Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes ersetzt unbeschadet der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung (§ 5 Abs. 1).Die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes ersetzt unbeschadet der Anforderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16,) die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung (Paragraph 5, Absatz eins,).
(2)Absatz 2,Die erfolgreiche Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt mit einschlägiger Fachrichtung ersetzt im jeweiligen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) unbeschadet der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) die Facharbeiterprüfung. Die Festlegung der Einschlägigkeit der Fachrichtung der genannten Bildungseinrichtung hat durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu erfolgen, wobei Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist.Die erfolgreiche Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt mit einschlägiger Fachrichtung ersetzt im jeweiligen Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins,) unbeschadet der Anforderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16,) die Facharbeiterprüfung. Die Festlegung der Einschlägigkeit der Fachrichtung der genannten Bildungseinrichtung hat durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu erfolgen, wobei Absatz 3, sinngemäß anzuwenden ist.
(3)Absatz 3,Inwieweit Personen nach erfolgreicher Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt mit einschlägiger Fachrichtung eine weitere Facharbeiterqualifikation (Abs. 2) zusteht bzw. Personen nach erfolgreicher Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit einschlägigem Ausbildungsbereich eine Facharbeiterqualifikation zusteht, ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Dabei ist auf Lehrpläne, Ausbildungsvorschriften, Bildungsziele und Praktika der genannten Bildungseinrichtungen und die Verwertbarkeit der vermittelten Inhalte Bedacht zu nehmen. In der Verordnung ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) festzulegen, welche Ausbildungsinhalte, Praktika und Prüfungen nachzuweisen und anzurechnen sind. In der Verordnung ist zudem festzulegen, welche ergänzenden Ausbildungsinhalte, Praktika und Prüfungen zu erbringen sind.Inwieweit Personen nach erfolgreicher Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt mit einschlägiger Fachrichtung eine weitere Facharbeiterqualifikation (Absatz 2,) zusteht bzw. Personen nach erfolgreicher Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit einschlägigem Ausbildungsbereich eine Facharbeiterqualifikation zusteht, ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Dabei ist auf Lehrpläne, Ausbildungsvorschriften, Bildungsziele und Praktika der genannten Bildungseinrichtungen und die Verwertbarkeit der vermittelten Inhalte Bedacht zu nehmen. In der Verordnung ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16,) festzulegen, welche Ausbildungsinhalte, Praktika und Prüfungen nachzuweisen und anzurechnen sind. In der Verordnung ist zudem festzulegen, welche ergänzenden Ausbildungsinhalte, Praktika und Prüfungen zu erbringen sind.
(4)Absatz 4,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eines Absolventen einer nicht unter Abs. 1 bis 3 fallenden Bildungseinrichtung und nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Ausbildungsvorschriften und die abgelegten Prüfungen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) mit Bescheid zu entscheiden (§ 44 Abs. 1 Z 22 und Abs. 2), in welchem Umfang diese für eine Facharbeiterprüfung in einem Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) anrechenbar sind.Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eines Absolventen einer nicht unter Absatz eins bis 3 fallenden Bildungseinrichtung und nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (Paragraph 52,) unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Ausbildungsvorschriften und die abgelegten Prüfungen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16,) mit Bescheid zu entscheiden (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 22 und Absatz 2,), in welchem Umfang diese für eine Facharbeiterprüfung in einem Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins,) anrechenbar sind.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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