§ 48 LFBAG 2024 Ausbildungsordnung

LFBAG 2024 - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildungsordnung hat auf eine zweckentsprechende Erreichung des in Betracht kommenden Ausbildungszieles Bedacht zu nehmen, einschließlich Vermittlung der für die Ablegung der jeweiligen Prüfung erforderlichen theoretischen Kenntnisse unter Berücksichtigung der praktischen Fertigkeiten.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausbildungsordnung hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsGrundsätze für die Facharbeiter- und Meisterausbildung:
      1. a)Litera aallgemeine Bildungsziele,
      2. b)Litera ballgemeine und didaktische Grundsätze,
      3. c)Litera cFestlegung der sachlichen und persönlichen Eignungsbedingungen (Berufsanforderungen) für die duale Ausbildung,
      4. d)Litera dMindestanwesenheitszeit im betreffenden Vorbereitungslehrgang und
      5. e)Litera everpflichtende Führung von Aufzeichnungen und von schriftlichen Arbeiten je nach Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1);verpflichtende Führung von Aufzeichnungen und von schriftlichen Arbeiten je nach Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins,);
    2. 2.Ziffer 2Ausbildungsrahmenplan:
      1. a)Litera aGrundstruktur und Gliederung,
      2. b)Litera bAusbildungsinhalte,
      3. c)Litera cKompetenzen und
      4. d)Litera dMindestdauer in Unterrichtseinheiten.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 LFBAG 2024


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 LFBAG 2024 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 LFBAG 2024


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 LFBAG 2024


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 LFBAG 2024 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LFBAG 2024 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 47 LFBAG 2024
§ 49 LFBAG 2024