlichen Stoffen das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den im Anhang 1 Teil 1 oder 2 der Seveso III-Richtlinie genannten Mengeschwellen entsprechen oder darüber liegen,

m)

Risiko die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt,

n)

Lagerung das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung,

o)

Domino-Effekte Wechselwirkungen zwischen benachbarten Betrieben jeweils der unteren und/oder oberen Klasse, bei denen aufgrund ihrer geographischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können.

§ 33 TEG 2012 Pflichten des Betreibers


(1) Der Betreiber einer Anlage hat alle nach dem jeweiligen Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu vermeiden und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu begrenzen.

(2) Der Betreiber einer Anlage hat der Behörde spätestens drei Monate vor dem Beginn der Errichtung und, soweit die Daten in diesem Zeitpunkt noch nicht feststehen oder sich in weiterer Folge wieder ändern, spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme der Anlage oder einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, mitzuteilen:

a)

seinen Namen und seine Adresse sowie die Adresse der Anlage,

b)

die Namen, Adressen und Funktionen der für den Betrieb sonst verantwortlichen Personen,

c)

sämtliche zur Identifizierung oder zur Kategorisierung gefährlicher Stoffe erforderlichen Angaben,

d)

die genaue Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,

e)

den Ort sowie die Art und Weise der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe,

f)

die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten und

g)

eine Beschreibung der unmittelbaren Umgebung der Anlage und der allenfalls bestehenden Gefahr von Domino-Effekten sowie, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben und zu Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Seveso III-Richtlinie fallen, und schließlich Einzelheiten zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls und von Domino-Effekten vergrößern könnten.

(3) Der Betreiber hat die Behörde vom bevorstehenden Eintritt folgender Umstände schriftlich unter Anschluss der erforderlichen technischen Beschreibung und Angaben zu informieren:

a)

wesentliche Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung nach Abs. 2 angegebenen Menge der vorhandenen gefährlichen Stoffe,

b)

wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden,

c)

Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,

d)

endgültige Schließung oder Stilllegung des Betriebs.

(4) Der Betreiber hat der Behörde nach einem schweren Unfall sofort in der am besten geeigneten Weise mitzuteilen:

a)

den Hergang und die genauen Umstände des Unfalls,

b)

die Art und Menge der beteiligten gefährlichen Stoffe,

c)

die zur Beurteilung der Unfallfolgen für den Menschen und die Umwelt verfügbaren Daten,

d)

die eingeleiteten Sofortmaßnahmen,

e)

die vorgesehenen Maßnahmen zur Minderung der mittel- und langfristigen Unfallfolgen und zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalles.

Darüber hinaus sind der Behörde wesentliche Änderungen der Informationen nach lit. a bis e laufend mitzuteilen.

(5) Der Betreiber hat ein Konzept zur Vermeidung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) zu erstellen, umzusetzen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und dessen Änderung sind der Behörde jeweils unverzüglich nachzuweisen. Durch das Sicherheitskonzept ist ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen. Das Sicherheitskonzept hat die Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und die Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung zu beinhalten, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern. Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel, Strukturen und Sicherheitsmanagementsysteme umsetzen, wobei Betreiber von Anlagen der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b hierfür ein Sicherheitsmanagementsystem gemäß Anhang III der Seveso-III Richtlinie anzuwenden haben.

(6) Der Betreiber hat der Behörde das Sicherheitskonzept spätestens zum im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für den Fall einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bzw. einer sonstigen wesentlichen Änderung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein überprüftes und entsprechend angepasstes Sicherheitskonzept zu übermitteln ist.

(7) Der Betreiber ist verpflichtet, das Sicherheitskonzept in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabschnitten zu überprüfen und erforderlichenfalls an den neusten Stand anzupassen. Diese Verpflichtung besteht insbesondere auch dann, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, wesentlich geändert haben. Das angepasste Sicherheitskonzept ist der Behörde jeweils unverzüglich zu übermitteln.

(8) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe des Anhangs II der Seveso III-Richtlinie zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass

a)

ein Sicherheitskonzept und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung nach Maßgabe des Anhangs III der Seveso III-Richtlinie umgesetzt wurden,

b)

die Gefahren schwerer Unfälle und mögliche Unfallszenarien ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für den Menschen und die Umwelt ergriffen wurden,

c)

die Projektierung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung bzw. Instandsetzung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die der Vermeidung von Gefahren schwerer Unfälle dienen, ausreichend sicher und zuverlässig sind,

d)

interne Notfallpläne nach Maßgabe des Anhangs IV Z 1 der Seveso III-Richtlinie vorliegen und dass darin Angaben zur Ermöglichung der Erstellung externer Notfallpläne gemacht werden,

e)

der (den) Gemeinde(n) und den Organen des Landes ausreichende Informationen für Zwecke der örtlichen und überörtlichen Raumordnung und zur Erstellung externer Notfallpläne bereitgestellt werden, damit diese Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in den in der Nachbarschaft bestehenden Betrieben treffen können.

(9) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben der Behörde den Sicherheitsbericht spätestens zum im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für den Fall einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bzw. einer sonstigen wesentlichen Änderung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein überprüfter und entsprechend angepasster Sicherheitsbericht zu übermitteln ist.

(10) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b sind verpflichtet, den Sicherheitsbericht in folgenden Fällen zu überprüfen, erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen und der Behörde zu übermitteln:

a)

in regelmäßigen fünf Jahren nicht überschreitenden Zeitabschnitten,

b)

aus Anlass eines schweren Unfalls,

c)

bei Eintreten neuer Sachverhalte oder neuer sicherheitstechnischer Erkenntnisse, etwa aufgrund der Analyse von Unfällen oder nach Möglichkeit auch von Beinaheunfällen,

d)

wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, wesentlich geändert haben,

e)

aufgrund aktueller Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren, die aus eigenem Antrieb oder auf Verlangen der Behörde gewonnen wurden.

(11) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben nach Anhören des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten sowohl des eigenen Betriebes als auch von relevanten langfristig beschäftigten Subunternehmen, einen internen Notfallplan zu erstellen, der die zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen innerhalb des Betriebs erforderlichen Maßnahmen zu enthalten hat. Der interne Notfallplan hat den Erfordernissen des Anhang IV Z 1 der Seveso III-Richtlinie zu entsprechen. Der Betreiber ist bei Einritt eines schweren Unfalls oder eines unkontrollierten Ereignisses, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall kommen wird, verpflichtet, den internen Notfallplan anzuwenden.

(12) Der Betreiber hat der Behörde den internen Notfallplan spätestens zum im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für den Fall einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bzw. einer sonstigen wesentlichen Änderung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein überprüfter und entsprechend angepasster interner Notfallplan zu übermitteln ist.

(13) Der interne Notfallplan ist zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, die technischen Erkenntnisse und die Erkenntnisse, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, oder die Organisation der Notdienste wesentlich geändert haben. Mindestens alle drei Jahre hat jedenfalls eine Anpassung des internen Notfallplans zu erfolgen. In allen Fällen ist der wesentliche Inhalt der getroffenen Änderungen des internen Notfallplans der Behörde unverzüglich zu übermitteln.

(14) Betreiber benachbarter Anlagen im Sinn des § 32 Abs. 1, bei denen aufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass schwere Unfälle eintreten oder folgenschwerer sein können, haben sämtliche Informationen auszutauschen, die für die Erstellung des Sicherheitskonzepts, des Sicherheitsberichts und des internen Notfallplans erforderlich sind. Kommt der Betreiber einer Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde dies mit Bescheid aufzutragen. Der Inhalt und der Umfang dieser Verpflichtung ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.

(15) Betreiber einer Anlage haben

a)

die beim Eintritt eines schweren Unfalls potenziell betroffenen Personen über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls ohne Aufforderung regelmäßig und in angemessener Form, längstens jedoch alle fünf Jahre, klar und verständlich zu informieren. Diese Informationen haben zumindest die im Anhang V der Seveso III-Richtlinie genannten Angaben zu enthalten und sind regelmäßig, zumindest alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit auch auf elektronischem Weg ständig zugänglich zu machen; die Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Landes- sowie des Bundesgebietes, wenn schwere Unfälle grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, und

b)

sofern es sich dabei um eine Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b handelt, der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen; dies gilt nicht für Teile, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

§ 34 TEG 2012 Pflichten der Behörde


(1) Die Behörde hat dem als zentrale Meldestelle zuständigen Bundesministerium folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

a)

die der Behörde nach § 33 Abs. 2 übermittelten Daten,

b)

das Datum, die Uhrzeit und den Ort eines allfälligen schweren Unfalls,

c)

die Adresse der Anlage sowie den Namen und die Adresse des Betreibers der Anlage,

d)

eine kurze Beschreibung des Herganges und der näheren Umstände sowie Angaben über die beteiligten gefährlichen Stoffe und die unmittelbaren Folgen für den Menschen und die Umwelt,

e)

eine kurze Beschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen.

Die Daten nach lit. b bis e sind nach dem Eintritt eines schweren Unfalls zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Behörde hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der Anlagen im Sinn des § 32 Abs. 1 zu erstellen und den Betreibern dieser Anlagen zu übermitteln. Sie hat jene Anlagen zu bezeichnen, bei denen aufgrund von Domino-Effekten eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können. Die Liste hat auch die in den Nachbarstaaten oder -ländern befindlichen Anlagen im Sinn des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Helsinki-Konvention), BGBl. III Nr. 119/2000, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. III Nr. 14/2010, zu enthalten. Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers einer Anlage mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen nach dem zweiten Satz vorliegen.

(3) Die Behörde hat innerhalb angemessener Frist die von den Betreibern vorgelegten Sicherheitsberichte zu prüfen. Entspricht der Sicherheitsbericht den Erfordernissen nach § 33 Abs. 8, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen. Andernfalls ist nach Abs. 8 vorzugehen.

