§ 82 TEG 2012 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Wahrung der der Gemeinde nach § 10 Abs. 1 lit. b, § 13 Abs. 4, § 21 Abs. 5 und § 23 Abs. 3 zukommenden Parteirechte und die Abgabe von Äußerungen nach § 46 Abs. 4 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

In Kraft seit 23.12.2011 bis 31.12.9999
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