Unbeschadet nachfolgender Änderungen landesgesetzlicher Vorschriften in Angelegenheiten der Einrichtung der im jeweiligen Land zuständigen Behörde, haben die folgenden, gemäß landesgesetzlichen Bestimmungen eingerichteten und als Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder bezeichneten Behörden:
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