(4) Die Behörde hat für jede Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 ein der Art der betreffenden Anlage angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen (Inspektionsprogramm) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Betreibers der Anlage planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der jeweiligen Anlage geeignet sein. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Betreiber der Anlage

a)

im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Vermeidung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,

b)

angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat,

c)

den Sicherheitsbericht oder andere erforderliche Berichte entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen erstellt hat und

d)

bei Anlagen der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b den Informationsverpflichtungen, insbesondere jenen nach § 33 Abs. 15, entsprochen hat.

Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Die Überprüfung einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b hat längstens alle zwölf Monate und einer Anlage der unteren Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. a längstens alle drei Jahre zu erfolgen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm aufgrund einer systematischen Bewertung des Gefahrenpotenzials in Bezug auf die betreffende Anlage etwas anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.

(5) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden, und jedenfalls eine Inspektion nach Abs. 4 zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betreiber der Anlage alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Betreiber der Anlage Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Schließlich hat die Behörde nach einem schweren Unfall die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern, zu unterrichten.

(6) Die Behörde hat darüber hinaus nicht routinemäßige Inspektionen durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle und Beinaheunfälle, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften ehestmöglich zu untersuchen.

(7) Die Behörde hat binnen vier Monaten nach jeder Inspektion den Betreiber der Anlage in einem schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Inspektion zu informieren. Der Bericht hat insbesondere auch Empfehlungen und Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen und einen angemessenen Zeitraum zu deren Umsetzung zu umfassen.

(8) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder den weiteren Betrieb einer Anlage mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betreiber der Anlage getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem jeweiligen Stand der Technik unzureichend sind. Dies gilt auch dann, wenn der Betreiber der Anlage seinen Verpflichtungen nach diesem Unterabschnitt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachgekommen und dadurch eine Beurteilung der Sicherheit der Anlage nach dem jeweiligen Stand der Technik nicht möglich ist. Die Entscheidung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen. Bei Gefahr im Verzug ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Einstellung des Betriebes oder von Teilen davon zulässig.

(9) Die Landesregierung kann aufgrund der §§ 32, 33 und 34 sowie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Seveso III-Richtlinie und der Helsinki-Konvention durch Verordnung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik nähere Bestimmungen erlassen über

a)

die Pflichten des Betreibers einer Anlage nach einem schweren Unfall,

b)

das Sicherheitskonzept,

c)

den Sicherheitsbericht,

d)

die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts,

e)

die internen Notfallpläne und

f)

die Information von Personen und öffentlichen Einrichtungen, wie etwa Schulen und Krankenhäusern, über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen.

(10) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für das Katastrophenmanagement zuständigen Behörden zu übermitteln.

(11) Die Behörde hat die Bundes- und Landeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle zu verständigen und dabei auch die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen.

(12) Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers einer Anlage mit Bescheid festzustellen, ob dieser Unterabschnitt oder eine Bestimmung einer Verordnung nach Abs. 9 auf die betreffende Anlage anzuwenden ist.

(13) Die Behörde hat einem Informationssuchenden Auskunft zu jenen Informationen zu erteilen, zu deren Bereitstellung der Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b gemäß § 33 Abs. 15 verpflichtet ist. Werden dem Informationssuchenden die begehrten Informationen nicht oder nicht im verlangten Umfang von der Behörde bereitgestellt, so hat die Behörde hierüber auf Antrag des Informationssuchenden mit Bescheid abzusprechen. Die §§ 6, 7, 8 und 11 des Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89, gelten sinngemäß.

§ 35 TEG 2012 Gewährung und Organisation des Netzzuganges


(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den bestimmten Systemnutzungstarifen zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften zu gewähren.

(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machenden Rechtsanspruch, auf der Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und der von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungstarife zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).

(3) Im Netzanschlussvertrag sind jedenfalls festzulegen:

a)

der Name und die Adresse des Anbieters,

b)

die erbrachten Leistungen und angebotenen Qualitätsstufen sowie der Zeitpunkt für den Erstanschluss,

c)

gegebenenfalls die Art der angebotenen Wartungsdienste,

d)

die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,

e)

die Vertragsdauer, die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses und ein Rücktrittsrecht,

f)

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und

g)

das Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren nach § 22 ElWOG 2010.

§ 36 TEG 2012 Allgemeine Pflichten, Bedingungen des Netzzuganges


(1) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden. Sie sind insbesondere so zu gestalten, dass

a)

die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben sichergestellt ist,

b)

die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen,

c)

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind,

d)

sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das System des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten,

e)

sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus Stromerzeugungsanlagen in das Netz sowie für die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen,

f)

sie Regelungen über die Zuordnung der Kosten des Netzanschlusses enthalten und

g)

sie nach Möglichkeit verständlich und übersichtlich gefasst sind und hierfür auch Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde nach § 41 bzw. § 47 ElWOG 2010. Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

a)

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der sonstigen Marktregeln,

b)

die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile,

c)

die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang,

d)

die verschiedenen, von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen,

e)

den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind,

f)

die Verpflichtung zur Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen,

g)

die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern,

h)

jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist,

i)

das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang,

j)

die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten,

k)

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf das Streitbeilegungsverfahren nach § 22 ElWOG 2010,

l)

eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat,

m)

die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,

n)

die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und die Form der Rechnungslegung,

o)

die Zahlungsmodalitäten, wobei mindestens zwei Zahlungsformen anzubieten sind, wovon nach einer der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, und jedenfalls eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich anzubieten ist,

p)

die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, sofern nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt,

q)

einen Hinweis auf die Freiheit von Wechselgebühren im Fall eines Lieferantenwechsels (§ 76 ElWOG 2010),

r)

Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,

s)

ein Zustimmungserfordernis des Verteilernetzbetreibers, wenn ein Dritter an die Kundenanlage angeschlossen werden soll.

(3) Die Netzbetreiber in der Regelzone haben ihre Allgemeinen Bedingungen aufeinander abzustimmen.

(4) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Inhalte ihrer Allgemeinen Bedingungen zu informieren und ihnen zu diesem Zweck ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen sowie transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sind den Netzbenutzern oder künftigen Netzbenutzern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Werden neue Allgemeine Bedingungen genehmigt, so hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach dem ElWOG 2010 einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.

(5) Die Netzbetreiber haben für Endverbraucher, die weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen und die an den Netzebenen

a)

Umspannung von Mittelspannung (Betriebsspannung von mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV) zu Niederspannung (1 kV und darunter) oder

b)

Niederspannung

angeschlossen sind, jedenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen und dabei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) derselben festzulegen. Die standardisierten Lastprofile sind gemeinsam mit den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und Netzbetrieb in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(6) Die Netzbetreiber haben für die an ihrem Netz angeschlossenen Einspeiser, die weniger als 100.000 kWh jährlich einspeisen oder weniger als 50 kW Anschlussleistung haben, ebenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen. Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.

(7) Die Netzbetreiber haben für die an ihr Netz angeschlossenen, nach § 63 Abs. 1 benannten KWK-Anlagen auf Verlangen des Erzeugers Herkunftsnachweise im Sinn des § 63 Abs. 2 auszustellen.

§ 37 TEG 2012


Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (z. B. auf seiner Internetseite) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicherzustellen.

§ 38 TEG 2012


(1) Netzzugangsberechtigten kann der Netzzugang aus folgenden Gründen ganz oder teilweise verweigert werden:

a)

bei einem außergewöhnlichen Netzzustand (Störfall) sowie

b)

bei mangelnder Netzkapazität.

(2) Der Netzbetreiber hat dem Netzzugangsberechtigten die Verweigerung des Netzzugangs schriftlich zu begründen.

(3) Im Verfahren vor der Regulierungsbehörde nach § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 sind für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag nach § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Für die Beurteilung der Gründe über die Verweigerung des Netzzugangs sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.

§ 39 TEG 2012


(1) Jener Bereich in Tirol, der vom Übertragungsnetz abgedeckt wird, das von der TINETZ-Tiroler Netze GmbH oder deren Rechtsnachfolger betrieben wird, bildet eine Regelzone. Die TINETZ-Tiroler Netze GmbH oder deren Rechtsnachfolger ist Regelzonenführer in Tirol.

(2) Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.

(3) Der Regelzonenführer ist verpflichtet:

a)

zur Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann,

b)

zur Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen,

c)

zur Organisation und zum Einsatz der Regelenergie entsprechend der Bieterkurve,

d)

zu Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und zur Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber,

e)

zur Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen, zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des § 23b ElWOG 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen,

f)

zum Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von Regelenergie,

g)

zur Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien,

h)

zur Sicherstellung des physikalischen Ausgleichs zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihm abzudeckenden System,

i)

zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrechnungsstelle und zur Bereitstellung der zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten an die Verrechnungsstelle und den Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei insbesondere die Kosten für Regelenergie und -leistung sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden,

j)

zur Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen,

k)

zum Abschluss von Verträgen über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen, den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln,

l)

zur Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Landesregierung,

m)

zur Erstellung eines Gleichbehandlungsprogrammes, das gewährleistet, dass die Verpflichtungen nach lit. o eingehalten werden,

n)

zur Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren nach § 67 und § 69 ElWOG 2010. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Ausschreibungen hat jedenfalls die Anzahl der abgegebenen Angebote, die Anzahl der Teilnehmer, den maximalen Leistungspreis (E/MW), den Grenzleistungspreis (E/MW) sowie eine anonymisierte Übersicht der Einzelangebote zu umfassen,

o)

die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen nach § 59 Abs. 4 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist,

p)

zur Zusammenarbeit mit der Agentur und der Regulierungsbehörde, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten,

q)

für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten erstrecken,

r)

regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/943 zu koordinieren,

s)

Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen,

t)

die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen,

u)

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen,

v)

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden,

w)

zur Vorlage der Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jeder Änderung dieser Regeln zur Genehmigung an die Regulierungsbehörde,

x)

Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen,

y)

besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Regelenergie vorliegen.

