Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Die Prüfungsgegenstände der Meisterprüfung, die Art der Prüfung (mündlich, schriftlich, praktisch) und sonstige Erfordernisse (Aufzeichnungen und schriftliche Arbeiten) sind für die jeweiligen Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) in der Prüfungsordnung (§ 47 und § 49) festzulegen.Die Prüfungsgegenstände der Meisterprüfung, die Art der Prüfung (mündlich, schriftlich, praktisch) und sonstige Erfordernisse (Aufzeichnungen und schriftliche Arbeiten) sind für die jeweiligen Ausbildungsgebiete (Paragraph 5, Absatz eins,) in der Prüfungsordnung (Paragraph 47 und Paragraph 49,) festzulegen.
(2)Absatz 2,In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsgebieten Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Ausbildungsgebietes bereits vor den in § 40 genannten Zeitpunkten zulässig sind.In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsgebieten Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Ausbildungsgebietes bereits vor den in Paragraph 40, genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Ausbildungsgebietes im Rahmen des Vorbereitungslehrgangs (§ 39) erfolgreich abgeschlossen worden ist.Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Ausbildungsgebietes im Rahmen des Vorbereitungslehrgangs (Paragraph 39,) erfolgreich abgeschlossen worden ist.
(4)Absatz 4,Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsgegenstände (bzw. alle Teilprüfungsgegenstände) und die kommissionelle Abschlussprüfung positiv beurteilt worden sind.
(5)Absatz 5,Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung (§ 53) „Meisterin“ bzw. „Meister“ in Verbindung mit der Bezeichnung des abgeschlossenen Ausbildungsgebietes zu führen.Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung (Paragraph 53,) „Meisterin“ bzw. „Meister“ in Verbindung mit der Bezeichnung des abgeschlossenen Ausbildungsgebietes zu führen.
(6)Absatz 6,Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meister“ bzw. „Meisterin“ vor ihren Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen.
(7)Absatz 7,Für die Ablegung von Prüfungen für die Meisterprüfung sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ab dem 1. Jänner 2024 keine Prüfungsgebühren (§ 44 Abs. 3) zu entrichten. Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr jedoch dann verpflichtet, wenn die Person zu einer Prüfung für die Meisterprüfung jeweils bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt (Abs. 10 Z 2 und 3) als Antritt gilt.Für die Ablegung von Prüfungen für die Meisterprüfung sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ab dem 1. Jänner 2024 keine Prüfungsgebühren (Paragraph 44, Absatz 3,) zu entrichten. Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr jedoch dann verpflichtet, wenn die Person zu einer Prüfung für die Meisterprüfung jeweils bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt (Absatz 10, Ziffer 2 und 3) als Antritt gilt.
(8)Absatz 8,Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr für eine Prüfung für die Meisterprüfung wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.
(9)Absatz 9,Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß Abs. 7 oder 8 zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß Absatz 7, oder 8 zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.
(10)Absatz 10,Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn sie
1.Ziffer einszur Prüfung nicht zugelassen wird,
2.Ziffer 2ihren Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekannt gibt, wenn die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben wird oder nachweislich auf sonstige Weise bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 44 Abs. 1 Z 3) einlangt,ihren Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekannt gibt, wenn die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben wird oder nachweislich auf sonstige Weise bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3,) einlangt,
3.Ziffer 3ihren Rücktritt unbeschadet Z 2 noch bis zum Prüfungstermin bekannt gibt, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt,ihren Rücktritt unbeschadet Ziffer 2, noch bis zum Prüfungstermin bekannt gibt, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt,
4.Ziffer 4aus nachweislich nicht von ihr zu vertretenden Gründen von der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt und dies der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle spätestens 14 Tage nach dem Ende der Prüfung nachweislich mitteilt oder
5.Ziffer 5gemäß Abs. 7 erster Satz auch für abgelegte Prüfungen keine Prüfungsgebühr zu entrichten hat oder gehabt hätte, sofern diese nach dem 1. Jänner 2024 in Rechnung gestellt oder bezahlt worden ist.gemäß Absatz 7, erster Satz auch für abgelegte Prüfungen keine Prüfungsgebühr zu entrichten hat oder gehabt hätte, sofern diese nach dem 1. Jänner 2024 in Rechnung gestellt oder bezahlt worden ist.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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