Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.11.2025
(1)Absatz einsDer Betreiber der Anlage hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde hat weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Bewilligungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung des Bewilligungskonsenses sicherzustellen.
(2)Absatz 2Nach Abs. 1 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information an die Behörde Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen nach § 83, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Abs. 3 nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.Nach Absatz eins, angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information an die Behörde Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 83,, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Absatz 3, nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.
(3)Absatz 3Wenn ein Verstoß gegen den Bewilligungskonsens eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Anlage, mit Bescheid zu verfügen.
(4)Absatz 4Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid nach Abs. 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 3 nicht mehr vor, so hat die Behörde auf Antrag des Betreibers der Anlage die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen; oder von Amts wegen den Bescheid aufzuheben.Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid nach Absatz 3, hat keine aufschiebende Wirkung. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach Absatz 3, nicht mehr vor, so hat die Behörde auf Antrag des Betreibers der Anlage die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen; oder von Amts wegen den Bescheid aufzuheben.
(5)Absatz 5Der Betreiber der Anlage hat der Behörde einen Bericht über die Ergebnisse der nach § 30 Abs. 3 lit. c erforderlichen Überwachung der Emissionen des vergangenen Kalenderjahres bis längstens 31. Mai des Folgejahres zu übermitteln. Die Behörde hat auf der Internetseite des Landes die Öffentlichkeit über das Vorliegen und die Zugänglichkeit der Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu informieren.Der Betreiber der Anlage hat der Behörde einen Bericht über die Ergebnisse der nach Paragraph 30, Absatz 3, Litera c, erforderlichen Überwachung der Emissionen des vergangenen Kalenderjahres bis längstens 31. Mai des Folgejahres zu übermitteln. Die Behörde hat auf der Internetseite des Landes die Öffentlichkeit über das Vorliegen und die Zugänglichkeit der Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu informieren.
In Kraft seit 20.11.2020 bis 31.12.9999
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