§ 50 TEG 2012

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Unbeschadet der §§ 35 bis 38 sind die Betreiber von Verteilernetzen verpflichtet,

a)

das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig und leistungsfähig unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller erforderlichen Hilfsdienste zu sorgen,

b)

die Lastflüsse abzuschätzen und die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,

c)

dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen,

d)

die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden,

e)

ihre Verteilnetze vorausschauend und im Sinn der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln,

f)

Netzzugangsberechtigten zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelten den Zugang zu ihrem System zu gewähren,

g)

die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelte nach Maßgabe des § 75 zu veröffentlichen,

h)

die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung nach lit. d erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,

i)

zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen,

j)

zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Stromhändler und Lieferanten,

k)

zur Messung der Bezüge, Leistungen und Lastprofile der Netzbenutzer, zur Prüfung deren Plausibilität und im erforderlichen Ausmaß zur Weitergabe von Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die betroffenen Netzbetreiber, Stromhändler und Lieferanten sowie Bilanzgruppenverantwortlichen,

l)

zur Messung der Leistungen, Strommengen und Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und zur Weitergabe der Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die betroffenen Netzbetreiber, Stromhändler und Lieferanten sowie Bilanzgruppenverantwortlichen,

m)

Engpässe im Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden,

n)

zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Stromhändler-, Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel,

o)

zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat,

p)

Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen,

q)

zur Einhebung der Entgelte für die Netznutzung sowie der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften,

r)

zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse,

s)

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen,

t)

sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten,

u)

den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen,

v)

bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienzmaßnahmen, Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen,

w)

den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunktes über die geplante Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 50 MW zu informieren,

x)

zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Regulierungsbehörde, die Ökostromabwicklungsstelle nach den §§ 31 ff. des Ökostromgesetzes 2012 und über Aufforderung an die Landesregierung,

y)

Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans nach § 94 EAG an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und an die Regierungsbehörde zu melden,

z)

der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzzutrittsanträge und Netzzutrittsanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Anschlussleistung sowie über abgeschlossene Netzzutritts- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevorstehende Anschlüsse.

(2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 festgelegten Pflichten hat, soweit dies erforderlich ist, in den Allgemeinen Bedingungen für Verteilernetzbetreiber nach § 36 Abs. 2 zu erfolgen.

(3) Betreiber von Verteilernetzen, die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören, haben überdies folgende Pflichten:

a)

Dem Aufsichtsrat des Verteilernetzbetreibers müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.

b)

Der Umstand, Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens zu sein, darf nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs genutzt werden.

c)

In der Kommunikations- und Markenpolitik ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität mit der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

In Kraft seit 22.12.2021 bis 31.12.9999
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