§ 45 LFBAG 2024 (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024), Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen - JUSLINE Österreich
§ 45 LFBAG 2024 Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
LFBAG 2024 - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (§ 44 Abs. 1 Z 16) bedürfen vor deren Kundmachung der Zustimmung der Landesregierung. Sie sind unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung im Amtlichen Kundmachungsblatt des betreffenden Landes zu veröffentlichen.Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 16,) bedürfen vor deren Kundmachung der Zustimmung der Landesregierung. Sie sind unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung im Amtlichen Kundmachungsblatt des betreffenden Landes zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist von der Kundmachung in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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