§ 8 TEG 2012

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind das von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten erstellte Projekt (Vorhaben) und alle sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:

a)

eine technische Beschreibung des Vorhabens, aus der der Name des Verfassers, der Zweck, der Umfang, die Engpassleistung, die eingesetzten Primärenergieträger und sonstigen Betriebsmittel, Maßnahmen zur Energieeffizienz, die Betriebsweise, die Einsatzzeiten, die Antriebsart, die Maschinenleistung, das Jahresarbeitsvermögen, die Standortwahl, die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut, die Stromart und alle geplanten Maschinen und Einrichtungen hervorgehen, insbesondere auch Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, die Deckung des Bruttoenergieverbrauches durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen, sowie Angaben über den Beitrag von Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen,

b)

die erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Zeichnungen, insbesondere ein Lageplan, aus dem die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke hervorgehen, ein Übersichtskartenplan, Bau- und Betriebsbeschreibungen, Zeichnungen, Systemdarstellungen (Übersichtsschaltplan),

c)

Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen im Sinn des § 5 und die zu ihrer Vermeidung oder Verminderung vorgesehenen Maßnahmen,

d)

der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, es sei denn, dass für das Vorhaben eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist,

e)

ein Verzeichnis der an das Grundstück nach lit. d angrenzenden Grundstücke unter Angabe der Grundstücksnummern, Einlagezahlen, Katastralgemeinde(n), der Namen der jeweiligen Eigentümer und deren Adressen,

f)

die Namen und Adressen der an den Grundstücken nach lit. d und e dinglich Berechtigten, mit Ausnahme von Pfandgläubigern, und jener Personen, denen daran öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. b Z 1 zustehen,

g)

eine sicherheitstechnische Analyse und Angaben über die zur Vermeidung von Störfällen oder zur Verminderung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen und

h)

Angaben über das Zusammenwirken mit bestehenden Elektrizitätsunternehmen.

(2a) Bei thermischen Stromerzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen und dem Ansuchen als zusätzliche Unterlage anzuschließen. Dabei sind zu bewerten:

a)

im Fall der Planung einer neuen Anlage die Kosten und Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb als hocheffiziente KWK-Anlage,

b)

im Fall der erheblichen Modernisierung einer Anlage die Kosten und der Nutzen einer Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage

Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln.

(3) Bei Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU sind dem Ansuchen weiters Unterlagen anzuschließen über

a)

die Brennstoffwärmeleistung,

b)

den Zustand des Anlagengeländes,

c)

die Quellen der Emissionen aus der Stromerzeugungsanlage,

d)

die Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Stromerzeugungsanlage,

e)

die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt,

f)

Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen,

g)

Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen,

h)

die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht und

i)

eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden Angaben.

(4) Lassen die in den Abs. 2 und 3 angeführten Unterlagen eine Beurteilung des Vorhabens nicht zu, so kann die Behörde die Vorlage weiterer hiefür erforderlicher Unterlagen verlangen. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner Unterlagen nach Abs. 2 und 3 verlangen, wenn dies zur Beurteilung öffentlicher Interessen durch Sachverständige oder öffentliche Dienststellen erforderlich ist. Die Behörde kann von der Vorlage einzelner Unterlagen nach den Abs. 2 und 3 absehen, soweit sie für die Beurteilung des Vorhabens voraussichtlich nicht von Bedeutung sind.

(5) Bei einem Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die wesentliche Änderung einer Anlage können sich die Unterlagen nach den Abs. 2 und 3 auf die betroffenen Teile beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind.

In Kraft seit 03.06.2021 bis 31.12.9999
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