§ 67 TEG 2012 Bildung von Bilanzgruppen

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.

(2) Netzbenutzer sind verpflichtet,

a)

Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist,

b)

bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten,

c)

Meldungen bei Stromhändler-, Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hierfür nach § 76 ElWOG 2010 vorgesehenen Fristen einzuhalten,

d)

Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind,

e)

bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und die Regelzonenführer zu melden,

f)

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen, dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.

(3) Die nähere Regelung der im Abs. 2 festgelegten Pflichten hat in den Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber nach § 36 Abs. 2 und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche nach § 69 Abs. 4 zu erfolgen.

In Kraft seit 23.12.2011 bis 31.12.9999
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