Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Die Prüfungsordnung hat für die Facharbeiter- und Meisterprüfung die Abwicklung der Prüfungen der in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) festzulegen. Für jedes Ausbildungsgebiet ist ein Prüfungsplan zu erlassen. Der Prüfungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil der Prüfungsordnung.Die Prüfungsordnung hat für die Facharbeiter- und Meisterprüfung die Abwicklung der Prüfungen der in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungsgebiete (Paragraph 5, Absatz eins,) festzulegen. Für jedes Ausbildungsgebiet ist ein Prüfungsplan zu erlassen. Der Prüfungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil der Prüfungsordnung.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsordnung hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
1.Ziffer einsRahmenbedingungen:
a)Litera aForm und Art der Anmeldung zur Prüfung, einschließlich Fristen,
b)Litera bForm und Art der Einberufung durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, einschließlich Fristen,
c)Litera cRücktritt und Nichtteilnahme, Mindestteilnehmerzahl und Festlegung allfälliger Maßnahmen bei der Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl und
d)Litera dMaßnahmen bei unentschuldigtem Fernbleiben;
2.Ziffer 2Festlegung der Prüfungsgegenstände, einschließlich einer allfälligen Schwerpunktausbildung;
b)Litera bBewertung und Festlegung des Prüfungsergebnisses und
c)Litera cProtokollierung der Prüfung;
5.Ziffer 5Zeugnis:
a)Litera aForm und Inhalt und
b)Litera bBerechtigung zur Unterfertigung.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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