(1) Der nach § 43 Abs. 2 lit. e benannte Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Landesregierung und der Regulierungsbehörde jährlich spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen in geeigneter Weise (z. B. auf der Internetseite der Regulierungsbehörde) zu veröffentlichen.
(2) Die Landesregierung hat
a) | dem für die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständigen Bundesminister jährlich | |||||||||
1. | eine im Einklang mit der in der Anlage III zum ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK in Tirol, | |||||||||
2. | eine Statistik über die KWK-Kapazitäten und die für KWK eingesetzten Brennstoffe und | |||||||||
3. | einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit nach § 63 Abs. 3, der insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten hat, die zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit des Nachweissystems ergriffen wurden, |
vorzulegen sowie
b) | der Regulierungsbehörde | |||||||||
1. | allfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen der §§ 42, 43 Abs. 2 und 50 Abs. 3 unverzüglich mitzuteilen und | |||||||||
2. | jährlich einen zusammenfassenden Bericht über allfällige nach § 43 Abs. 2 lit. d getroffene Maßnahmen vorzulegen und diesen in geeigneter Weise (z. B. auf der Internetseite des Landes Tirol) zu veröffentlichen. |
(3) Elektrizitätsunternehmen, die auch Netzbetreiber sind, haben der Landesregierung auf Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist über ihre Erfahrungen in Bezug auf das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes schriftlich zu berichten.
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