§ 40 TEG 2012


(1) Unbeschadet der §§ 35 bis 38 sind die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichtet:

a)

das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben und zu erhalten,

b)

die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,

c)

die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung nach § 39 Abs. 3 lit. i erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,

d)

dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen,

e)

die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die nach §§ 51 ff. ElWOG 2010 bestimmten Systemnutzungsentgelte nach Maßgabe des § 75 zu veröffentlichen,

f)

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen, den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen,

g)

die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen und unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung der Erfordernisse des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen,

h)

durch eine entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten,

i)

sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten,

j)

den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen,

k)

Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten; sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen nach § 39 Abs. 3 lit. e zu treffen hat,

l)

zu gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,

m)

unter der Aufsicht der Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Art. 49 der Verordnung (EU) 2019/943 einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern; Engpasserlöse sind für die im Art. 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Zwecke zu verwenden,

n)

die Übertragung von Elektrizität durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln,

o)

ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten, das heißt die Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste, einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage erforderlich sind, zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet, und Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen und zu koordinieren, indem sie vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß sowohl mit direkt als auch indirekt angeschlossenen Kraftwerksbetreibern abschließen, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit ausschließlich durch die Übertragungsnetzbetreiber sicherzustellen,

p)

einen Netzentwicklungsplan nach § 41 zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen,

q)

der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/943 und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen gesetzt haben; der Bericht hat insbesondere eine Spezifikation der veröffentlichten Informationen und weiters die Art der Veröffentlichung (z. B. Internetadressen, Zeitpunkte und Häufigkeit der Veröffentlichung sowie qualitative oder quantitative Beurteilung der Datenzuverlässigkeit der Veröffentlichung) zu enthalten,

r)

der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Richtlinie 2019/944/EU und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern in der Europäischen Union und in Drittländern gesetzt haben; der Bericht hat insbesondere auf die mit den Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten Prozesse und Maßnahmen hinsichtlich staatenübergreifender(m) Netzplanung und -betrieb sowie auf vereinbarte Daten für die Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen einzugehen,

s)

zur Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans,

t)

zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat,

u)

Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Übertragungsnetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen.

(2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 festgelegten Pflichten hat in den Allgemeinen Bedingungen für Übertragungsnetzbetreiber nach § 36 Abs. 2 zu erfolgen.

(3) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, so hat dieses Unternehmen ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. Weiters ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Gleichbehandlungsprogramm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Seine Einhaltung ist durch die Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.

§ 41 TEG 2012


(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt und dazu dient,

a)

den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen,

b)

alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und

c)

einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.

(2) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

a)

der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,

b)

der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und

c)

der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines europäischen Binnenmarktes

nachzukommen.

(3) Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze nach Art. 34 Abs. 1 und für unionsweite Netze nach Art. 30 Abs.1 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.

(4) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technische und wirtschaftliche Zweckmäßigkeit, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan nach § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan nach § 63 GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung nach § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.

(5) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.

(6) Alle Marktteilnehmer haben dem Übertragungsnetzbetreiber auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Verbrauchsprognosen, Änderungen der Netzkonfiguration, Messwerte und technische sowie sonstige relevante Projektunterlagen zu geplanten Anlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Der Übertragungsnetzbetreiber kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für den Netzentwicklungsplan zweckmäßig sind.

§ 42 TEG 2012 Konzessionspflicht


Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer Konzession der Landesregierung.

§ 43 TEG 2012 Sachliche Voraussetzungen


(1) Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession sind, dass

a)

noch keine Konzession für das Gebiet, für das die Konzession beantragt wird, besteht und

b)

die bestehenden oder die geplanten Anlagen des Verteilernetzes hierfür grundsätzlich geeignet sind.

(2) Gehört der Konzessionswerber zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und wird die Konzession für ein Verteilernetz beantragt, an das mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, so muss dieser überdies zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit hat der Konzessionswerber folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a)

Die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen dürfen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind. Zulässig ist jedoch die Einrichtung von Koordinierungsmechanismen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.

b)

Die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) müssen in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind.

c)

Der Verteilernetzbetreiber muss über die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen, einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügen, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, und es muss gewährleistet sein, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Elektrizitätsunternehmens entscheiden kann.

d)

Der Verteilernetzbetreiber hat ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen und der Landesregierung vorzulegen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. Weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Die Landesregierung hat das Gleichbehandlungsprogramm zu überwachen und erforderlichenfalls Änderungen des Programms oder die Durchführung sonstiger Maßnahmen anzuordnen. Den Anordnungen der Landesregierung im Rahmen der Überwachung ist unverzüglich nachzukommen.

e)

Für die Erstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms ist gegenüber der Landesregierung ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu benennen. Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte völlig unabhängig ist und Zugang zu allen Informationen hat, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Außerdem ist sicherzustellen, dass ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen. Die Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Gleichbehandlungsbeauftragte während der Laufzeit seines Mandats beim vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt leitende berufliche Positionen bekleidet. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist der Gleichbehandlungsbeauftragte, wenn er Beschäftigter des Verteilernetzbetreibers ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG) gleichgestellt. Der benannte Gleichbehandlungsbeauftragte darf nur mit Zustimmung der Landesregierung abberufen werden.

§ 44 TEG 2012


(1) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession an natürliche Personen sind, dass

a)

der Konzessionswerber

1.

volljährig und im Hinblick auf den Betrieb eines Verteilernetzes entscheidungsfähig ist,

2.

Begünstigter im Sinn des Abs. 2 ist,

3.

zuverlässig ist,

4.

die für den Netzbetrieb erforderliche wirtschaftlich-organisatorische Qualifikation aufweist und sich im Betrieb ausreichend betätigt,

5.

die für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes erforderliche Qualifikation aufweist und sich im Betrieb ausreichend betätigt,

b)

erwartet werden kann, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.

(2) Begünstigte sind:

a)

Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz,

b)

Angehörige der in der lit. a genannten Personen; dazu zählen:

1.

ihre Ehegatten,

2.

ihre eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz eingegangen wurde,

3.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,

4.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

c)

Staatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

d)

Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU nach § 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2020, verfügen,

e)

Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a Abs. 1 NAG oder eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG verfügen,

f)

Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG verfügen,

g)

Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a NAG verfügen,

h)

Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine Niederlassungsbewilligung nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 NAG verfügen,

i)

Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2013, oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

j)

Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.

(3) Der Nachweis der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a Z 5 wird durch den für die Ausübung des Gewerbes des Elektrotechnikers nach den gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Befähigungsnachweis erbracht. § 15 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Erfüllt der Konzessionswerber nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z 4 oder 5, so hat er sich eines Geschäftsführers (Z. 4) bzw. eines technischen Betriebsleiters (Z. 5) zu bedienen. Die Funktionen des Geschäftsführers und des technischen Betriebsleiters können von einer Person ausgeübt werden. Die Bestellung mehrerer technischer Betriebsleiter ist zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche eindeutig abgegrenzt sind.

(5) Der Geschäftsführer und der technische Betriebsleiter müssen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z 1, 3 und 4 (Geschäftsführer) bzw. 5 (technischer Betriebsleiter) erfüllen. Der Geschäftsführer muss weiters im Elektrizitätsunternehmen mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein. Der technische Betriebsleiter muss weiters zeitlich in der Lage sein, den Netzbetrieb zu leiten und zu überwachen. § 15 Abs. 5 betreffend den Wohnsitz gilt für den Geschäftsführer und den technischen Betriebsleiter sinngemäß.

(6) Die Landesregierung kann vom Erfordernis nach Abs. 1 lit. a Z 2 absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist.

(7) Die Zuverlässigkeit im Sinn des Abs. 1 lit. a Z 3 ist nicht gegeben bei Personen, die nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.

(8) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn ein Verteilernetz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbweg übergeht.

§ 45 TEG 2012 Persönliche Voraussetzungen bei juristischen Personen


(1) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession an juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind, dass

a)

diese nach österreichischem Recht oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates im Sinn des § 44 Abs. 2 lit. b Z 2 oder c gegründet worden sind, soweit es sich nicht um Körperschaften öffentlichen Rechts handelt,

b)

diese ihren Sitz im Inland oder in einem Staat im Sinn des § 44 Abs. 2 lit. b Z 2 oder c haben,

c)

diese sich eines Geschäftsführers und eines technischen Betriebsleiters bedienen,

d)

erwartet werden kann, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.

(2) Die Funktionen des Geschäftsführers und des technischen Betriebsleiters können von einer Person ausgeübt werden. Die Bestellung mehrerer technischer Betriebsleiter ist zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche eindeutig abgegrenzt sind.

(3) Der Geschäftsführer und der technische Betriebsleiter müssen die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 5 erfüllen. Der Geschäftsführer muss weiters zur Vertretung des Elektrizitätsunternehmens nach außen befugt oder dort mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein. Der technische Betriebsleiter muss weiters zeitlich in der Lage sein, den Netzbetrieb zu leiten und zu überwachen.

(4) Die Landesregierung kann von den Erfordernissen nach Abs. 1 lit. a und b absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist.

(5) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. d entfällt, wenn ein Verteilernetz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbweg übergeht.

