§ 7 TEG 2012 Anzeigepflichtige Anlagen

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2025 bis 31.12.9999
(1) Die beabsichtigte Errichtung und jede beabsichtigte wesentliche Änderung von

a)

Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW bis höchstens 250 kW,

b)

Anlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 6 Abs. 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,

c)

mobilen Anlagen, sofern sie nicht nach § 1 Abs. 2 lit. c vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und

d)

Notstromaggregaten

ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 lit. a oder b, 3 oder 4 lit. a nicht mehr vorliegen.

  1. (1)Absatz einsDie beabsichtigte Errichtung und jede beabsichtigte wesentliche Änderung von
    1. a)Litera aStromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW, im Fall von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie von mehr als 100 kW, bis jeweils höchstens 250 kW,
    2. b)Litera bAnlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 6 Abs. 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,Anlagen, die aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 2, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,
    3. c)Litera cmobilen Anlagen, sofern sie nicht nach § 1 Abs. 2 lit. c vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, undmobilen Anlagen, sofern sie nicht nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und
    4. d)Litera dNotstromaggregaten
    ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 lit. a oder b, 3 oder 4 lit. a nicht mehr vorliegen.Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b, 3 oder 4 Litera a, nicht mehr vorliegen.

Stand vor dem 13.10.2025

In Kraft vom 22.12.2021 bis 13.10.2025
(1) Die beabsichtigte Errichtung und jede beabsichtigte wesentliche Änderung von

a)

Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW bis höchstens 250 kW,

b)

Anlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 6 Abs. 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,

c)

mobilen Anlagen, sofern sie nicht nach § 1 Abs. 2 lit. c vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und

d)

Notstromaggregaten

ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 lit. a oder b, 3 oder 4 lit. a nicht mehr vorliegen.

  1. (1)Absatz einsDie beabsichtigte Errichtung und jede beabsichtigte wesentliche Änderung von
    1. a)Litera aStromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW, im Fall von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie von mehr als 100 kW, bis jeweils höchstens 250 kW,
    2. b)Litera bAnlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 6 Abs. 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,Anlagen, die aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 2, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,
    3. c)Litera cmobilen Anlagen, sofern sie nicht nach § 1 Abs. 2 lit. c vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, undmobilen Anlagen, sofern sie nicht nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und
    4. d)Litera dNotstromaggregaten
    ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 lit. a oder b, 3 oder 4 lit. a nicht mehr vorliegen.Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b, 3 oder 4 Litera a, nicht mehr vorliegen.

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