§ 47 LFBAG 2024 Ausbildungs- und Prüfungswesen

LFBAG 2024 - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Ausbildungs- und Prüfungsordnung – Allgemeine Bestimmungen

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) für alle Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1), einschließlich allfälliger Schwerpunktausbildungen (§ 38 und § 42) auf dem Gebiet der Facharbeiter- und der Meisterausbildung mit Verordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erlassen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (Paragraph 52,) für alle Ausbildungsgebiete (Paragraph 5, Absatz eins,), einschließlich allfälliger Schwerpunktausbildungen (Paragraph 38 und Paragraph 42,) auf dem Gebiet der Facharbeiter- und der Meisterausbildung mit Verordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erlassen.

In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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