§ 46 TEG 2012 Verfahren


(1) Um die Erteilung einer Konzession ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind die zum Nachweis der fachlichen Befähigung nach § 44 Abs. 1 lit. a Z 4 und 5 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Gegebenenfalls sind auch der Name und die Adresse des Geschäftsführers bzw. technischen Betriebsleiters anzugeben. Weiters sind ein Plan des vorgesehenen Versorgungsgebietes mit einer Darstellung der Gebietsgrenzen (Konzessionsplan) in dreifacher Ausfertigung sowie eine Darstellung des Umfanges und der Art der Versorgung anzuschließen.

(3) Im Verfahren zur Erteilung der Konzession haben der Konzessionswerber und jene Verteilernetzbetreiber Parteistellung, die im Fall der Erteilung der beantragten Konzession mit dem Bewerber in Verbundwirtschaft treten werden. Die Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 lit. a geltend zu machen.

(4) Vor der Entscheidung über die Erteilung einer Konzession sind die betroffenen Gemeinden zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.

§ 47 TEG 2012 Erteilung und Änderung der Konzession


(1) Die Landesregierung hat über die Erteilung der Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 43 sowie § 44 bzw. § 45 vorliegen. Sie ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um diese Voraussetzungen zu erfüllen. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(3) Die Landesregierung hat im Konzessionsbescheid festzustellen, dass der Konzessionswerber, der Geschäftsführer bzw. der technische Betriebsleiter die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 lit. a Z 4 bzw. 5 erfüllt.

(4) Die Konzession ist zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorliegt.

(5) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen. Diese Frist ist auf Antrag des Konzessionsinhabers um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn sich in der Zwischenzeit die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Konzession nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung darüber gehemmt.

(6) Erstreckt sich das geplante Versorgungsgebiet über zwei oder mehrere Länder, so hat die Landesregierung im Einvernehmen mit der (den) anderen beteiligten Landesregierung(en) vorzugehen.

(7) Ist ein Konzessionsinhaber aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung berechtigt, in einem von einer anderen Konzession umfassten Gebiet ein Verteilernetz ganz oder teilweise zu betreiben, so hat die Landesregierung auf dessen Antrag die jeweiligen Konzessionen entsprechend zu ändern, wenn die Voraussetzung nach § 43 Abs. 1 lit. b vorliegt. Der einem Ansuchen um die Änderung der Konzessionen anzuschließende Konzessionsplan kann sich auf die Abgrenzung des übernommenen Gebietes zu den anderen Verteilernetzen beschränken. § 46 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 48 TEG 2012 Wechsel in der Person des Geschäftsführers oder technischen Betriebsleiters


(1) Jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers oder des technischen Betriebsleiters ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 5 bzw. § 45 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Landesregierung hat die Bestellung einer Person zum Geschäftsführer bzw. technischen Betriebsleiter innerhalb eines Monats

a)

schriftlich zu genehmigen, wenn der vorgesehene Geschäftsführer bzw. technische Betriebsleiter die im zweiten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt, oder

b)

mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn der vorgesehene Geschäftsführer bzw. technische Betriebsleiter eine der im zweiten Satz genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

(2) Die Bestellung einer Person zum Geschäftsführer bzw. technischen Betriebsleiter gilt als genehmigt, wenn sie innerhalb der im Abs. 1 dritter Satz genannten Frist nicht untersagt wurde.

(3) Die Landesregierung hat die Genehmigung der Bestellung mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz nachträglich weggefallen ist.

(4) Scheidet der Geschäftsführer bzw. technische Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung der Bestellung widerrufen, so darf das Netz bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers bzw. technischen Betriebsleiters, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten, weiter betrieben werden. Das Ausscheiden des Geschäftsführers bzw. technischen Betriebsleiters und der Wegfall einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz sind der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 49 TEG 2012 Recht zum Netzanschluss, Ausnahme


(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind unbeschadet der Bestimmungen über Direktleitungen und der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Netzanschlussverhältnisse berechtigt, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).

(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.

§ 50 TEG 2012


(1) Unbeschadet der §§ 35 bis 38 sind die Betreiber von Verteilernetzen verpflichtet,

a)

das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig und leistungsfähig unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller erforderlichen Hilfsdienste zu sorgen,

b)

die Lastflüsse abzuschätzen und die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,

c)

dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen,

d)

die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden,

e)

ihre Verteilnetze vorausschauend und im Sinn der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln,

f)

Netzzugangsberechtigten zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelten den Zugang zu ihrem System zu gewähren,

g)

die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelte nach Maßgabe des § 75 zu veröffentlichen,

h)

die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung nach lit. d erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,

i)

zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen,

j)

zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Stromhändler und Lieferanten,

k)

zur Messung der Bezüge, Leistungen und Lastprofile der Netzbenutzer, zur Prüfung deren Plausibilität und im erforderlichen Ausmaß zur Weitergabe von Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die betroffenen Netzbetreiber, Stromhändler und Lieferanten sowie Bilanzgruppenverantwortlichen,

l)

zur Messung der Leistungen, Strommengen und Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und zur Weitergabe der Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die betroffenen Netzbetreiber, Stromhändler und Lieferanten sowie Bilanzgruppenverantwortlichen,

m)

Engpässe im Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden,

n)

zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Stromhändler-, Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel,

o)

zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat,

p)

Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen,

q)

zur Einhebung der Entgelte für die Netznutzung sowie der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften,

r)

zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse,

s)

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen,

t)

sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten,

u)

den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen,

v)

bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienzmaßnahmen, Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen,

w)

den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunktes über die geplante Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 50 MW zu informieren,

x)

zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Regulierungsbehörde, die Ökostromabwicklungsstelle nach den §§ 31 ff. des Ökostromgesetzes 2012 und über Aufforderung an die Landesregierung,

y)

Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans nach § 94 EAG an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und an die Regierungsbehörde zu melden,

z)

der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzzutrittsanträge und Netzzutrittsanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Anschlussleistung sowie über abgeschlossene Netzzutritts- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevorstehende Anschlüsse.

(2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 festgelegten Pflichten hat, soweit dies erforderlich ist, in den Allgemeinen Bedingungen für Verteilernetzbetreiber nach § 36 Abs. 2 zu erfolgen.

(3) Betreiber von Verteilernetzen, die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören, haben überdies folgende Pflichten:

a)

Dem Aufsichtsrat des Verteilernetzbetreibers müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.

b)

Der Umstand, Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens zu sein, darf nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs genutzt werden.

c)

In der Kommunikations- und Markenpolitik ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität mit der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

§ 51 TEG 2012


(1) Betreiber von Verteilnetzen sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).

(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilnetzes möglich wird.

(3) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht jedoch nicht, wenn begründete Sicherheitsbedenken oder technische Inkompatibilitäten vorliegen. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.

(4) Die Betreiber von Verteilernetzen haben im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern die beabsichtigten Maßnahmen genehmigungs-, bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, ist die Dauer der Verfahren nicht in diese Frist einzurechnen.

(5) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilnetzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht besteht oder nicht.

§ 52 TEG 2012 Umgründungen


(1) Bei der Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Spaltungen und Realteilungen) geht die Konzession auf den Rechtsnachfolger über.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Konzession entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch, sofern der Rechtsnachfolger zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach den §§ 43 Abs. 2 und 45 erfüllt, andernfalls mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen. Der Rechtsnachfolger hat der Landesregierung den Übergang unter Anschluss der Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach den §§ 43 Abs. 2 und 45, eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung in das Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch anzuzeigen.

(3) Die Berechtigung zur Ausübung der Konzession durch den Rechtsnachfolger erlischt mit dem Ablauf der Frist nach Abs. 2 zweiter Satz, wenn die Anzeige bis dahin nicht erstattet wurde oder der Rechtsnachfolger bis dahin über keinen geeigneten Geschäftsführer oder Pächter (§ 53) verfügt.

§ 53 TEG 2012 Verpachtung der Konzession


(1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einer Person übertragen, die sie auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ausübt (Pächter). Die Verpachtung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Der Konzessionsinhaber hat um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zum Nachweis der Voraussetzungen nach den §§ 43 Abs. 2 und 44 bzw. 45 erforderlich sind.

(3) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen nach Abs. 2 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 43 Abs. 2 und 44 bzw. 45 vorliegen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um diese Voraussetzungen zu erfüllen. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.

(5) Das Recht des Pächters zur Ausübung der Konzession erlischt mit dem Ende des vertraglichen Pachtverhältnisses. Der Konzessionsinhaber hat das Ende der Verpachtung der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(6) Die Landesregierung hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder wenn hinsichtlich des Pächters einer der im § 57 Abs. 1 oder 2 genannten Tatbestände eintritt. Dem Widerruf der Bewilligung aus einem dieser Gründe hat eine nachweisliche Androhung des Widerrufs vorauszugehen.

(7) In Verfahren nach den Abs. 2 und 6 haben der Konzessionsinhaber und der Pächter Parteistellung.

§ 54 TEG 2012


(1) Zur Ausübung der Konzession sind berechtigt:

a)

nach dem Tod des Konzessionsinhabers:

1.

die Verlassenschaft,

2.

der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner, in dessen rechtlichen Besitz das Verteilernetz aufgrund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht,

3.

unter den Voraussetzungen der Z 2 auch die Kinder und Wahlkinder sowie die Kinder der Wahlkinder des Konzessionsinhabers bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres,

b)

der Insolvenzverwalter für Rechnung der Insolvenzmasse und

c)

der vom Gericht bestellte Zwangsverwalter oder Zwangspächter.

(2) Erfüllt eine fortbetriebsberechtigte natürliche Person nicht die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 lit. a Z 1, 4 oder 5, so ist von ihr, falls sie jedoch nicht volljährig und entscheidungsfähig ist, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer bzw. technischer Betriebsleiter zu bestellen, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Die Bestellung des Geschäftsführers oder technischen Betriebsleiters und jeder Wechsel in deren Person sind der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 48 sinngemäß.

