Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.11.2025
(1)Absatz einsDie in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung, die wesentliche Änderung nach § 29b Abs. 2 und die Aktualisierung von Anlagen nach § 31 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinn des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach § 30a Abs. 2 und 3 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Bewilligung oder wesentliche Änderung von Anlagen nach § 29.Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung, die wesentliche Änderung nach Paragraph 29 b, Absatz 2 und die Aktualisierung von Anlagen nach Paragraph 31, mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinn des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Paragraph 30 a, Absatz 2 und 3 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Bewilligung oder wesentliche Änderung von Anlagen nach Paragraph 29,
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat die für Anlagen nach § 29 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.Die Landesregierung hat die für Anlagen nach Paragraph 29, relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat neue oder aktualisierte BVT-Schlussfolgerungen sowie Informationen zu Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
In Kraft seit 20.11.2020 bis 31.12.9999
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