Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.11.2025
(1)Absatz einsDie Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe im Sinn des § 30 Abs. 3 lit. a gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe im Sinn des Paragraph 30, Absatz 3, Litera a, gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.
(2)Absatz 2Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid Emissionsgrenzwerte nach § 30 Abs. 3 festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen nicht überschreiten und trifft hiezu folgende Maßnahmen:Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid Emissionsgrenzwerte nach Paragraph 30, Absatz 3, festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen nicht überschreiten und trifft hiezu folgende Maßnahmen:
a)Litera adie Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten; diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzere Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, oder
b)Litera bdie Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in lit. a angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen. In diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.die Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in Litera a, angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen. In diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 kann die Behörde unbeschadet des § 30 Abs. 3 lit. i in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen wegen des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Im Bewilligungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des ersten Satzes sowie die entsprechenden Auflagen zu begründen. In den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegte Emissionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden.Abweichend von Absatz 2, kann die Behörde unbeschadet des Paragraph 30, Absatz 3, Litera i, in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen wegen des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Im Bewilligungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des ersten Satzes sowie die entsprechenden Auflagen zu begründen. In den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegte Emissionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden.
(4)Absatz 4Im Falle der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des Abs. 3 in einem Verfahren zur Aktualisierung der Bewilligung nach § 31 sind die §§ 29c und 29d sinngemäß anzuwenden.Im Falle der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des Absatz 3, in einem Verfahren zur Aktualisierung der Bewilligung nach Paragraph 31, sind die Paragraphen 29 c und 29d sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinn der Abs. 2 und 3 sowie von den nach § 30 Abs. 3 lit. a zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken bewilligen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinn der Absatz 2 und 3 sowie von den nach Paragraph 30, Absatz 3, Litera a, zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken bewilligen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.
In Kraft seit 20.11.2020 bis 31.12.9999
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