§ 44 LFBAG 2024 Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

LFBAG 2024 - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Länder eingerichteten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (§ 43) für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung haben folgende Aufgaben:Die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Länder eingerichteten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (Paragraph 43,) für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung haben folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsAusarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingseinkommen, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht (§ 31);Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingseinkommen, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht (Paragraph 31,);
    2. 2.Ziffer 2Einrichtung und Durchführung von sämtlichen in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;
    4. 4.Ziffer 4Bestellung von Prüfungskommissionen;
    5. 5.Ziffer 5Festlegung der Höhe der Entschädigung für Mitglieder von Prüfungskommissionen;
    6. 6.Ziffer 6Festlegung der Höhe der Prüfungsgebühren;
    7. 7.Ziffer 7Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit aufgrund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse (§ 16 Abs. 1);Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit aufgrund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse (Paragraph 16, Absatz eins,);
    8. 8.Ziffer 8Anerkennung der Lehrberechtigten, Lehrbetriebe sowie Widerruf der Anerkennung (§ 12);Anerkennung der Lehrberechtigten, Lehrbetriebe sowie Widerruf der Anerkennung (Paragraph 12,);
    9. 9.Ziffer 9Verwaltung der Berufsausbildungsdaten (Lehrlingsverzeichnis, Lehrbetriebsverzeichnis (§ 9 Abs. 1, § 32), Facharbeiterabschlüsse, Meisterabschlüsse, Prüfungsprotokolle) und Verarbeitung der Daten (§ 46);Verwaltung der Berufsausbildungsdaten (Lehrlingsverzeichnis, Lehrbetriebsverzeichnis (Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 32,), Facharbeiterabschlüsse, Meisterabschlüsse, Prüfungsprotokolle) und Verarbeitung der Daten (Paragraph 46,);
    10. 10.Ziffer 10Genehmigung der Lehrverträge, Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und Zustimmung zu einem Lehrstellenwechsel;
    11. 11.Ziffer 11Feststellung der Erforderlichkeit einer ergänzenden Ausbildung (§ 11);Feststellung der Erforderlichkeit einer ergänzenden Ausbildung (Paragraph 11,);
    12. 12.Ziffer 12Anrechnung vorhergehender Lehr-, Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten auf die Lehrzeit (§ 17 Abs. 4);Anrechnung vorhergehender Lehr-, Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten auf die Lehrzeit (Paragraph 17, Absatz 4,);
    13. 13.Ziffer 13Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht (§ 266 Abs. 8 LAG);Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht (Paragraph 266, Absatz 8, LAG);
    14. 14.Ziffer 14Mitwirkung an der Berufsausbildung gemäß § 18 und § 19;Mitwirkung an der Berufsausbildung gemäß Paragraph 18 und Paragraph 19,;
    15. 15.Ziffer 15Bewilligung der Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen sowie deren Entziehung (§ 14);Bewilligung der Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen sowie deren Entziehung (Paragraph 14,);
    16. 16.Ziffer 16Erlassung von Verordnungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches (§ 45);Erlassung von Verordnungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches (Paragraph 45,);
    17. 17.Ziffer 17Beurkundung der Berufsbezeichnung (§ 51);Beurkundung der Berufsbezeichnung (Paragraph 51,);
    18. 18.Ziffer 18Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für jedes abgelaufene Jahr, Vorlage an die Landesregierung und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
    19. 19.Ziffer 19Anerkennung von Fachkursen (§ 30);Anerkennung von Fachkursen (Paragraph 30,);
    20. 20.Ziffer 20Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR erworben wurden (§ 55);Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR erworben wurden (Paragraph 55,);
    21. 21.Ziffer 21Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden (§ 56);Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden (Paragraph 56,);
    22. 22.Ziffer 22Feststellung der Einschlägigkeit von Schul- und Studienabschlüssen, Ausbildungen und Kursen, sofern diese für land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen von Relevanz sind (§ 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 36 Abs. 4) undFeststellung der Einschlägigkeit von Schul- und Studienabschlüssen, Ausbildungen und Kursen, sofern diese für land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen von Relevanz sind (Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 36, Absatz 4,) und
    23. 23.Ziffer 23Mitwirkung in der Abwicklung der Lehrbetriebsförderung (§ 33) und der Lehrlingsförderung.Mitwirkung in der Abwicklung der Lehrbetriebsförderung (Paragraph 33,) und der Lehrlingsförderung.
  2. (2)Absatz 2,Entscheidungen betreffend Abs. 1 Z 1, 8, 11, 12, 13, 15, 20, 21 und 22 sind mit Bescheid zu erledigen. Gegen Bescheide der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen steht das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht zu.Entscheidungen betreffend Absatz eins, Ziffer eins, 8, 11, 12, 13, 15, 20, 21 und 22 sind mit Bescheid zu erledigen. Gegen Bescheide der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen steht das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht zu.
  3. (3)Absatz 3,Sofern die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen für ihre Tätigkeiten im Interesse der Beteiligten beabsichtigen, Gebühren einzuheben, haben sie mit Verordnung im Vorhinein bestimmte Gebührensätze für die einschlägigen Amtshandlungen gemäß Abs. 1 nach den Grundsätzen der Kostendeckung und Billigkeit unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 7 bis 10 festzulegen. Sofern diese Gebühren nicht ohne Weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.Sofern die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen für ihre Tätigkeiten im Interesse der Beteiligten beabsichtigen, Gebühren einzuheben, haben sie mit Verordnung im Vorhinein bestimmte Gebührensätze für die einschlägigen Amtshandlungen gemäß Absatz eins, nach den Grundsätzen der Kostendeckung und Billigkeit unter Berücksichtigung des Paragraph 41, Absatz 7 bis 10 festzulegen. Sofern diese Gebühren nicht ohne Weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4,Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen, die nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften (§ 43) als Organe von Selbstverwaltungskörpern eingerichtet sind, haben ihre Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen unterliegen bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz den Weisungen der Landesregierung.Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen, die nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften (Paragraph 43,) als Organe von Selbstverwaltungskörpern eingerichtet sind, haben ihre Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen unterliegen bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz den Weisungen der Landesregierung.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 LFBAG 2024


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 LFBAG 2024 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 LFBAG 2024


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 LFBAG 2024


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 LFBAG 2024 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LFBAG 2024 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 43 LFBAG 2024
§ 45 LFBAG 2024