§ 46 LFBAG 2024 Datenverarbeitung

LFBAG 2024 - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sind zur Verarbeitung nachstehender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung der Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden Arten von personenbezogenen Daten sind:
    1. 1.Ziffer einsPersonenbezogene Daten der Lehrlinge bzw. sonstigen Auszubildenden:
      1. a)Litera aNamen (Vornamen, Familiennamen), akademische Grade und Standesbezeichnungen,
      2. b)Litera bSozialversicherungsnummer bzw. bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-AS), Geburtsdatum,
      3. c)Litera cGeschlecht,
      4. d)Litera dStaatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
      5. e)Litera eAdresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      6. f)Litera fgesetzliche Vertreter minderjähriger Lehrlinge,
      7. g)Litera gTelefonnummer,
      8. h)Litera hE-Mail-Adresse,
      9. i)Litera iAusbildungsgebiet,
      10. j)Litera jBeginn, Dauer und Ende des Lehrverhältnisses,
      11. k)Litera kabgeschlossene Vorbildung und Zusatzausbildungen,
      12. l)Litera lErgebnis der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung und allfälliger Teilprüfungen und Zusatzprüfungen,
      13. m)Litera mHöhe des Lehrlingseinkommens,
      14. n)Litera nLFBIS-Nr. und
      15. o)Litera oKollektivvertragszugehörigkeit;
    2. 2.Ziffer 2Personenbezogene Daten der Lehrberechtigten (§ 9) bzw. Ausbildungseinrichtungen (§ 14):Personenbezogene Daten der Lehrberechtigten (Paragraph 9,) bzw. Ausbildungseinrichtungen (Paragraph 14,):
      1. a)Litera aFirmennamen und Betriebsnamen,
      2. b)Litera bFirmensitz und Betriebssitz,
      3. c)Litera cBetriebsdaten (Bewirtschaftungsart, Betriebszweige, LFBIS-Nr., Lage des Betriebes, Zahl und Struktur der Beschäftigten),
      4. d)Litera dKollektivvertragszugehörigkeit,
      5. e)Litera eBetriebsinhaber bzw. Betriebsführer,
      6. f)Litera fAnsprechpartner,
      7. g)Litera gAusbilder,
      8. h)Litera habgeschlossene Ausbildungen der Ausbilder,
      9. i)Litera iAuszeichnungen,
      10. j)Litera jAusbildungsverbünde und die daran beteiligten Betriebe und Einrichtungen,
      11. k)Litera kArbeitgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
      12. l)Litera lTelefonnummer,
      13. m)Litera mE-Mail-Adresse,
      14. n)Litera nsonstige Kontaktmöglichkeiten und
      15. o)Litera oBankverbindung;
    3. 3.Ziffer 3Personenbezogene Daten über Beihilfen an Lehrberechtigte:
      1. a)Litera aArt und Zweck der Beihilfe,
      2. b)Litera bHöhe der Beihilfe und
      3. c)Litera cBeihilfenzeitraum (Beginn und Ende).
  2. (2)Absatz 2,Die von den Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen oder vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 dürfen an Verwaltungsbehörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Landwirtschaftskammern, die Landarbeiterkammern, die Arbeiterkammern, den Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 52), die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder, die Berufsschulen der Länder, die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern, die Wirtschaftskammern, das Arbeitsmarktservice und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Verwaltungsbehörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Landwirtschaftskammern, die Landarbeiterkammern, die Arbeiterkammern, der Land- und Forstwirtschaftliche Bundes-Berufsausbildungsbeirat, die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern, die Wirtschaftskammern und das Arbeitsmarktservice dürfen von ihnen verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 an die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten für die Vollziehung der den Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.Die von den Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen oder vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, dürfen an Verwaltungsbehörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Landwirtschaftskammern, die Landarbeiterkammern, die Arbeiterkammern, den Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat (Paragraph 52,), die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder, die Berufsschulen der Länder, die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern, die Wirtschaftskammern, das Arbeitsmarktservice und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Verwaltungsbehörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Landwirtschaftskammern, die Landarbeiterkammern, die Arbeiterkammern, der Land- und Forstwirtschaftliche Bundes-Berufsausbildungsbeirat, die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern, die Wirtschaftskammern und das Arbeitsmarktservice dürfen von ihnen verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, an die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten für die Vollziehung der den Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  3. (3)Absatz 3,Die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft dürfen die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 an Auftragsverarbeiter im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben bilden. Eine derartige Aufgabe kann auch die Erfüllung eines vergebenen Forschungsauftrages zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen an Lehrberechtigte sein.Die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft dürfen die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, an Auftragsverarbeiter im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben bilden. Eine derartige Aufgabe kann auch die Erfüllung eines vergebenen Forschungsauftrages zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen an Lehrberechtigte sein.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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