Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.11.2025
(1)Absatz einsDie Errichtung, der Betrieb sowie jede wesentliche Änderung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU bedürfen einer Bewilligung der Behörde.Die Errichtung, der Betrieb sowie jede wesentliche Änderung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels römisch II der Richtlinie 2010/75/EU bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2)Absatz 2Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn
a)Litera aeine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise sowie die Erweiterung der Anlage erheblich nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann, oder
b)Litera bdie Erweiterung für sich genommen die Kapazitätsschwelle nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU erreicht.die Erweiterung für sich genommen die Kapazitätsschwelle nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU erreicht.
(3)Absatz 3Sonstige Änderungen der Beschaffenheit oder der Funktionsweise sowie die Erweiterung der Anlage, die eine nachteilige Auswirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben können, sind der Behörde vor Durchführung der Maßnahme anzuzeigen.
In Kraft seit 20.11.2020 bis 31.12.9999
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