§ 41 TEG 2012

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt und dazu dient,

a)

den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen,

b)

alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und

c)

einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.

(2) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

a)

der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,

b)

der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und

c)

der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines europäischen Binnenmarktes

nachzukommen.

(3) Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze nach Art. 34 Abs. 1 und für unionsweite Netze nach Art. 30 Abs.1 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.

(4) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technische und wirtschaftliche Zweckmäßigkeit, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan nach § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan nach § 63 GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung nach § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.

(5) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.

(6) Alle Marktteilnehmer haben dem Übertragungsnetzbetreiber auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Verbrauchsprognosen, Änderungen der Netzkonfiguration, Messwerte und technische sowie sonstige relevante Projektunterlagen zu geplanten Anlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Der Übertragungsnetzbetreiber kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für den Netzentwicklungsplan zweckmäßig sind.

In Kraft seit 22.12.2021 bis 31.12.9999
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