§ 83 TEG 2012

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wer

1.

eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Anlage ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich ändert,

2.

eine Anlage entgegen einer Anordnung in der Errichtungsbewilligung ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt,

3.

ein nach § 12 Abs. 9 bestelltes Organ der Bauaufsicht an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,

4.

als nach § 12 Abs. 9 bestelltes Organ der Bauaufsicht die ihm obliegenden Pflichten grob vernachlässigt,

5.

entgegen § 13 Abs. 1 der Behörde die Fertigstellung des bewilligten Vorhabens nicht unverzüglich schriftlich anzeigt oder dieser Anzeige keine ordnungsgemäße Bestätigung der projektgemäßen Ausführung anschließt,

6.

Verpflichtungen aufgrund von Entscheidungen nicht nachkommt oder in den Fällen unmittelbarer Gefahr sonstige Anordnungen nicht durchführt oder Auflagen nicht einhält,

7.

den in Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes enthaltenen Anordnungen nicht nachkommt,

8.

den Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 erster Satz oder 3 oder § 18 Abs. 1 nicht nachkommt,

9.

einen Betriebsleiter, einen Geschäftsführer oder einen technischen Betriebsleiter trotz Untersagung beschäftigt oder eine Anlage entgegen den §§ 15 Abs. 8 oder 48 Abs. 4 länger als zwei Monate nach dem Ausscheiden des (technischen) Betriebsleiters bzw. Geschäftsführers oder dem Widerruf ihrer Bestellung betreibt,

10.

eine nach § 29b Abs. 3 anzeigepflichtige Änderung ohne vorherige Anzeige errichtet,

11.

der Verpflichtung der unverzüglichen Meldung von Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht nachkommt oder es unterlässt ohne Verzug Maßnahmen nach § 30c Abs. 1 zu ergreifen

12.

der behördlichen Verpflichtung nach § 30c Abs. 3 nicht nachkommt,

13.

die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses nach § 30d Abs. 1 nicht informiert,

14.

der Behörde keinen Bericht nach § 30d Abs. 5 übermittelt,

15.

der Verpflichtung zur Anzeige der Stilllegung nach § 30f Abs. 2 nicht nachkommt,

16.

der Verpflichtung der Bewertung und erforderlichenfalls der Darstellung der Maßnahmen im Falle der Stilllegung nach § 30f Abs. 3 nicht nachkommt,

17.

der Verpflichtung zur Mittteilung, ob sich der Stand der Technik infolge der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen nach § 31 Abs. 1 nicht nachkommt, oder die für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen nach § 31 Abs. 2 nicht nachkommt,

18.

als Betreiber einer Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 entgegen § 33, allenfalls in Verbindung mit einer Verordnung nach § 34 Abs. 9, oder entgegen § 84 Abs. 7 oder 8 nicht alle nach dem jeweiligen Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu vermeiden und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu begrenzen, insbesondere seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mitteilung von Daten sowie im Zusammenhang mit der Erstellung, Anwendung, Anpassung, Erprobung oder Übermittlung von Sicherheitskonzepten, Sicherheitsberichten und Notfallplänen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die Verpflichtung zum Informationsaustausch oder zur Information der Öffentlichkeit verletzt,

19.

als Regelzonenführer seinen Verpflichtungen nach den §§ 39 Abs. 3 und 60 Abs. 1, 2 und 4 oder als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach den §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 3 bis 7, 37, 40 Abs. 1 und 3 oder 41 Abs. 1 nicht nachkommt,

20.

als Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nach den §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 3 bis 7, 37, 44 Abs. 4 oder 50 Abs. 1 und 4 nicht nachkommt,

21.

ein Verteilernetz ohne Konzession nach § 42 oder ohne Bestehen eines Fortbetriebsrechtes nach § 54 betreibt,

22.

eine Konzession ohne Bewilligung nach § 53 Abs. 1 verpachtet,

23.

den aus der Einweisung nach § 58 Abs. 2 sich ergebenden Pflichten nicht nachkommt,

24.

