Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2025
(1)Absatz einsEine Errichtungs- oder Betriebsbewilligung erlischt, wenn
a)Litera ader Bewilligungsinhaber auf diese verzichtet,
b)Litera bdas Vorhaben nicht innerhalb der nach § 12 Abs. 6 in der Errichtungsbewilligung festgelegten oder nachträglich verlängerten Frist ausgeführt wird,das Vorhaben nicht innerhalb der nach Paragraph 12, Absatz 6, in der Errichtungsbewilligung festgelegten oder nachträglich verlängerten Frist ausgeführt wird,
c)Litera cdie Anlage stillgelegt wird,
d)Litera dder Betrieb der Anlage ohne Vorliegen einer technischen Notwendigkeit durch mehr als drei Jahre unterbrochen worden ist oder
e)Litera eein Sanierungsprojekt nach § 16 Abs. 4 nicht rechtzeitig eingebracht wird.ein Sanierungsprojekt nach Paragraph 16, Absatz 4, nicht rechtzeitig eingebracht wird.
(2)Absatz 2Das Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung ist von der Behörde von Amts wegen oder auf Antrag des bisherigen Bewilligungsinhabers oder eines Grundeigentümers, dessen Grundstück durch die Anlage dauernd in Anspruch genommen oder zu dessen Lasten sonst enteignet worden ist, mit Bescheid festzustellen. Im Zug dieses Verfahrens ist dem ehemaligen Bewilligungsinhaber aufzutragen, die errichtete Anlage unverzüglich zu entfernen und alle sonst notwendigen Maßnahmen zu treffen, soweit dies zum Schutz der Interessen nach § 5 erforderlich ist. § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß.Das Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung ist von der Behörde von Amts wegen oder auf Antrag des bisherigen Bewilligungsinhabers oder eines Grundeigentümers, dessen Grundstück durch die Anlage dauernd in Anspruch genommen oder zu dessen Lasten sonst enteignet worden ist, mit Bescheid festzustellen. Im Zug dieses Verfahrens ist dem ehemaligen Bewilligungsinhaber aufzutragen, die errichtete Anlage unverzüglich zu entfernen und alle sonst notwendigen Maßnahmen zu treffen, soweit dies zum Schutz der Interessen nach Paragraph 5, erforderlich ist. Paragraph 16, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz nicht den Eigentümer des betreffenden Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, so haben diese die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen zu dulden.Trifft eine Verpflichtung nach Absatz 2, zweiter Satz nicht den Eigentümer des betreffenden Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, so haben diese die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4)Absatz 4Ist der ehemalige Bewilligungsinhaber nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar, ist er zur Erfüllung einer Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erteilen, wenn er der Errichtung der Anlage zugestimmt oder diese zumindest geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Für seine Rechtsnachfolger gilt dies, wenn sie von der Zustimmung bzw. Duldung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Ersatzansprüche des Eigentümers des Grundstückes an den Bewilligungsinhaber bleiben unberührt.Ist der ehemalige Bewilligungsinhaber nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar, ist er zur Erfüllung einer Verpflichtung nach Absatz 2, zweiter Satz rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erteilen, wenn er der Errichtung der Anlage zugestimmt oder diese zumindest geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Für seine Rechtsnachfolger gilt dies, wenn sie von der Zustimmung bzw. Duldung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Ersatzansprüche des Eigentümers des Grundstückes an den Bewilligungsinhaber bleiben unberührt.
(5)Absatz 5Hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren gilt § 10 Abs. 1 sinngemäß. Den Nachbarn kommt Parteistellung zur Frage der Erforderlichkeit von Maßnahmen nach Abs. 2 zweiter Satz zum Schutz ihrer Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b zu.Hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren gilt Paragraph 10, Absatz eins, sinngemäß. Den Nachbarn kommt Parteistellung zur Frage der Erforderlichkeit von Maßnahmen nach Absatz 2, zweiter Satz zum Schutz ihrer Interessen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, zu.
(6)Absatz 6Die Behörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellungsentscheidung auf Antrag eines Enteigneten im Sinn des Abs. 2 erster Satz die Aufhebung der Dienstbarkeit oder die Rückübereignung gegen eine angemessene Rückvergütung auszusprechen. Für das Rückübereignungsverfahren gilt § 73 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß.Die Behörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellungsentscheidung auf Antrag eines Enteigneten im Sinn des Absatz 2, erster Satz die Aufhebung der Dienstbarkeit oder die Rückübereignung gegen eine angemessene Rückvergütung auszusprechen. Für das Rückübereignungsverfahren gilt Paragraph 73, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, sinngemäß.
In Kraft seit 24.06.2023 bis 31.12.9999
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