§ 31 TEG 2012 Anpassungsmaßnahmen

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU hat jeweils innerhalb von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der Stand der Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Er hat der Behörde die getroffenen Anpassungsmaßnahmen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Einhaltung der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen. Die Behörde hat unbeschadet des § 16 Abs. 1 auch vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 1 die entsprechenden Maßnahmen zur Aktualisierung der Bewilligung oder der Bewilligungsauflagen mit Bescheid vorzuschreiben, wenn

a)

sich der Stand der Technik wesentlich geändert hat und ohne unverhältnismäßige Kosten eine erhebliche Verminderung der Emissionen möglich ist,

b)

die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder

c)

die durch die Stromerzeugungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.

(3) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU hat die Behörde jährlich über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung nach § 30 Abs. 1 lit. b zu informieren. Die Behörde hat diese Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind der Behörde sofort anzuzeigen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 TEG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 TEG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 TEG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 TEG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 TEG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 TEG 2012
§ 32 TEG 2012