§ 78 TEG 2012 Verarbeitung personenbezogener Daten

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung von Anlagenverfahren nach dem 2. Teil (§§ 5 bis 34) folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten:

a)

von den Parteien und Beteiligten, von den Eigentümern von Grundstücken und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, von den daran dinglich Berechtigten, mit Ausnahme von Pfandgläubigern, und von jenen Personen, denen daran öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. b Z 1 zustehen:

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel,

b)

von nichtamtlichen Sachverständigen, Projektanten, Betriebsleitern, akkreditierten Stellen und sonstigen befugten Stellen oder Personen sowie von sonstigen für den Betrieb verantwortlichen Personen:

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms nach § 43 Abs. 2 lit. d folgende Daten des Gleichbehandlungsbeauftragten nach § 43 Abs. 2 lit. e verarbeiten:

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den §§ 46, 48 und 51 bis 58 folgende Daten von Parteien, Geschäftsführern und technischen Betriebsleitern verarbeiten:

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Verwandtschaftsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über die wirtschaftliche Lage sowie anlagenbezogene Daten.

(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung und Abwicklung von Förderprogrammen von Verteilerunternehmen Daten nach Abs. 3 sowie Daten nach § 50 Abs. 1 lit. x verarbeiten.

(7) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Überwachung der Versorgungssicherheit von Betreibern von Erzeugungsanlagen Daten nach Abs. 3 sowie Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen nach § 59 Abs. 5 verarbeiten.

(8) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Überwachung der Ausstellung der Herkunftsnachweise nach § 63 Abs. 3 und zur Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 64 Abs. 2 von Netzbetreibern Daten nach Abs. 3 sowie Daten nach § 63 Abs. 2 verarbeiten.

(9) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 66 Abs. 6 von Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten Daten nach Abs. 3 sowie Daten betreffend die Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften verarbeiten.

(10) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 72 vom Bilanzgruppenkoordinator sowie im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, von der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) Daten nach Abs. 3 lit. b sowie Daten nach § 72 Abs. 2 verarbeiten.

(11) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Erfüllung ihrer unionsrechtlichen Berichtspflichten und zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben von den Inhabern von Stromerzeugungsanlagen Daten nach Abs. 3 und die nach § 77 Abs. 5 zu übermittelnden Daten verarbeiten.

(12) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Wahrnehmung der nach § 79 Abs. 1 normierten Überwachungsaufgaben und zu statistischen Zwecken von den Netzbetreibern die im § 79 Abs. 2 lit. a, von Verteilnetzbetreibern die im § 79 Abs. 2 lit. b und von Versorgern die im § 79 Abs. 2 lit. c angeführten Daten verarbeiten.

(13) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Erfüllung seiner Berichtspflicht von Verteilerunternehmen Daten nach Abs. 3 sowie Daten nach § 80 Abs. 2 lit. b Z 1 verarbeiten.

(14) Die Regulierungsbehörde darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den §§ 68 und 70 vom Bilanzgruppenverantwortlichen sowie im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, von der zur Vertretung nach außen befugten Person (Geschäftsführer) Daten nach Abs. 3 lit. b, Daten über die wirtschaftliche Lage, Daten über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 und Daten betreffend das Vorliegen von Bestrafungen bzw. Verstößen nach § 70 lit. c verarbeiten.

(15) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen sind ermächtigt, verarbeitete Daten an

a)

die Beteiligten des jeweiligen Verfahrens,

b)

nichtamtliche Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,

c)

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),

d)

den für die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständigen Bundesminister und

e)

die Regulierungsbehörde

zu übermitteln, soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt werden.

(16) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen und die Regulierungsbehörde haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(17) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(18) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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