§ 15 TEG 2012

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Behörde hat dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid die Bestellung einer natürlichen Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Anlage innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn dies im Hinblick auf die Art, den Zweck, den Umfang oder die Engpassleistung der Anlage zur Wahrung der Interessen nach § 5 erforderlich ist.

(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 lit. a Z 1 und 3 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb der Anlage zu leiten und zu überwachen.

(3) Die fachliche Befähigung ist

a)

durch Zeugnisse über ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis bei einem Erzeuger,

b)

durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt und eine mindestens sechsjährige einschlägige Praxis bei einem Erzeuger oder

c)

durch die Bescheinigung der für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik erforderlichen Befähigung

nachzuweisen.

(4) Die Behörde kann von den Voraussetzungen nach Abs. 3 absehen, wenn und insoweit

a)

nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder

b)

sonst eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

(5) Der Betriebsleiter muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern

a)

die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Staatsvertrag mit dem betreffenden Staat sichergestellt sind oder

b)

es sich um Staatsangehörige von Staaten im Sinn des § 44 Abs. 2 lit. b Z 2 oder c handelt, wobei im Fall der lit. c anstelle der Gleichstellung hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung jene hinsichtlich der Arbeitsbedingungen tritt.

(6) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde die Bestellung eines Betriebsleiters und jeden Wechsel in der Person des Betriebsleiters unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Behörde hat die Bestellung einer Person zum Betriebsleiter innerhalb eines Monats

a)

schriftlich zu genehmigen, wenn der vorgesehene Betriebsleiter die Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 erfüllt, oder

b)

mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn der vorgesehene Betriebsleiter eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 nicht erfüllt.

(7) Die Behörde hat die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 nachträglich weggefallen ist.

(8) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Bestellung widerrufen, so darf die Anlage bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten, weiter betrieben werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters und der Wegfall einer der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 sind der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

In Kraft seit 03.06.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 TEG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 TEG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 TEG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 TEG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 TEG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 TEG 2012
§ 16 TEG 2012