§ 72 TEG 2012 Bilanzgruppenkoordinator

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Regelzonenführer hat der Landesregierung anzuzeigen, wer die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausübt. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig sein soll oder ist. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Bescheid nicht erlassen, so darf die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausgeübt werden.

(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators, dass

a)

der Bilanzgruppenkoordinator die ihm nach den Abs. 3 und 4 obliegenden Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zugrunde gelegt werden,

b)

Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen,

c)

kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 beim Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, bei einem der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Personen (Vorstand bzw. Geschäftsführer) vorliegt,

d)

der Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, die zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugte Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) aufgrund seiner/ihrer Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat; die fachliche Eignung des Bilanzgruppenkoordinators bzw. der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Person setzt voraus, dass dieser/diese im ausreichenden Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird,

e)

der Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, mindestens eine zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugte Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensinteressen in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat,

f)

der Bilanzgruppenkoordinator oder im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, die zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugte Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) keinen anderen Hauptberuf ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen,

g)

im Fall, dass es sich beim Bilanzgruppenkoordinator um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens liegen,

h)

das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt und

i)

die Neutralität, die Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.

(3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:

a)

die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen,

b)

die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie,

c)

die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen,

d)

die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben,

e)

die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben,

f)

die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen,

g)

die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung,

h)

die Abrechnung und die Durchführung von organisatorischen Maßnahmen bei der Auflösung von Bilanzgruppen,

i)

die Aufteilung und die Zuweisung der sich aufgrund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien,

j)

die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen,

k)

die Berechnung und die Zuordnung der Ausgleichsenergie,

l)

den Abschluss von Verträgen

1.

mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern),

2.

mit Einrichtungen zum Zweck des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes,

3.

mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten,

4.

mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.

(4) Im Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 113 Abs. 2 ElWOG 2010 bestehen, jedenfalls

a)

die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen,

b)

die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 des Gesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen,

c)

die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen,

d)

die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen,

e)

den Marktteilnehmern Informationen über die zur Sicherung eines transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens nach § 60 dieses Gesetzes sowie nach § 69 ElWOG 2010.

(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig ist.

(6) Wird keine Anzeige nach Abs. 1 eingebracht, wurde eine Feststellungsentscheidung nach Abs. 1 erlassen oder wurde nach Abs. 5 die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt, so hat die Landesregierung von Amts wegen mit Bescheid eine geeignete Person oder ein geeignetes Unternehmen unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen. Dabei ist mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Entscheidung ist aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein Bilanzgruppenkoordinator benannt wird, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Vor der Aufhebung ist das Einvernehmen mit jenen Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 72 TEG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 72 TEG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 72 TEG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 72 TEG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 72 TEG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TEG 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 71 TEG 2012
§ 73 TEG 2012