§ 55 TEG 2012


(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Landesregierung den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.

(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:

a)

mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung,

b)

mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilernetzes durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten,

c)

mit der Verständigung der Erben und Noterben, dass ein Verlassenschaftsverfahren von Amts wegen nicht eingeleitet wird,

d)

mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt,

e)

mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft oder

f)

mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilernetz aufgrund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den rechtlichen Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.

(3) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners sowie der Kinder, Wahlkinder oder Kinder der Wahlkinder entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft nach Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder von ihrem gesetzlichen Vertreter oder, falls sie volljährig und entscheidungsfähig sind, von ihnen selbst ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.

(4) Hinterlässt der Konzessionsinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Partner als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder oder Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.

(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte oder eingetragene Partner und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können bis spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht volljährig und entscheidungsfähig, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam verzichten.

(6) Das Fortbetriebsrecht des Insolvenzverwalters entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen oder die Verlassenschaft des Verteilernetzbetreibers. Der Insolvenzverwalter hat den Fortbetrieb unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des Insolvenzverwalters endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Namen und die Adresse des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters der Landesregierung bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.

§ 56 TEG 2012 Erlöschen der Konzession


(1) Die Konzession erlischt:

a)

mit dem Ende aller Fortbetriebsrechte,

b)

mit dem Untergang der juristischen Person,

c)

mit der Auflösung der Personengesellschaft, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation,

d)

sechs Monate nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft,

e)

aus den Gründen nach § 52 Abs. 3,

f)

mit dem Verzicht auf die Konzession, im Fall des Fortbetriebes mit dem Verzicht auf das Fortbetriebsrecht,

g)

mit der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines hinreichenden Vermögens.

(2) Im Zweifel hat die Landesregierung auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Konzession nach Abs. 1 erloschen ist.

§ 57 TEG 2012 Entziehung der Konzession


(1) Die Konzession ist zu entziehen, wenn

a)

der Betrieb des Verteilernetzes nicht innerhalb der nach § 47 Abs. 5 festgesetzten oder verlängerten Frist aufgenommen wird,

b)

der Konzessionsinhaber seinen Pflichten nicht nachkommt und ihm der Betrieb nach § 58 Abs. 2 zweiter Satz gänzlich untersagt wurde,

c)

der Betrieb ohne ausreichenden Grund unterbrochen wird oder

d)

die gänzliche Einweisung nach § 58 Abs. 2 erster Satz angeordnet wird.

(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist und kein Fall des § 44 Abs. 6 bzw. § 45 Abs. 4 vorliegt.

(3) Der Entziehung nach Abs. 2 hat eine nachweisliche Androhung der Entziehung vorauszugehen.

§ 58 TEG 2012 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung


(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nach diesem Gesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen nicht nach, so hat ihm die Landesregierung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die hierzu erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Landesregierung ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Systembetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Wenn

a)

die hindernden Umstände derart sind, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Systembetreibers nicht zu erwarten ist, oder

b)

der Netzbetreiber einem Auftrag der Landesregierung nach Abs. 1 nicht nachkommt,

ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Aufbringung von Elektrizität ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.

(3) Das nach Abs. 2 verpflichtete Elektrizitätsunternehmen tritt in die vertraglichen Rechte und Pflichten des Unternehmens, dem der Betrieb ganz oder teilweise untersagt worden ist, ein.

(4) Die Landesregierung hat dem nach Abs. 2 verpflichteten Elektrizitätsunternehmen auf Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, dem der Betrieb ganz oder teilweise untersagt worden ist, gegen angemessene Vergütung insoweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(5) Die Landesregierung hat nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung nach Abs. 2 auf Antrag des verpflichteten Elektrizitätsunternehmens das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen eine angemessene Vergütung zu enteignen.

(6) Im Übrigen gelten für das Verfahren und die Festsetzung der Vergütung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes.

§ 59 TEG 2012


(1) Erzeuger sind verpflichtet,

a)

sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden,

b)

Daten im erforderlichen Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen,

c)

Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen im erforderlichen Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden,

d)

bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten,

e)

bei Teillieferungen die Erzeugungsfahrpläne an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bekannt zu geben,

f)

nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen; es ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen des Regelzonenführers gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt,

g)

auf Anordnung des Regelzonenführers nach § 23 Abs. 9 ElWOG 2010 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung sowie die Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht nach lit. f vertraglich sichergestellt werden konnte,

h)

auf Anordnung des Regelzonenführers mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereit zu stellen und zu erbringen.

(2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 festgelegten Pflichten hat in den Allgemeinen Bedingungen für Verteilernetzbetreiber nach § 36 Abs. 2 und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche nach § 69 Abs. 4 zu erfolgen.

(3) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind weiters verpflichtet,

a)

die Kosten für die Primärregelung nach Maßgabe des § 61 zu übernehmen,

b)

soweit sie zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese für den Fall, dass die Ausschreibung nach § 60 erfolglos geblieben ist, auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen,

c)

Nachweise über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen und

d)

die im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers, insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der zu übermittelnden Daten, zu befolgen.

(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen nach § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind weiters verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.

(5) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind weiters verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.

§ 59a TEG 2012 Kleinsterzeugungsanlagen


(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben.

(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen nach § 59 Abs. 1 und § 67 ausgenommen.

§ 60 TEG 2012 Ausschreibung der Primärregelleistung


(1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, mindestens jedoch halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen. Die Höhe dieser Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes zu entsprechen.

(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind entweder in den Allgemeinen Bedingungen für Übertragungsnetzbetreiber nach § 36 Abs. 2 oder in gesonderten, ebenfalls nach § 41 ElWOG 2010 zu genehmigenden Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (z. B. auf der Internetseite des Regelzonenführers) zu veröffentlichen sind.

(3) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.

(4) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die nach Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.

§ 61 TEG 2012 Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung


(1) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Nettojahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.

(2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel nach Abs. 1 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

§ 62 TEG 2012 Errichtung und Betrieb von Direktleitungen


Erzeuger haben einen Rechtsanspruch auf die Errichtung und den Betrieb von Direktleitungen.

§ 63 TEG 2012 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK


(1) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission nach Art. 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag des Erzeugers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.(2) Der vom Netzbetreiber nach Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:

a)

die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK nach der Anlage III zum ElWOG 2010 und nach der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission,

b)

die Bezeichnung, die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage,

c)

den Zeitraum und den Ort der Erzeugung,

d)

die eingesetzten Primärenergieträger,

e)

den unteren Heizwert des Primärenergieträgers,

f)

die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme,

g)

die Primärenergieeinsparungen, die nach der Anlage IV zum ElWOG 2010 auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission nach Art. 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind,

h)

das Datum der Inbetriebnahme der Anlage,

i)

genaue Angaben über erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung,

j)

die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates,

k)

das Ausstellungsdatum des Herkunftsnachweises.

(3) Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.

(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Anspruch auf die Gewährung von Förderungen verbunden.

(5) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz 2012 ausgestellt wird oder nach dem vormaligen Ökostromgesetz ausgestellt wurde.

§ 64 TEG 2012


Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs X der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

§ 65 TEG 2012 Netzzugangsberechtigung


(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern, Lieferanten und Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

§ 66 TEG 2012 Grundversorgung von Kunden


(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden in geeigneter Weise (z. B. auf ihrer Internetseite) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu diesem Tarif und zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Grundversorgung).

(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl von Kunden, die Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, im jeweiligen Versorgungsgebiet versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im jeweiligen Versorgungsgebiet Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung (z. B. Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.

(3) Berufen sich Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung, so sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 4 gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für die künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Möglichkeit, sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung zu verpflichten, besteht nicht für Endverbraucher mit einem Lastprofilzähler.

(4) Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.

(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

(6) Die Landesregierung hat einem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der Endverbraucher beliefert, die Tätigkeit als Stromhändler oder sonstiger Lieferant mit Bescheid auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn er wiederholt wegen einer Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist und die Untersagung im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht unverhältnismäßig ist. Von der Untersagung sind der Bilanzgruppenverantwortliche und die Regulierungsbehörde zu verständigen.

§ 66a TEG 2012 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie


(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Weise (z. B. auf der Internetseite der Versorger) zu veröffentlichen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten und Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, haben zumindest zu enthalten:

a)

den Namen und die Adresse des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten,

b)

die erbrachten Leistungen und die angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung,

c)

den Energiepreis in Cent/kWh einschließlich allfälliger Zuschläge und Abgaben,

d)

die Vertragsdauer, die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,

e)

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,

f)

Hinweise auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten sowie auf die Freiheit von Wechselgebühren bei einem Lieferantenwechsel (§ 76 ElWOG 2010),

g)

die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinn des § 66 erfolgt,

h)

Modalitäten, nach welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist.

(3) Die Stromhändler und sonstigen Lieferanten haben ihre Kunden nachweislich vor dem Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren und ihnen zu diesem Zweck ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Dem Kunden sind auf Verlangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund unter Einhaltung der Vorgaben des § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstiger Lieferanten, die Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zur Grundversorgung für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie etwa der mehrmaligen Missachtung von Mahnungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert. Bei einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Grundversorgung ist der Stromhändler oder sonstige Lieferant unter Einhaltung der Vorgaben des § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 berechtigt, den Verteilernetzbetreiber mit der vorübergehenden Trennung der Kundenanlage vom Verteilernetz zu beauftragen.

§ 67 TEG 2012 Bildung von Bilanzgruppen


(1) Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.

(2) Netzbenutzer sind verpflichtet,

a)

Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist,

b)

bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten,

c)

Meldungen bei Stromhändler-, Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hierfür nach § 76 ElWOG 2010 vorgesehenen Fristen einzuhalten,

d)

Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind,

e)

bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und die Regelzonenführer zu melden,

f)

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen, dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.

