Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Ausbildungsordnung hat auf eine zweckentsprechende Erreichung des in Betracht kommenden Ausbildungszieles Bedacht zu nehmen, einschließlich Vermittlung der für die Ablegung der jeweiligen Prüfung erforderlichen theoretischen Kenntnisse unter Berücksichtigung der praktischen Fertigkeiten.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsordnung hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
1.Ziffer einsGrundsätze für die Facharbeiter- und Meisterausbildung:
a)Litera aallgemeine Bildungsziele,
b)Litera ballgemeine und didaktische Grundsätze,
c)Litera cFestlegung der sachlichen und persönlichen Eignungsbedingungen (Berufsanforderungen) für die duale Ausbildung,
d)Litera dMindestanwesenheitszeit im betreffenden Vorbereitungslehrgang und
e)Litera everpflichtende Führung von Aufzeichnungen und von schriftlichen Arbeiten je nach Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1);verpflichtende Führung von Aufzeichnungen und von schriftlichen Arbeiten je nach Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins,);
2.Ziffer 2Ausbildungsrahmenplan:
a)Litera aGrundstruktur und Gliederung,
b)Litera bAusbildungsinhalte,
c)Litera cKompetenzen und
d)Litera dMindestdauer in Unterrichtseinheiten.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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