als Erzeuger seinen Pflichten nach den §§ 59 Abs. 1, 2a, 4 und 5 oder 61 nicht nachkommt,

25.

als Stromhändler oder Lieferant seinen Verpflichtungen nach § 66 Abs. 1 bis 5 oder nach § 66a Abs. 1, 2 oder 3 nicht nachkommt oder trotz Untersagung nach § 66 Abs. 6 die Tätigkeit eines Stromhändlers oder Lieferanten ausübt,

26.

als Netzbenutzer den Verpflichtungen nach § 67 Abs. 2 nicht nachkommt,

27.

ohne Bewilligung nach § 68 Abs. 2 oder trotz Widerrufs der Bewilligung nach § 70 die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausübt,

28.

als Bilanzgruppenverantwortlicher seine Aufgaben nach § 69 Abs. 1 nicht erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach § 69 Abs. 2 oder 3 oder § 71 nicht nachkommt,

29.

als Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit ohne Anzeige nach § 72 Abs. 1 oder trotz einer Aberkennungsentscheidung nach § 72 Abs. 5 ausübt, seine Aufgaben nach § 72 Abs. 3 nicht erfüllt oder den Verpflichtungen nach § 72 Abs. 4 nicht nachkommt,

30.

als nach § 72 Abs. 6 erster Satz zur vorläufigen Aufgabenübernahme Verpflichteter die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators nicht erfüllt oder trotz Aufhebung der Aufgabenübertragung nach § 72 Abs. 6 dritter Satz die Tätigkeit als Bilanzgruppenkoordinator weiter ausübt,

31.

als Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher den Pflichten zur Veröffentlichung nach § 75 nicht nachkommt,

32.

den sich aus § 77 Abs. 3 und 5 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder

33.

den Berichtspflichten nach § 80 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat nicht nach den Abs. 5 oder 6 mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1.

eine nach § 7 Abs. 1 anzeigepflichtige Anlage ohne vorherige Anzeige oder trotz einer Untersagung errichtet oder wesentlich ändert,

2.

mit der Ausführung eines nach § 7 Abs. 1 anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von drei Monaten ab der Einbringung der Anzeige beginnt, ohne dass die Bezirksverwaltungsbehörde der Ausführung nach § 24 Abs. 2 lit. a oder b zugestimmt hat,

3.

sonstigen Anzeigepflichten nach diesem Gesetz nicht nachkommt,

4.

ohne Vorliegen einer Bewilligung oder Anordnung nach § 14 einen Probebetrieb durchführt,

5.

als ehemaliger Inhaber einer Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung einem Auftrag nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,

6.

den Verpflichtungen nach § 24 Abs. 8 in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 3 oder 18 Abs. 1 nicht nachkommt,

7.

den Verpflichtungen nach § 26 Abs. 6 oder 7 nicht nachkommt,

8.

als Grundeigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter seiner Pflicht zur Duldung nach § 21 Abs. 3 oder § 26 Abs. 8 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Wer den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(4) Wer den Verpflichtungen nach § 59 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000,– Euro und höchstens 50.000,– Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten nach den §§ 35 Abs. 1, 42, 43 Abs. 2 oder 50 Abs. 1 und 4 nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000,– Euro und höchstens 150.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(6) Wer als Stromhändler oder sonstiger Lieferant mit mehr als 100.000 Kunden seinen Pflichten nach § 66 Abs. 1 bis 5 oder nach § 66a Abs. 1, 2 oder 3 nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000,– Euro und höchstens 150.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(7) Wurde

a)

eine bewilligungspflichtige Anlage

1.

ohne Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert oder

2.

entgegen einer Anordnung in der Errichtungsbewilligung ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung oder ohne Anzeige der Fertigstellung in Betrieb genommen,

b)

eine anzeigepflichtige Anlage ohne vorherige Anzeige oder trotz einer Untersagung errichtet oder wesentlich geändert,

so beginnt die Verjährung erst nach der Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.

(8) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.

(9) Der Versuch ist strafbar.

In Kraft seit 20.11.2020 bis 02.06.2021
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