§ 10 TEG 2012

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Parteien im Verfahren betreffend die Erteilung einer Errichtungsbewilligung sind:

a)

der Antragsteller,

b)

die vom Vorhaben berührte(n) Gemeinde(n) zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches,

c)

die Nachbarn (§ 11),

d)

jener Netzbetreiber, in dessen Netz die in der Stromerzeugungsanlage gewonnene elektrische Energie eingespeist werden soll.

(2) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so sind die Parteien nach Abs. 1 lit. a, b und d sowie die im § 8 Abs. 2 lit. e und f genannten Personen persönlich zu verständigen. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies an der (den) Amtstafel(n) der Gemeinde(n) und auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Bei Stromerzeugungsanlagen, auf die die Richtlinie 2010/75/EU oder die Seveso III-Richtlinie Anwendung findet, ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung überdies durch Verlautbarung in der auflagenstärksten im Bezirk mindestens wöchentlich erscheinenden Zeitung kundzumachen; besteht keine derartige Zeitung, so ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung diesfalls in der auflagenstärksten in Tirol erscheinenden Tageszeitung kundzumachen. Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls durchzuführen, wenn der Antragsteller dies ausdrücklich verlangt.

(3) Die Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat jedenfalls die zuständige Behörde, den Ort, die Zeit und den Gegenstand der Verhandlung zu bezeichnen.

(4) Die dem Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung anzuschließenden Unterlagen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt (in den Gemeindeämtern) zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Auflegung der Unterlagen ist in der Ladung und in der Kundmachung hinzuweisen.

(5) Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, so hat der Verhandlungsleiter zunächst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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