§ 71 TEG 2012 Wechsel der Bilanzgruppe

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe, den Stromhändler oder den Lieferanten, so hat der Bilanzgruppenverantwortliche die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe, dem Netzbetreiber und dem neuen Stromhändler oder Lieferanten weiterzugeben.

In Kraft seit 23.12.2011 bis 31.12.9999
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