§ 53 LFBAG 2024 Schluss- und Übergangsbestimmungen

LFBAG 2024 - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Strafbestimmungen

Wer eine in diesem Bundesgesetz vorgesehene Berufsbezeichnung (§ 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5) unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. Wer eine in diesem Bundesgesetz vorgesehene Berufsbezeichnung (Paragraph 37, Absatz 5, bzw. Paragraph 41, Absatz 5,) unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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