Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.10.2025
(1)Absatz einsDie beabsichtigte Errichtung und jede beabsichtigte wesentliche Änderung von
a)Litera aStromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW, im Fall von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie von mehr als 100 kW, bis jeweils höchstens 250 kW,
b)Litera bAnlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 6 Abs. 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,Anlagen, die aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 2, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,
c)Litera cmobilen Anlagen, sofern sie nicht nach § 1 Abs. 2 lit. c vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, undmobilen Anlagen, sofern sie nicht nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und
d)Litera dNotstromaggregaten
ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2)Absatz 2Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 lit. a oder b, 3 oder 4 lit. a nicht mehr vorliegen.Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b, 3 oder 4 Litera a, nicht mehr vorliegen.
In Kraft seit 14.10.2025 bis 31.12.9999
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