§ 58 TEG 2012 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nach diesem Gesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen nicht nach, so hat ihm die Landesregierung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die hierzu erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Landesregierung ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Systembetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Wenn

a)

die hindernden Umstände derart sind, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Systembetreibers nicht zu erwarten ist, oder

b)

der Netzbetreiber einem Auftrag der Landesregierung nach Abs. 1 nicht nachkommt,

ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Aufbringung von Elektrizität ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.

(3) Das nach Abs. 2 verpflichtete Elektrizitätsunternehmen tritt in die vertraglichen Rechte und Pflichten des Unternehmens, dem der Betrieb ganz oder teilweise untersagt worden ist, ein.

(4) Die Landesregierung hat dem nach Abs. 2 verpflichteten Elektrizitätsunternehmen auf Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, dem der Betrieb ganz oder teilweise untersagt worden ist, gegen angemessene Vergütung insoweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(5) Die Landesregierung hat nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung nach Abs. 2 auf Antrag des verpflichteten Elektrizitätsunternehmens das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen eine angemessene Vergütung zu enteignen.

(6) Im Übrigen gelten für das Verfahren und die Festsetzung der Vergütung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58 TEG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 TEG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58 TEG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58 TEG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58 TEG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 57 TEG 2012
§ 59 TEG 2012