§ 4 TEG 2012

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Agentur ist die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach der Verordnung (EU) 2019/942.

(1a) Aggregierung ist eine von einer natürlichen oder juristischen Person ausgeübte Tätigkeit, bei der mehrere Kundenlasten oder erzeugte Elektrizität zum Kauf, Verkauf oder zur Versteigerung auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt werden bzw. wird.

(2) Anschlussleistung ist die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung.

(2a) Ausfallsreserve ist jener Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient.

(3) Ausgleichsenergie ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann.

(4) Betriebsstätte ist ein räumlich zusammenhängendes Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird.

(5) Bilanzgruppe ist die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb der ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt.

(6) Bilanzgruppenkoordinator ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt.

(7) Bilanzgruppenverantwortlicher ist eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt.

(7a) Bürgerenergiegemeinschaft ist eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern nach § 16b Abs. 3 ElWOG 2010 kontrolliert wird.

(7b) Demonstrationsprojekt ist ein Vorhaben, das eine in der Union völlig neue Technologie beinhaltet, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt.

(8) Direktleitung ist entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zweck der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihrem Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen.

(8a) Hauptleitung ist die Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen.

(9) Einspeiser ist ein Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der (das) elektrische Energie in ein Netz abgibt.

(10) Elektrische Leitungsanlagen sind jene elektrischen Anlagen, die der Fortleitung von Elektrizität dienen; hierzu zählen auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

(11) Elektrizitätsunternehmen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher.

(11a) Energiespeicherung im Elektrizitätsnetz ist die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger.

(11b) Energiespeicheranlage im Elektrizitätsnetz ist eine Anlage, in der Energiespeicherung erfolgt.

(12) Horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen ist ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von Elektrizität oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt.

(13) Vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen ist ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von Elektrizität oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt.

(14) Verbundenes Elektrizitätsunternehmen ist (sind)

a)

ein verbundenes Unternehmen im Sinn des § 228 Abs. 3 UGB,

b)

ein assoziiertes Unternehmen im Sinn des § 263 Abs. 1 UGB oder

c)

zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind.

(14a) Endgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann.

(14b) Temporäre Stilllegungen sind vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt.

(14c) Temporäre saisonale Stilllegungen sind temporäre Stilllegungen nach Abs. 14b, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres nach § 23a ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraumes steht dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu.“

(14d) Engpassmanagement bezeichnet die Gesamtheit von kurz-, mittel- oder langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen.

(15) Endverbraucher ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft.

(15a) Energieeffizienz an erster Stelle ist die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich, und gleichzeitig die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen.

(16) Energieeffizienz-/Nachfragesteuerung ist ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen, wie unterbrechbaren Lieferverträgen, Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen.

(16a) Energieeffizienz ist das Verhältnis zwischen dem Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz.

(17) Engpassleistung ist die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte höchstmögliche Dauerleistung der gesamten Stromerzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen, beurteilt als funktionale, bauliche und technische Einheit.

(18) Entnehmer ist ein Endverbraucher oder ein Netzbetreiber, der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt.

(19) ENTSO (Strom) ist der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom nach Art. 29 der Verordnung (EU) 943/2019.

(20) Erneuerbare Energiequelle ist eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne [Solarthermie und Photovoltaik], aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas); aerothermische Energie ist jene Energie, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist, geothermischer Energie jene, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist, und hydrothermische Energie jene, die in Form von Wärme in Oberflächengewässern gespeichert ist.

(20a) Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahbereich nach § 16c Abs. 2 ElWOG 2010 angesiedelt sein.

(21) Erzeuger ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt.

(22) Erzeugung ist die Produktion von Elektrizität.

(23) Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung) ist die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK.

(24) Erzeugungsanlage ist ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark.

(24a) Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen sind Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugen.

(24b) Teilnehmender Berechtigter ist eine juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist.

(24c) Kleinsterzeugungsanlagen sind eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt.

(25) Dezentrale Erzeugungsanlage ist eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungsverteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist, oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient.

(25a) Erhebliche Modernisierung ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.

(26) Fahrplan ist jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird.

(27) Gesamtwirkungsgrad ist die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde.

(28) Haushaltskunden sind Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein.

(29) Hilfsdienste sind alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind.

(30) Kennzeichnungspflichtiges Werbematerial ist jedes an Endverbraucher gerichtete Werbematerial, das auf den Verkauf von elektrischer Energie ausgerichtet ist; hierunter fallen:

a)

Werbemittel für den Produktenverkauf für Einzelkunden, wie etwa Produktenbroschüren,

b)

sonstige standardisierte Produkt-Printmedien, die für den Verkauf ausgerichtet sind,

c)

online bezogene Produktwerbung.

