§ 15 TEG 2012

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid die Bestellung einer natürlichen Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Anlage innerhalb einer angemessen festzusetzendenangemessenen Frist aufzutragen, wenn dies im Hinblick auf die Art, den Zweck, den Umfang oder die Engpassleistung der Anlage zur Wahrung der Interessen nach § 5 erforderlich ist.

(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 lit. a Z 1 und 3 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb der Anlage zu leiten und zu überwachen.

(3) Die fachliche Befähigung ist

a)

durch Zeugnisse über ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis bei einem Erzeuger,

b)

durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt und eine mindestens sechsjährige einschlägige Praxis bei einem Erzeuger oder

c)

durch die Bescheinigung der für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik erforderlichen Befähigung

nachzuweisen.

(4) Die Behörde kann von den Voraussetzungen nach Abs. 3 absehen, wenn und insoweit

a)

nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder

b)

sonst eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

(5) Der Betriebsleiter muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern

a)

die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Staatsvertrag mit dem betreffenden Staat sichergestellt sind oder

b)

es sich um Staatsangehörige von Staaten im Sinn des § 44 Abs. 2 lit. b Z 2 oder c handelt, wobei im Fall der lit. c anstelle der Gleichstellung hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung jene hinsichtlich der Arbeitsbedingungen tritt.

(6) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde die Bestellung eines Betriebsleiters und jeden Wechsel in der Person des Betriebsleiters unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Behörde hat die Bestellung einer Person zum Betriebsleiter innerhalb eines Monats

a)

schriftlich zu genehmigen, wenn der vorgesehene Betriebsleiter die Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 erfüllt, oder

b)

mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn der vorgesehene Betriebsleiter eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 nicht erfüllt.

(7) Die Behörde hat die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen, wenn eine der VorausssetzungenVoraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 nachträglich weggefallen ist.

(8) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Bestellung widerrufen, so darf die Anlage bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten, weiter betrieben werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters und der Wegfall einer der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 sind der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Stand vor dem 02.06.2021

In Kraft vom 23.12.2011 bis 02.06.2021

(1) Die Behörde hat dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid die Bestellung einer natürlichen Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Anlage innerhalb einer angemessen festzusetzendenangemessenen Frist aufzutragen, wenn dies im Hinblick auf die Art, den Zweck, den Umfang oder die Engpassleistung der Anlage zur Wahrung der Interessen nach § 5 erforderlich ist.

(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 lit. a Z 1 und 3 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb der Anlage zu leiten und zu überwachen.

(3) Die fachliche Befähigung ist

a)

durch Zeugnisse über ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis bei einem Erzeuger,

b)

durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt und eine mindestens sechsjährige einschlägige Praxis bei einem Erzeuger oder

c)

durch die Bescheinigung der für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik erforderlichen Befähigung

nachzuweisen.

(4) Die Behörde kann von den Voraussetzungen nach Abs. 3 absehen, wenn und insoweit

a)

nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder

b)

sonst eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

(5) Der Betriebsleiter muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern

a)

die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Staatsvertrag mit dem betreffenden Staat sichergestellt sind oder

b)

es sich um Staatsangehörige von Staaten im Sinn des § 44 Abs. 2 lit. b Z 2 oder c handelt, wobei im Fall der lit. c anstelle der Gleichstellung hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung jene hinsichtlich der Arbeitsbedingungen tritt.

(6) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde die Bestellung eines Betriebsleiters und jeden Wechsel in der Person des Betriebsleiters unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Behörde hat die Bestellung einer Person zum Betriebsleiter innerhalb eines Monats

a)

schriftlich zu genehmigen, wenn der vorgesehene Betriebsleiter die Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 erfüllt, oder

b)

mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn der vorgesehene Betriebsleiter eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 nicht erfüllt.

(7) Die Behörde hat die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen, wenn eine der VorausssetzungenVoraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 nachträglich weggefallen ist.

(8) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Bestellung widerrufen, so darf die Anlage bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten, weiter betrieben werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters und der Wegfall einer der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 sind der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

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