(3) Die nähere Regelung der im Abs. 2 festgelegten Pflichten hat in den Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber nach § 36 Abs. 2 und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche nach § 69 Abs. 4 zu erfolgen.

§ 68 TEG 2012 Bilanzgruppenverantwortlicher


(1) Bilanzgruppen dürfen nur innerhalb einer Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung einer Bilanzgruppe obliegt dem Bilanzgruppenverantwortlichen. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat die Bildung der Bilanzgruppe dem Bilanzgruppenkoordinator und der Regulierungsbehörde bekannt zu geben.

(2) Die Ausübung der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher bedarf einer Bewilligung der Regulierungsbehörde. Dem Ansuchen sind sämtliche Unterlagen anzuschließen, die notwendig sind, um beurteilen zu können, ob der Antragsteller den rechtlichen, administrativen und kommerziellen Anforderungen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten eines Bilanzgruppenverantwortlichen erforderlich sind, entspricht. Jedenfalls sind ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als zwei Monate sein darf, und Unterlagen zum Nachweis, dass

a)

weder der Antragsteller im Fall, dass eine natürliche Person eine Berechtigung als Bilanzgruppenverantwortlicher anstrebt, noch eine zur Vertretung nach außen befugte Person (Geschäftsführer) im Fall, dass eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft eine Berechtigung als Bilanzgruppenverantwortlicher anstrebt, nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist,

b)

der Antragsteller oder mindestens eine zur Vertretung nach außen befugte Person (Geschäftsführer) oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist,

c)

für die Ausübung der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher ein Haftungskapital von mindestens 50.000,– Euro (z. B. in Form einer Bankgarantie oder Versicherung) zur Verfügung steht, unbeschadet einer aufgrund der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung, die sich aus Vereinbarungen nach lit. d ergibt, und

d)

Vereinbarungen mit dem Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer vorliegen, nach denen die aufgrund dieses Gesetzes, des ElWOG 2010, des Ökostromgesetzes 2012 und des Gesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erfüllt werden können,

anzuschließen.

(3) Die fachliche Eignung im Sinn des Abs. 2 lit. b ist gegeben, wenn die entsprechenden theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen in der Abwicklung von Stromgeschäften vorliegen, insbesondere aufgrund einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, etwa im Rahmen des Stromhandels, der Stromerzeugung oder des Netzbetriebes.

(4) Liegt ein vollständiger Antrag vor, so hat die Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten die Bewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 vorliegen. Die Bewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 nicht vorliegt.

(5) Wurde einem Bilanzgruppenverantwortlichen eine entsprechende Berechtigung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Landes erteilt, so ist dieser auch zur Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen in Tirol berechtigt.

(6) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden.

§ 69 TEG 2012 Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen


(1) Den Bilanzgruppenverantwortlichen obliegt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die Besorgung folgender Aufgaben:

a)

die Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an die Verrechnungsstelle und den Regelzonenführer,

b)

der Abschluss von Vereinbarungen über die Reservehaltung und die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden,

c)

die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke,

d)

die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke,

e)

die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator und

f)

die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator und die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.

(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet,

a)

Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen,

b)

eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen,

c)

entsprechend den festgelegten Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben,

d)

Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden,

e)

Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder zum Zweck einer Versorgung mit dieser zu beschaffen,

f)

alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren, und

g)

Allgemeine Bedingungen nach Maßgabe des Abs. 4 festzulegen und nach Maßgabe des § 75 zu veröffentlichen.

(3) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die Aufgaben und Pflichten nach Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und c.

(4) Die Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde nach § 87 Abs. 4 ElWOG 2010. Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Sie haben insbesondere näher zu regeln:

a)

die Vorgangsweise für die Bildung der Bilanzgruppe,

b)

die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Stromverbrauch durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist,

c)

die Aufgaben des Bilanzgruppenverantwortlichen,

d)

die Grundsätze der Fahrplanerstellung,

e)

die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe dem Regelzonenführer und den betroffenen Netzbetreibern bekannt zu geben sind,

f)

die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile und

g)

die sonstigen Marktregeln.

§ 70 TEG 2012 Widerruf der Bewilligung


Die Regulierungsbehörde hat die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher zu widerrufen, wenn

a)

die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder länger als sechs Monate unterbrochen wird,

b)

eine der Voraussetzungen nach § 68 Abs. 2 und 3 nicht mehr vorliegt,

c)

der Bilanzgruppenverantwortliche wiederholt wegen einer Verletzung der im § 69 festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen rechtskräftig bestraft worden ist oder er wiederholt gegen die Marktregeln verstoßen hat und der Widerruf der Bewilligung im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht unverhältnismäßig ist oder

d)

über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.

§ 71 TEG 2012 Wechsel der Bilanzgruppe


Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe, den Stromhändler oder den Lieferanten, so hat der Bilanzgruppenverantwortliche die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe, dem Netzbetreiber und dem neuen Stromhändler oder Lieferanten weiterzugeben.

§ 72 TEG 2012 Bilanzgruppenkoordinator


(1) Der Regelzonenführer hat der Landesregierung anzuzeigen, wer die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausübt. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig sein soll oder ist. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Bescheid nicht erlassen, so darf die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausgeübt werden.

(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators, dass

a)

der Bilanzgruppenkoordinator die ihm nach den Abs. 3 und 4 obliegenden Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zugrunde gelegt werden,

b)

Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen,

c)

kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 beim Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, bei einem der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Personen (Vorstand bzw. Geschäftsführer) vorliegt,

d)

der Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, die zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugte Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) aufgrund seiner/ihrer Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat; die fachliche Eignung des Bilanzgruppenkoordinators bzw. der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Person setzt voraus, dass dieser/diese im ausreichenden Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird,

e)

der Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, mindestens eine zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugte Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensinteressen in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat,

f)

der Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, die zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugte Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) keinen anderen Hauptberuf ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen,

g)

im Fall, dass es sich beim Bilanzgruppenkoordinator um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens liegen,

h)

das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt und

i)

die Neutralität, die Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.

(3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:

a)

die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen,

b)

die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie,

c)

die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen,

d)

die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben,

e)

die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben,

f)

die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen,

g)

die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung,

h)

die Abrechnung und die Durchführung von organisatorischen Maßnahmen bei der Auflösung von Bilanzgruppen,

i)

die Aufteilung und die Zuweisung der sich aufgrund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien,

j)

die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen,

k)

die Berechnung und die Zuordnung der Ausgleichsenergie,

l)

den Abschluss von Verträgen

1.

mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern),

2.

mit Einrichtungen zum Zweck des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes,

3.

mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten,

4.

mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.

(4) Im Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 113 Abs. 2 ElWOG 2010 bestehen, jedenfalls

a)

die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen,

b)

die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 des Gesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen,

c)

die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen,

d)

die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen,

e)

den Marktteilnehmern Informationen über die zur Sicherung eines transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens nach § 60 dieses Gesetzes sowie nach § 69 ElWOG 2010.

(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig ist.

(6) Wird keine Anzeige nach Abs. 1 eingebracht, wurde eine Feststellungsentscheidung nach Abs. 1 erlassen oder wurde nach Abs. 5 die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt, so hat die Landesregierung von Amts wegen mit Bescheid eine geeignete Person oder ein geeignetes Unternehmen unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen. Dabei ist mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Entscheidung ist aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein Bilanzgruppenkoordinator benannt wird, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Vor der Aufhebung ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

§ 73 TEG 2012


(1) Für die Vollziehung des 2. Teiles und der sonstigen anlagenbezogenen Bestimmungen dieses Gesetzes sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung ist in folgenden Angelegenheiten nach Abs. 1 zuständig:

a)

Anlagen deren Engpassleistung 500 kW übersteigt,

b)

Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und Energiespeicheranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 MWh,

c)

Vorhaben, die sich auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstrecken,

d)

Vorhaben, die neben der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung auch einer Bewilligung nach

1.

einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder Landeshauptmann zuständig ist, oder

2.

einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist, bedürfen.

Die Landesregierung kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich das Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstreckt, jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptteil des Vorhabens liegt, zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden im eigenen Namen ermächtigen, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.

§ 74 TEG 2012 Länderübergreifende Netze


Erstreckt sich das Netz eines Netzbetreibers über zwei oder mehrere Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat.

§ 75 TEG 2012 Veröffentlichung der Allgemeinen Bedingungen und Systemnutzungstarife


(1) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die bestimmten Systemnutzungstarife während der für den Kundendienst vorgesehenen Zeit in den Betriebsräumlichkeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen und in geeigneter Weise (z. B. auf ihrer Internetseite) zu veröffentlichen. Sind inhaltsgleiche Allgemeine Bedingungen anderer Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher bereits genehmigt oder bestimmte Systemnutzungstarife bereits veröffentlicht, so genügt zur Veröffentlichung ein entsprechender Hinweis.

(2) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die bestimmten Systemnutzungstarife den Netzzugangsberechtigten auf Verlangen auszufolgen und zu erläutern.

§ 76 TEG 2012 (weggefallen)


§ 76 TEG 2012 seit 25.10.2018 weggefallen.

§ 77 TEG 2012 Behördliche Befugnisse


(1) Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes im erforderlichen Ausmaß tagsüber, bei Elektrizitätsunternehmen während der Geschäftszeiten, Grundstücke, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen zu betreten, Anlagen und deren Bauteile zu besichtigen und zu prüfen sowie bei betriebsbereiten Anlagen Messgeräte anzubringen, Probebetriebe zur Vornahme von Messungen durchzuführen und Proben zu entnehmen. Bei Gefahr im Verzug kann der Zutritt auch während der Nachtstunden oder außerhalb der Geschäftszeiten verlangt werden.

