Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Für bestimmte Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) können in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Fertigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebietes zu beziehen. Soweit in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen, hat das Meisterprüfungszeugnis die Berufsbezeichnung (§ 41 Abs. 5) mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.Für bestimmte Ausbildungsgebiete (Paragraph 5, Absatz eins,) können in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Paragraph 47 bis Paragraph 49,) auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Fertigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebietes zu beziehen. Soweit in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen, hat das Meisterprüfungszeugnis die Berufsbezeichnung (Paragraph 41, Absatz 5,) mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.
(2)Absatz 2,Folgende Voraussetzung müssen für die Bescheinigung der Schwerpunktausbildung gemäß Abs. 1 im Meisterprüfungszeugnis erfüllt werden:Folgende Voraussetzung müssen für die Bescheinigung der Schwerpunktausbildung gemäß Absatz eins, im Meisterprüfungszeugnis erfüllt werden:
1.Ziffer einsdie Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Ausbildungsschwerpunkt;
2.Ziffer 2der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens zweiwöchigen einschlägigen Vorbereitungslehrganges und
3.Ziffer 3die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung (§ 44 Abs. 1 Z 3) über den betreffenden Ausbildungsschwerpunkt unmittelbar nach dem Abschluss der Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt.die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3,) über den betreffenden Ausbildungsschwerpunkt unmittelbar nach dem Abschluss der Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt.
(3)Absatz 3,§ 38 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Absatz 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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