Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.11.2025
(1)Absatz einsDer Betreiber der Anlage hat der Behörde alle Vorfälle oder Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen unverzüglich zu melden und ohne Verzug Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle zu ergreifen.
(2)Absatz 2Die Behörde hat dem Betreiber der Anlage zur Durchführung weiterer Maßnahmen zu verpflichten, wenn dies erforderlich ist, um Umweltauswirkungen zu begrenzen oder weitere mögliche Vorfälle und Unfälle zu vermeiden.
(3)Absatz 3Kommt der Betreiber einer behördlichen Verpflichtung nach Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, oder liegt eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare, erhebliche Gefährdung der Umwelt vor, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen wie die Stilllegung der Anlage oder von Teilen der Anlagen, dem Betreiber der Anlage aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber der Anlage unverzüglich durchführen zu lassen.Kommt der Betreiber einer behördlichen Verpflichtung nach Absatz 2, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, oder liegt eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare, erhebliche Gefährdung der Umwelt vor, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen wie die Stilllegung der Anlage oder von Teilen der Anlagen, dem Betreiber der Anlage aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber der Anlage unverzüglich durchführen zu lassen.
(4)Absatz 4Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen eine behördliche Verpflichtung nach Abs. 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Fallen nachträglich die Voraussetzungen, die für die Erlassung der behördlichen Verpflichtung nach Abs. 3 maßgeblich waren, weg, hat die Behörde auf Antrag des Betreibers die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen, oder von Amts wegen die Verpflichtung aufzuheben.Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen eine behördliche Verpflichtung nach Absatz 3, hat keine aufschiebende Wirkung. Fallen nachträglich die Voraussetzungen, die für die Erlassung der behördlichen Verpflichtung nach Absatz 3, maßgeblich waren, weg, hat die Behörde auf Antrag des Betreibers die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen, oder von Amts wegen die Verpflichtung aufzuheben.
In Kraft seit 20.11.2020 bis 31.12.9999
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