(2) Die Behörden nach § 73 können die Räumung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen verfügen, wenn aufgrund drohender Gefahren, insbesondere wegen der Fehlfunktion einer Anlage, eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht.

(3) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten und die Inhaber von Betrieben haben

a)

die in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen zu dulden und

b)

den Organen der Behörde auf Verlangen in alle das jeweilige Elektrizitätsunternehmen betreffende schriftlichen oder elektronischen Unterlagen, insbesondere in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen, Einsicht zu gewähren und die Herstellung von Kopien zuzulassen; sie haben ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; diese Auskunftsverpflichtung besteht nicht, sofern sie dadurch sich selbst oder eine der im § 38 VStG genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

(4) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Abs. 3 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(5) Wer aufgrund dieses Gesetzes oder der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Stromerzeugungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist, der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln.

(6) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

§ 78 TEG 2012 Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung von Anlagenverfahren nach dem 2. Teil (§§ 5 bis 34) folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten:

a)

von den Parteien und Beteiligten, von den Eigentümern von Grundstücken und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, von den daran dinglich Berechtigten, mit Ausnahme von Pfandgläubigern, und von jenen Personen, denen daran öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. b Z 1 zustehen:

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel,

b)

von nichtamtlichen Sachverständigen, Projektanten, Betriebsleitern, akkreditierten Stellen und sonstigen befugten Stellen oder Personen sowie von sonstigen für den Betrieb verantwortlichen Personen:

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms nach § 43 Abs. 2 lit. d folgende Daten des Gleichbehandlungsbeauftragten nach § 43 Abs. 2 lit. e verarbeiten:

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den §§ 46, 48 und 51 bis 58 folgende Daten von Parteien, Geschäftsführern und technischen Betriebsleitern verarbeiten:

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Verwandtschaftsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über die wirtschaftliche Lage sowie anlagenbezogene Daten.

(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung und Abwicklung von Förderprogrammen von Verteilerunternehmen Daten nach Abs. 3 sowie Daten nach § 50 Abs. 1 lit. x verarbeiten.

(7) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Überwachung der Versorgungssicherheit von Betreibern von Erzeugungsanlagen Daten nach Abs. 3 sowie Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen nach § 59 Abs. 5 verarbeiten.

(8) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Überwachung der Ausstellung der Herkunftsnachweise nach § 63 Abs. 3 und zur Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 64 Abs. 2 von Netzbetreibern Daten nach Abs. 3 sowie Daten nach § 63 Abs. 2 verarbeiten.

(9) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 66 Abs. 6 von Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten Daten nach Abs. 3 sowie Daten betreffend die Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften verarbeiten.

(10) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 72 vom Bilanzgruppenkoordinator sowie im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, von der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) Daten nach Abs. 3 lit. b sowie Daten nach § 72 Abs. 2 verarbeiten.

(11) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Erfüllung ihrer unionsrechtlichen Berichtspflichten und zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben von den Inhabern von Stromerzeugungsanlagen Daten nach Abs. 3 und die nach § 77 Abs. 5 zu übermittelnden Daten verarbeiten.

(12) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Wahrnehmung der nach § 79 Abs. 1 normierten Überwachungsaufgaben und zu statistischen Zwecken von den Netzbetreibern die im § 79 Abs. 2 lit. a, von Verteilnetzbetreibern die im § 79 Abs. 2 lit. b und von Versorgern die im § 79 Abs. 2 lit. c angeführten Daten verarbeiten.

(13) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Erfüllung seiner Berichtspflicht von Verteilerunternehmen Daten nach Abs. 3 sowie Daten nach § 80 Abs. 2 lit. b Z 1 verarbeiten.

(14) Die Regulierungsbehörde darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den §§ 68 und 70 vom Bilanzgruppenverantwortlichen sowie im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, von der zur Vertretung nach außen befugten Person (Geschäftsführer) Daten nach Abs. 3 lit. b, Daten über die wirtschaftliche Lage, Daten über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 und Daten betreffend das Vorliegen von Bestrafungen bzw. Verstößen nach § 70 lit. c verarbeiten.

(15) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen sind ermächtigt, verarbeitete Daten an

a)

die Beteiligten des jeweiligen Verfahrens,

b)

nichtamtliche Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,

c)

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),

d)

den für die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständigen Bundesminister und

e)

die Regulierungsbehörde

zu übermitteln, soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt werden.

(16) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen und die Regulierungsbehörde haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(17) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(18) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 79 TEG 2012 Überwachungspflichten


(1) Die Landesregierung hat ihre den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen wahrzunehmen und insbesondere

a)

die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen,

b)

den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,

c)

den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen,

d)

etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,

e)

die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstigen Reparaturdienste sowie

f)

die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit

laufend zu beobachten. Bei der Wahrnehmung der angeführten Überwachungsverpflichtungen hat sich die Landesregierung der zusammenfassenden jährlichen Berichte der Regulierungsbehörde nach § 88 Abs. 8 ElWOG 2010 zu bedienen; sie kann bei Bedarf landesspezifische Daten im Sinn des § 88 Abs. 2 ElWOG 2010 von der Regulierungsbehörde anfordern und diese zur Wahrnehmung dieser Überwachungsverpflichtungen verwenden.

(2) Bei einem Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, ist von der Landesregierung laufend zu beobachten, ob dieser Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs genutzt wird.

§ 80 TEG 2012 Berichtspflichten


(1) Der nach § 43 Abs. 2 lit. e benannte Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Landesregierung und der Regulierungsbehörde jährlich spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen in geeigneter Weise (z. B. auf der Internetseite der Regulierungsbehörde) zu veröffentlichen.

(2) Die Landesregierung hat

a)

dem für die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständigen Bundesminister jährlich

1.

eine im Einklang mit der in der Anlage III zum ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK in Tirol,

2.

eine Statistik über die KWK-Kapazitäten und die für KWK eingesetzten Brennstoffe und

3.

einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit nach § 63 Abs. 3, der insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten hat, die zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit des Nachweissystems ergriffen wurden,

vorzulegen sowie

b)

der Regulierungsbehörde

1.

allfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen der §§ 42, 43 Abs. 2 und 50 Abs. 3 unverzüglich mitzuteilen und

2.

jährlich einen zusammenfassenden Bericht über allfällige nach § 43 Abs. 2 lit. d getroffene Maßnahmen vorzulegen und diesen in geeigneter Weise (z. B. auf der Internetseite des Landes Tirol) zu veröffentlichen.

(3) Elektrizitätsunternehmen, die auch Netzbetreiber sind, haben der Landesregierung auf Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist über ihre Erfahrungen in Bezug auf das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes schriftlich zu berichten.

§ 81 TEG 2012 Mitwirkung der Organe der Bundespolizei


Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 17 Abs. 2, 22 Abs. 2, 24 Abs. 8, 25 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 5 vierter Satz und 77 Abs. 4 dadurch mitzuwirken, dass sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesen Bestimmungen zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Hilfe leisten.

§ 82 TEG 2012 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Wahrung der der Gemeinde nach § 10 Abs. 1 lit. b, § 13 Abs. 4, § 21 Abs. 5 und § 23 Abs. 3 zukommenden Parteirechte und die Abgabe von Äußerungen nach § 46 Abs. 4 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 83 TEG 2012


(1) Wer

1.

eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Anlage ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich ändert,

2.

eine Anlage entgegen einer Anordnung in der Errichtungsbewilligung ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt,

3.

ein nach § 12 Abs. 9 bestelltes Organ der Bauaufsicht an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,

4.

als nach § 12 Abs. 9 bestelltes Organ der Bauaufsicht die ihm obliegenden Pflichten grob vernachlässigt,

5.

entgegen § 13 Abs. 1 der Behörde die Fertigstellung des bewilligten Vorhabens nicht unverzüglich schriftlich anzeigt oder dieser Anzeige keine ordnungsgemäße Bestätigung der projektgemäßen Ausführung anschließt,

6.

Verpflichtungen aufgrund von Entscheidungen nicht nachkommt oder in den Fällen unmittelbarer Gefahr sonstige Anordnungen nicht durchführt oder Auflagen nicht einhält,

7.

den in Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes enthaltenen Anordnungen nicht nachkommt,

8.

den Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 erster Satz oder 3 oder § 18 Abs. 1 nicht nachkommt,

9.

einen Betriebsleiter, einen Geschäftsführer oder einen technischen Betriebsleiter trotz Untersagung beschäftigt oder eine Anlage entgegen den §§ 15 Abs. 8 oder 48 Abs. 4 länger als zwei Monate nach dem Ausscheiden des (technischen) Betriebsleiters bzw. Geschäftsführers oder dem Widerruf ihrer Bestellung betreibt,

10.

eine nach § 29b Abs. 3 anzeigepflichtige Änderung ohne vorherige Anzeige errichtet,

11.

der Verpflichtung der unverzüglichen Meldung von Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht nachkommt oder es unterlässt ohne Verzug Maßnahmen nach § 30c Abs. 1 zu ergreifen

12.

der behördlichen Verpflichtung nach § 30c Abs. 3 nicht nachkommt,

13.

die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses nach § 30d Abs. 1 nicht informiert,

14.

der Behörde keinen Bericht nach § 30d Abs. 5 übermittelt,

15.

der Verpflichtung zur Anzeige der Stilllegung nach § 30f Abs. 2 nicht nachkommt,

16.

der Verpflichtung der Bewertung und erforderlichenfalls der Darstellung der Maßnahmen im Falle der Stilllegung nach § 30f Abs. 3 nicht nachkommt,

17.