(31) Kleinunternehmen sind Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100.000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.

(32) Kontrolle sind Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch

a)

Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens oder

b)

Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.

(33) Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess.

(34) Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ist die KWK, die den in der Anlage IV zum ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht.

(35) In KWK erzeugter Strom ist Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der nach der in der Anlage III zum ElWOG 2010 festgelegten Methode berechnet wird.

(36) Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl) ist das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb.

(37) KWK-Block ist ein Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann.

(38) KWK-Kleinanlage ist ein KWK-Block mit einer installierten Kapazität von unter 1 MW.

(39) KWK-Kleinstanlage ist eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW.

(40) Kraftwerk ist eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen; ein Kraftwerk kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und es umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen.

(41) Kraftwerkspark ist eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt.

(42) Kunden sind Endverbraucher, Stromhändler und Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen.

(43) Lastprofil ist eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers.

(44) Lieferant ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft.

(45) Marktregeln sind die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten.

(46) Marktteilnehmer sind Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Stromhändler, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und Regelzonenführer.

(46a) Nachweis ist eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012.

(46b) Herkunftsnachweis ist eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise nach § 10 ÖSG 2012 und § 83 EAG.

(47) Netzanschluss ist die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem.

(48) Netzbenutzer ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder daraus entnimmt.

(49) Netzbereich ist jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten.

(50) Netzbetreiber ist ein Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz.

(51) Netzebene ist ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes.

(51a) Netzreserve ist die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist.

(51b) Netzreservevertrag ist ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve nach Abs. 51a zum Inhalt hat.

(51c) Saisonaler Netzreservevertrag ist ein Netzreservevertrag nach Abs. 51b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum nach Abs. 14c, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten.

(52) Netzzugang ist die Nutzung eines Netzsystems.

(53) Netzzugangsberechtigter ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt; dazu zählen insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(54) Netzzugangsvertrag ist die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, die den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt.

(55) Netzzutritt ist die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses.

(56) Notstromaggregate sind Stromerzeugungsanlagen, die ausschließlich der Deckung des Elektrizitätsbedarfs bei Störung der öffentlichen Elektrizitätsversorgung dienen.

(57) Nutzwärme ist die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme.

(58) Primärregelung ist eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss.

(59) Regelzone ist die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird.

(60) Regelzonenführer ist derjenige, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, erfüllt werden kann.

(60a) Repowering ist die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung von Effizienz oder Kapazität der Anlage.

(61) Reservestrom ist der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist.

(62) Sekundärregelung ist die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach einer Störung des Gleichgewichts zwischen der erzeugten und der verbrauchten Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Regeleinrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen.

(63) Sicherheit ist sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit.

(64) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen oder Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen; bei Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU (Abs. 67) sind im Einzelfall die Kriterien des Anhangs III dieser Richtlinie besonders zu berücksichtigen.

(65) Standardisiertes Lastprofil ist ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil.

(66) Stromerzeugungsanlage ist eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen, wie Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen und dergleichen, soweit sie nicht unter das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 fallen.

(67) Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU ist eine Stromerzeugungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW.

(68) Stromhändler ist ein Lieferant, der Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft.

(69) Systembetreiber ist ein Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können.

(70) Übertragung ist der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zweck der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung.

(71) Übertragungsnetz ist ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient.

(72) Übertragungsnetzbetreiber ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen; Übertragungsnetzbetreiber sind die Austrian Power Grid AG, die TINETZ-Tiroler Netze GmbH und die Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH bzw. deren Rechtsnachfolger.

(73) Umweltverschmutzung im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen kann.

(74) Verbindungsleitungen sind Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen.

(75) Verbundnetz ist eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind.

(76) Versorger ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt.

(77) Versorgung ist der Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden.

(78) Verteilernetzbetreiber ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen.

(79) Verteilung ist der Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungsverteilernetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung.

(80) Wesentliche Änderung einer Anlage ist eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit, des Zwecks oder des Betriebes einer Anlage zur Erzeugung, Übertragung oder Verteilung von Elektrizität, die geeignet ist, die Erfordernisse nach § 5 zu berühren; der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Anlagen gelten nicht als wesentliche Änderungen; als wesentliche Änderung gilt jedenfalls die Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU um 50 MW.

(81) Wirkungsgrad ist der auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechnete Wirkungsgrad.

(82) Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung sind die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll.

(83) Wirtschaftlich vertretbarer Bedarf ist der Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde.

(84) Zählpunkt ist die Einspeise- bzw. die Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig.

(84a) Zeitreihe bezeichnet den zeitlichen Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode.

(85) Zusatzstrom ist der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.

In Kraft seit 22.12.2021 bis 31.12.9999
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