der Verpflichtung zur Mittteilung, ob sich der Stand der Technik infolge der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen nach § 31 Abs. 1 nicht nachkommt, oder die für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen nach § 31 Abs. 2 nicht nachkommt,

18.

als Betreiber einer Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 entgegen § 33, allenfalls in Verbindung mit einer Verordnung nach § 34 Abs. 9, oder entgegen § 84 Abs. 7 oder 8 nicht alle nach dem jeweiligen Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu vermeiden und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu begrenzen, insbesondere seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mitteilung von Daten sowie im Zusammenhang mit der Erstellung, Anwendung, Anpassung, Erprobung oder Übermittlung von Sicherheitskonzepten, Sicherheitsberichten und Notfallplänen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die Verpflichtung zum Informationsaustausch oder zur Information der Öffentlichkeit verletzt,

19.

als Regelzonenführer seinen Verpflichtungen nach den §§ 39 Abs. 3 und 60 Abs. 1, 2 und 4 oder als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach den §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 3 bis 7, 37, 40 Abs. 1 und 3 oder 41 Abs. 1 nicht nachkommt,

20.

als Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nach den §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 3 bis 7, 37, 44 Abs. 4 oder 50 Abs. 1 und 4 nicht nachkommt,

21.

ein Verteilernetz ohne Konzession nach § 42 oder ohne Bestehen eines Fortbetriebsrechtes nach § 54 betreibt,

22.

eine Konzession ohne Bewilligung nach § 53 Abs. 1 verpachtet,

23.

den aus der Einweisung nach § 58 Abs. 2 sich ergebenden Pflichten nicht nachkommt,

24.

als Erzeuger seinen Pflichten nach den §§ 59 Abs. 1, 2a, 4 und 5 oder 61 nicht nachkommt,

25.

als Stromhändler oder Lieferant seinen Verpflichtungen nach § 66 Abs. 1 bis 5 oder nach § 66a Abs. 1, 2 oder 3 nicht nachkommt oder trotz Untersagung nach § 66 Abs. 6 die Tätigkeit eines Stromhändlers oder Lieferanten ausübt,

26.

als Netzbenutzer den Verpflichtungen nach § 67 Abs. 2 nicht nachkommt,

27.

ohne Bewilligung nach § 68 Abs. 2 oder trotz Widerrufs der Bewilligung nach § 70 die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausübt,

28.

als Bilanzgruppenverantwortlicher seine Aufgaben nach § 69 Abs. 1 nicht erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach § 69 Abs. 2 oder 3 oder § 71 nicht nachkommt,

29.

als Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit ohne Anzeige nach § 72 Abs. 1 oder trotz einer Aberkennungsentscheidung nach § 72 Abs. 5 ausübt, seine Aufgaben nach § 72 Abs. 3 nicht erfüllt oder den Verpflichtungen nach § 72 Abs. 4 nicht nachkommt,

30.

als nach § 72 Abs. 6 erster Satz zur vorläufigen Aufgabenübernahme Verpflichteter die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators nicht erfüllt oder trotz Aufhebung der Aufgabenübertragung nach § 72 Abs. 6 dritter Satz die Tätigkeit als Bilanzgruppenkoordinator weiter ausübt,

31.

als Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher den Pflichten zur Veröffentlichung nach § 75 nicht nachkommt,

32.

den sich aus § 77 Abs. 3 und 5 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder

33.

den Berichtspflichten nach § 80 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat nicht nach den Abs. 5 oder 6 mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1.

eine nach § 7 Abs. 1 anzeigepflichtige Anlage ohne vorherige Anzeige oder trotz einer Untersagung errichtet oder wesentlich ändert,

2.

mit der Ausführung eines nach § 7 Abs. 1 anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von drei Monaten ab der Einbringung der Anzeige beginnt, ohne dass die Bezirksverwaltungsbehörde der Ausführung nach § 24 Abs. 2 lit. a oder b zugestimmt hat,

3.

sonstigen Anzeigepflichten nach diesem Gesetz nicht nachkommt,

4.

ohne Vorliegen einer Bewilligung oder Anordnung nach § 14 einen Probebetrieb durchführt,

5.

als ehemaliger Inhaber einer Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung einem Auftrag nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,

6.

den Verpflichtungen nach § 24 Abs. 8 in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 3 oder 18 Abs. 1 nicht nachkommt,

7.

den Verpflichtungen nach § 26 Abs. 6 oder 7 nicht nachkommt,

8.

als Grundeigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter seiner Pflicht zur Duldung nach § 21 Abs. 3 oder § 26 Abs. 8 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Wer den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(4) Wer den Verpflichtungen nach § 59 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000,– Euro und höchstens 50.000,– Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten nach den §§ 35 Abs. 1, 42, 43 Abs. 2 oder 50 Abs. 1 und 4 nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000,– Euro und höchstens 150.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(6) Wer als Stromhändler oder sonstiger Lieferant mit mehr als 100.000 Kunden seinen Pflichten nach § 66 Abs. 1 bis 5 oder nach § 66a Abs. 1, 2 oder 3 nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000,– Euro und höchstens 150.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(7) Wurde

a)

eine bewilligungspflichtige Anlage

1.

ohne Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert oder

2.

entgegen einer Anordnung in der Errichtungsbewilligung ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung oder ohne Anzeige der Fertigstellung in Betrieb genommen,

b)

eine anzeigepflichtige Anlage ohne vorherige Anzeige oder trotz einer Untersagung errichtet oder wesentlich geändert,

so beginnt die Verjährung erst nach der Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.

(8) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.

(9) Der Versuch ist strafbar.

§ 84 TEG 2012 Übergangsbestimmungen


(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

(2) Rechtskräftige Bewilligungen und rechtmäßige Anzeigen nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz 2003 werden durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Bestehende Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, so zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinn des § 5 zumindest nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 15 bis 23 dieses Gesetzes.

(3) Für bestehende Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU gilt § 31.

(4) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, das Erlöschen und die Entziehung der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit eines Verteilernetzbetreibers, so hat dies die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen.

(5) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind im Sinn des § 43 Abs. 2 lit. d und e verpflichtet, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechendes Gleichbehandlungsprogramm der Landesregierung vorzulegen. Mit der Vorlage ist auch der Gleichbehandlungsbeauftragte der Landesregierung bekannt zu geben.

(6) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber sind im Sinn des § 50 Abs. 3 lit. c verpflichtet, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jene Maßnahmen mitzuteilen, durch die gewährleistet ist, dass in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität mit der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

(7) Betreiber von am 1. Juni 2015 bestehenden Betrieben im Sinn des 2. Teils, 5. Abschnitt, 2. Unterabschnitt, haben ihre Verpflichtungen

a)

zur Erstattung einer Mitteilung im Sinn des § 33 Abs. 2 sowie

b)

zur Erstellung, Umsetzung und Bereithaltung eines Sicherheitskonzepts im Sinn des § 33 Abs. 5 und zu dessen Übermittlung an die Behörde

bis zum 1. Juni 2016 zu erfüllen.

(8) Betreiber von am 1. Juni 2015 bestehenden Betrieben der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben ihre Verpflichtungen

a)

zur Erstellung eines Sicherheitsberichts nach Maßgabe des Anhangs II der Seveso III-Richtlinie (§ 33 Abs. 8) und zu dessen Übermittlung an die Behörde sowie

b)

zur Erstellung eines internen Notfallplans im Sinn des § 33 Abs. 11 und zur Anzeige von dessen wesentlichem Inhalt an die Behörde

bis zum 1. Juni 2016 zu erfüllen.

(9) Die Behörde hat die ihr nach Abs. 7 lit. a übermittelten Daten dem als zentrale Meldestelle zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen.

§ 85 TEG 2012


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

a)

Akkreditierungsgesetz – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,

b)

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,

c)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 17/2021,

d)

Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2020,

e)

Gesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2017,

f)

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2020,

g)

Konsumentenschutzgesetz – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018,

h)

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54/2021,

i)

Ökostromgesetz – ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2009,

j)

Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12/2021,

k)

Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003,

l)

Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. III Nr. 151/2013 (Helsinki-Konvention),

m)

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 80/2018,

n)

Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 63/2019.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf EU-Verordnungen und EU-Entscheidungen auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung: 

a)

Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. 2019 Nr. L 158, S. 22,

b)

Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. 2019 Nr. L 158, S. 54,

c)

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. 2009 Nr. L 342, S. 1,

d)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU der Kommission, ABl. 2015 Nr. L 333, S. 54,

e)

Entscheidung 2008/952/EG der Kommission zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2008 Nr. L 338, S. 55.

§ 86 TEG 2012


(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

a)

Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,

b)

Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. 2004 Nr. L 52, S. 50, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. 2009 Nr. L 87, S. 109, (KWK-Richtlinie),

c)

Richtlinie 2004/38/EG des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,

d)

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/15/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. 2012 Nr. L 315, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2019/944/EU, ABl. 2019 Nr. L 158, S. 125,

e)

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, S. 36,

f)

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. 2009 Nr. L 140, S. 16,

g)

Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. 2009 Nr. L 211, S. 55,

h)

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. 2010 Nr. L 334, S. 17;

i)

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,

j)

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. 2012 Nr. L 197, S. 1 (Seveso III- Richtlinie).

(2) Durch dieses Gesetz werden weiters die in der Verordnung (EU) 2019/943 der Durchführung durch die Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bestimmungen durchgeführt.

§ 87 TEG 2012 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2003, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, außer Kraft.

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler (TEG 2012) Fundstelle


Gesetz vom 16. November 2011 über die Regelung des Elektrizitätswesens in Tirol (Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 – TEG 2012)
StF: LGBl. Nr. 134/2011

Änderung

STF: LGBl. Nr. 134/2011 - Landtagsmaterialien: 618/11

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 187/2014 - Landtagsmaterialien: 449/14

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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